Mehrzweckgutscheine vor dem EuGH

EuGH-Urteil zur Behandlung von Mehrzweckgutscheinen

Im Handel sind Gutscheine, die meist über einen begrenzt gültigen Zeitraum ausgegeben werden, ein gängiges Mittel zum Kaufanreiz.

Deshalb sind für Handelsunternehmen die umsatzsteuerlichen Regelungen zu Gutscheinen wichtig.

Jetzt urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage, wann Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegen. Sobald dies bejaht werden kann, sollte zudem geklärt werden, ob sie als sog. Mehrzweckgutscheine anzusehen sind.

Sachverhalt

Das Unternehmen DSAB bietet in Stockholm (Schweden) ggü. Privatpersonen sog. Citycards an. Mit diesen Karten können Kunden über einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem bestimmten Wert rund 60 touristische Attraktionen vor Ort nutzen. Die Gültigkeitsdauer ist auf 24 Stunden ab erstmaliger Benutzung begrenzt. Das ermöglicht die Nutzung von Leistungen im Wert von umgerechnet bis zu 176 Euro.

Die in der Citycard enthaltenen Leistungen unterliegen in Schweden zum Teil dem Regelsteuersatz (25 Prozent) und teilweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (6 Prozent). Sie können aber auch gänzlich umsatzsteuerfrei sein.

Der Kunde verwendet die Karten als Zahlungsmittel. Sobald die Wertgrenze der Citycard erreicht oder der Zeitraum von 24 Stunden ab Aktivierung abgelaufen ist, kann sie nicht mehr verwendet werden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat nun entschieden, dass die Citycards einen Gutschein darstellen können, auch wenn ein Durchschnittsverbraucher aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer der Citycard nicht alle angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Die Entscheidung des EuGHs zur Einstufung von Gutscheinen bezieht sich auf zwei Voraussetzungen, wonach

  • für einen Gutschein die Verpflichtung bestehen muss, ihn als Teil einer Gegenleistung für eine Lieferung bzw. Leistung anzunehmen und
  • die zu erbringenden Leistungen auf dem Gutschein selbst oder durch die ergänzenden Dokumente (z.B. Nutzungsbedingungen) angegeben sein müssen.

Der EuGH führt weiter aus, dass die Citycard einen Mehrzweckgutschein darstellt. Das deshalb, da die auf die Dienstleistungen geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht feststeht. Der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer richtet sich daher nach dem Moment der Einlösung der Citycard gegen Erhalt einer Leistung.

Fazit / Auswirkungen auf die Handelsbranche

Für den Handel ist das Urteil Grund zur Freude. Die vorstehenden Urteilsgrundsätze lassen sich nämlich auf den Handel – besonders den Gastronomiebereich – übertragen.

Die zeitliche Begrenzung der Einlösbarkeit von Gutscheinen hat aus Sicht des EuGHs keine Relevanz für die Frage, ob Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegen. Laut EuGH bleibt entscheidendes Kriterium, dass der Gutschein als Teil der Gegenleistung einer Lieferung bzw. Leistung anzusehen ist.

Um die Steuerentstehung zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass der Umsatzsteuersatz nicht bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststeht. Dies kann beispielsweise durch den Umfang der vom Gutschein erfassten Produkte erreicht werden.