Aktuell: Am 24. März 2021 wurde in Den Haag das Änderungsprotokoll zum DBA vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande unterzeichnet. Nun ist bekannt worden, dass das Änderungsprotokoll am 31. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Somit gelten die Änderungen ab dem 1. Januar 2023. Damit werden Teile des Multilateralen Instruments (MLI) implementiert, das die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der BEPS-Initiative der OECD umsetzt.

Die inhaltlich wichtigste Änderung in dem Protokoll ist die Anpassung der Definition der Betriebstätte. Das DBA weist dem Staat ein Besteuerungsrecht zu, in dem eine Betriebsstätte liegt, es nennt aber auch Ausnahmetatbestände, in denen der Begriff der Betriebsstätte nicht erfüllt ist. Bislang waren diese Ausnahmetatbestände an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Künftig stehen alle Ausnahmetatbestände unter dem Vorbehalt, dass es sich um vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten handeln muss.

Diese Verschärfung wirkt sich insbesondere bei internationalen Vertriebsstrukturen aus. Bislang begründete zum Beispiel ein deutsches Unternehmen mit einem Warenlager in den Niederlanden keine Betriebsstätte in den Niederlanden. Zukünftig gilt dies nur noch dann, wenn die Lagertätigkeit eine bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit darstellt.

Darüber hinaus wird durch das Protokoll im DBA Niederlande eine Mindesthaltedauer bezüglich der Ausschüttung von Dividenden aufgenommen. Eine Reduzierung der Quellensteuer auf 5 Prozent ist demnach nur noch möglich, wenn zusätzlich zu der 10-prozentigen Mindestbeteiligung auch eine Mindesthaltedauer von 365 Tagen vor Ausschüttung der Dividende erfüllt ist. Die Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie bleiben hiervon unberührt.

Das Protokoll ändert auch die Definition der „Immobiliengesellschaft“. Nach dem DBA wird das Besteuerungsrecht aus der Veräußerung von sogenannten Immobiliengesellschaften dem Belegenheitsstaat der Immobilien zugeordnet. Bislang wurde für Zwecke der Definition der „Immobiliengesellschaft“ auf das Werteverhältnis der Immobilien zum Gesamtvermögen am Übertragungsstichtag abgestellt. Nach neuer Fassung genügt es, wenn das geforderte Wertverhältnis zu irgendeinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von 365 Tagen vor der Veräußerung überschritten wurde.

Außerdem wird eine PPT-Klausel (englisch principal purpose test) in das DBA aufgenommen. Diese Klausel stellt sicher, dass ein Vorteil aufgrund des Abkommens nicht gewährt wird, wenn der einzige Zweck einer Transaktion in der Erlangung eines Steuervorteils besteht.

Praxishinweis

Jetzt handeln: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit den Niederlanden müssen die geänderten Regelungen ab Januar 2023 Beachtung finden. Insbesondere bei Geschäftstätigkeiten in den Niederlanden, die momentan keine Betriebsstätte begründen, sollte überprüft werden, ob die geplanten Änderungen zu einer Steuerpflicht in den Niederlanden führen.

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