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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
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Digital Advisory & IT Consulting
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
EuGH-Urteil zur Behandlung von Mehrzweckgutscheinen
Im Handel sind Gutscheine, die meist über einen begrenzt gültigen Zeitraum ausgegeben werden, ein gängiges Mittel zum Kaufanreiz.
Deshalb sind für Handelsunternehmen die umsatzsteuerlichen Regelungen zu Gutscheinen wichtig.
Jetzt urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage, wann Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegen. Sobald dies bejaht werden kann, sollte zudem geklärt werden, ob sie als sog. Mehrzweckgutscheine anzusehen sind.
Sachverhalt
Das Unternehmen DSAB bietet in Stockholm (Schweden) ggü. Privatpersonen sog. Citycards an. Mit diesen Karten können Kunden über einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem bestimmten Wert rund 60 touristische Attraktionen vor Ort nutzen. Die Gültigkeitsdauer ist auf 24 Stunden ab erstmaliger Benutzung begrenzt. Das ermöglicht die Nutzung von Leistungen im Wert von umgerechnet bis zu 176 Euro.
Die in der Citycard enthaltenen Leistungen unterliegen in Schweden zum Teil dem Regelsteuersatz (25 Prozent) und teilweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (6 Prozent). Sie können aber auch gänzlich umsatzsteuerfrei sein.
Der Kunde verwendet die Karten als Zahlungsmittel. Sobald die Wertgrenze der Citycard erreicht oder der Zeitraum von 24 Stunden ab Aktivierung abgelaufen ist, kann sie nicht mehr verwendet werden.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat nun entschieden, dass die Citycards einen Gutschein darstellen können, auch wenn ein Durchschnittsverbraucher aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer der Citycard nicht alle angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Die Entscheidung des EuGHs zur Einstufung von Gutscheinen bezieht sich auf zwei Voraussetzungen, wonach
- für einen Gutschein die Verpflichtung bestehen muss, ihn als Teil einer Gegenleistung für eine Lieferung bzw. Leistung anzunehmen und
- die zu erbringenden Leistungen auf dem Gutschein selbst oder durch die ergänzenden Dokumente (z.B. Nutzungsbedingungen) angegeben sein müssen.
Der EuGH führt weiter aus, dass die Citycard einen Mehrzweckgutschein darstellt. Das deshalb, da die auf die Dienstleistungen geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht feststeht. Der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer richtet sich daher nach dem Moment der Einlösung der Citycard gegen Erhalt einer Leistung.
Fazit / Auswirkungen auf die Handelsbranche
Für den Handel ist das Urteil Grund zur Freude. Die vorstehenden Urteilsgrundsätze lassen sich nämlich auf den Handel – besonders den Gastronomiebereich – übertragen.
Die zeitliche Begrenzung der Einlösbarkeit von Gutscheinen hat aus Sicht des EuGHs keine Relevanz für die Frage, ob Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegen. Laut EuGH bleibt entscheidendes Kriterium, dass der Gutschein als Teil der Gegenleistung einer Lieferung bzw. Leistung anzusehen ist.
Um die Steuerentstehung zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass der Umsatzsteuersatz nicht bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststeht. Dies kann beispielsweise durch den Umfang der vom Gutschein erfassten Produkte erreicht werden.