Der Winter kommt und mit ihm die nächste Corona Infektionswelle, soviel scheint nach über zwei Jahren Pandemie sicher. Passend dazu ist mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2022 die neue „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ (Corona-ArbSchV) in Kraft. Die Verordnung enthält Regelungen, die die Beschäftigten sicher durch die kalte Jahreszeit bringen sollen und soll bis zum 07. April 2023 gelten.

Was am Arbeitsplatz gilt und was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt beachten müssen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Keine generelle „Home -Office Angebotspflicht“

Besonders medienwirksam wurde im Vorfeld eine etwaige erneute „Home-Office Angebotspflicht“ diskutiert. Nach starker Kritik von Arbeitgeberseite ist die generelle Pflicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeit aus dem Home-Office anzubieten, nun jedoch nicht wie ursprünglich vorgesehen in der Verordnung enthalten. Vielmehr müssen Arbeitgebende auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ein betriebliches Hygienekonzept erarbeiten, um ihre Beschäftigten zu schützen. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung soll von Arbeitgebenden neben anderen Schutzmaßnahmen auch geprüft werden, ob gegenüber Beschäftigten das Angebot ausgesprochen werden sollte, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung, also im „Home Office“, auszuführen. Statt einer Pflicht „Home Office“ anzubieten, sollen Arbeitgebende diese Option nun nur als mögliche Sicherheitsmaßnahme in Erwägung ziehen.

Hygienekonzept und Impfungen als Schutzmaßnahmen

Neben dem potentiellen Angebot von Arbeiten aus dem „Home Office“ sollen bei der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung eines Hygienekonzepts zudem etwa die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, die Sicherstellung der Handhygiene, die Einhaltung der Hust- und Niesetikette, das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen, die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten und Testmöglichkeiten berücksichtigt werden. Sofern Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind laut der Verordnung Masken vom Arbeitgeber bereitzustellen und zu tragen. Zudem müssen Arbeitgebende den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und auch über die Gefahren einer Erkrankung sowie die Möglichkeit der Impfung aufklären.

Praxishinweis

Arbeitgebende sollten die in der Verordnung genannten Sicherheitsmaßnahmen in Anbetracht der konkreten Situation in ihrem Betrieb prüfen und darauf aufbauend ein entsprechendes betriebliches Hygienekonzept erstellen bzw. bereits bestehende Corona- Hygienekonzepte überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Ein Angebot zur Arbeit aus dem „Home Office“ muss nicht enthalten sein. In geeigneten Fällen kann Arbeit aus dem „Home-Office“ jedoch Teil des Hygienekonzepts sein.

Nicht vergessen werden sollte dabei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, das auch die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz umfasst.

Das erarbeitete Hygienekonzept muss sodann in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich gemacht werden. Dies kann beispielsweise durch Aushänge oder Bekanntmachungen im Intranet erfolgen.

Benötigen Sie Unterstützung in diesem Zusammenhang? Dann kontaktieren Sie gerne unsere Kolleginnen aus dem Arbeitsrecht, die Ihnen sehr gerne beratend zur Seite stehen.

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