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Gesetzgebung

Entwurf zur Neuregelung der Steuerverzinsung liegt vor

Prof. Dr. Joachim Schiffers Prof. Dr. Joachim Schiffers

Steuernachzahlungen und Steuererstattungen werden nach Ablauf einer gewissen Karenzzeit verzinst. Bislang war insoweit gesetzlich ein fester Zins von 6 Prozent pro Jahr festgeschrieben. Die Höhe dieses Zinssatzes ist allerdings mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Die aktuelle gesetzliche Regelung ist daher für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nicht mehr anwendbar ist. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 treffen.

Inzwischen wurde zur gesetzlichen Neuregelung der Gesetzentwurf vorgelegt, der im Kern Folgendes vorsieht:

  • Für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 ist ein Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat oder 1,8 Prozent pro Jahr (statt bislang 0,5 Prozent pro Monat und 6 Prozent pro Jahr) vorgesehen. Dies gilt gleichermaßen für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen.
  • Für schon festgesetzte Erstattungszinsen von 6 Prozent pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 soll offenbar Vertrauensschutz gelten. Insoweit werden dann bereits festgesetzte Erstattungszinsen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen auf den voraussichtlich geltenden Satz von 1,8 Prozent pro Jahr herabgesetzt.
  • Im Grundsatz wird der Zinssatz gesetzlich in fester Höhe verankert. Jedoch wird gesetzlich festgeschrieben, dass die Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren ist. Dies erfolgt erstmals zum 1. Januar 2026. Eine Anpassung des Zinssatzes soll nur erfolgen, wenn der zum 1. Januar des Jahres der Evaluation geltende Basiszinssatz um mehr als einen Prozentpunkt von dem bei der letzten Festlegung oder Anpassung des Zinssatzes geltenden Basiszinssatz abweicht.
  • Freiwillige“ Vorauszahlungen auf noch nicht festgesetzte (aber später wirksam gewordene) Steuernachzahlungen zur Vermeidung der Nachzahlungszinsen werden gesetzlich geregelt. Insoweit kann mittels freiwilliger Vorauszahlungen eine (weitere) Verzinsung vermieden werden. Bislang bestand insoweit nur eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Dieser Aspekt ist insbesondere dann relevant, wenn sich im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen herausstellt, dass für frühere Jahre voraussichtlich größere Nachzahlungen zu entrichten sind.

Bislang ausgebliebene Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 werden dann nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung – was voraussichtlich Anfang Juni 2022 der Fall sein wird – nachgeholt. Hierauf sollten sich die Steuerpflichtigen einstellen.

Sind im unternehmerischen Bereich noch abzurechnende Steuernachzahlungszinsen bilanziell auszuweisen, so sind diese mit dem Zinssatz des nun vorliegenden Gesetzentwurfs anzusetzen. Soweit bereits Zinsrückstellungen passiviert wurden, sind diese auf Basis dieses Zinssatzes zu überprüfen.

 

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