Die allgemeinen Wirtschaftsindikatoren trüben sich weiter ein. Nach den Auswirkungen der Corona-Pandemie und den Folgen des Ukraine-Konflikts setzt die Teuerungsrate die Wirtschaft stark unter Druck. Unternehmen sind jetzt nicht nur gezwungen die eigene Auftrags- und Finanzlage im Blick zu halten, sondern auch die finanzielle Situation bei Geschäftspartnerinnen und -partnern, Lieferantinnen und Lieferanten und der eigenen Kundschaft.

Durch wirtschafts- und steuerpolitische Maßnahmen (wie bspw. der Energiepreisbremse) versucht die Regierung die Auswirkungen abzufedern. Die Einführung des reduzierten Steuersatzes von Gaslieferungen im Erdgasnetz soll gezielt Entlastungen schaffen. Ebenso der im Rahmen des Jahressteuergesetzes neu eingeführte „Null-Steuersatz“ für Photovoltaikanlagen.

Trotz der geplanten Entlastungen stellt sich für Unternehmerinnen und Unternehmer auch die Frage, wie man im Fall einer Uneinbringlichkeit von Forderungen und Insolvenzen von Geschäftspartnerinnen und -partnern mit der bereits gezahlten Umsatzsteuer umgeht. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12. April 2022 zu einem möglichen Direktanspruch gegenüber den Finanzbehörden hat hier viel Staub aufgewirbelt. Im Abgleich mit den Kriterien aus der zugrunde liegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-167 aus 2007, der sog. Reemtsma-Entscheidung) stellt sich jetzt die Frage, ob die Kriterien des BMF nicht zu eng definiert sind.

Praxishinweis:

Es stellen sich gerade jetzt praktische Fragen, zum Beispiel wie mögliche Forderungsausfälle zeitnah identifizierbar und im Fall der Fälle bereits abgeführte Umsatzsteuer schnellstmöglich zurückzufordern ist, damit verbundene Cash-flow Nachteile vermieden oder minimiert werden können.

Wir unterstützen Sie bei Ihren Fragen. Nehmen Sie gern an unserem Jahresend-Webinar teil. Wir widmen uns hier dem Thema ausführlicher, damit Sie gut vorbereitet ins Steuerjahr 2023 starten können.