Mit der verbindlichen Einführung der Nutzung des Transparenzregisters sind Fragen aufgetreten, wie mit den Daten der wirtschaftlich Berechtigten umzugehen ist. Die Geldwäscherichtlinie erlaubt weitgehende Einsichtnahmen durch Jedermann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22.11.22 die Richtlinie insoweit für ungültig erklärt.

Nach Ansicht des EuGH stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar. Solche Eingriffe wären auf das absolut Erforderliche zu beschränken und müssen stets im angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung stehen. Es fehlt an der Bestimmung der Bedingungen, in bzw. unter denen ein berechtigtes Interesse besteht, was der Hauptkritikpunkt des EuGH ist und zur Ungültigkeit dieses Teils der Richtlinie führte.

In Umsetzung der Richtlinie wurde in Deutschland das Transparenzregister eingerichtet. Das Urteil des EuGH hat keine direkten Auswirkungen auf die nationalen Regelungen. Die Ausführungen werden aber bei der Anwendung Berücksichtigung finden, solange keine Anpassung erfolgt ist.

Wirtschaftlich Berechtigte, die sich mit dem Gedanken getragen haben, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme zu stellen, dürften vor diesem Hintergrund gute Erfolgschancen haben. Daneben haben die wirtschaftlich Berechtigten Anspruch auf Auskunftserteilung durch die registerführende Stelle, wer bereits in ihre Daten Einsicht genommen hat.