Im Vorjahr haben sich mehr als 130 Staaten auf eine globale Mindestbesteuerung (Pillar 2) geeinigt. Neben Automobilherstellern werden auch viele mittelständisch geprägte Zulieferer von den neuen Regelungen betroffen sein. Sie sollten sich deshalb schon jetzt mit den komplexen Herausforderungen von Pillar 2 beschäftigen.

Der Beitrag wurde verfasst von unseren Expertinnen Christina Busch und Juliane Diester.

Am 8. Oktober 2021 haben sich mehr als 130 Staaten dem „2-Säulen-Modell“ des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) der OECD angeschlossen. Die erste Säule (Pillar 1) regelt die Verteilung von Besteuerungsrechten, während die zweite Säule die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung (GloBE) in Höhe von 15 Prozent vorsieht. Nach den Modellregelungen der OECD und des entsprechenden EU-Richtlinienentwurfs fallen Unternehmensgruppen mit einem konsolidiertem Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in zwei der vorangegangenen vier Jahre in den Anwendungsbereich dieser Regelungen.

Mit ihrem multinationalen Footprint, darunter nicht selten Produktions- und Vertriebsgesellschaften in Asien und Amerika und Entwicklungseinheiten in (Ost-)Europa, sowie der damit oft einhergehenden signifikanten Unternehmensgröße ist davon auszugehen, dass – neben den klassischen Automobilherstellern - auch viele mittelständisch geprägte Zulieferer von den Regelungen zu Pillar 2 betroffen sein werden. Aus den folgenden Gründen empfehlen wir daher gerade diesen Unternehmen des Automobilsektors eine frühzeitige Beschäftigung mit den Herausforderungen der globalen Mindestbesteuerung im Sinne von Pillar 2.

Die Einführung der Pillar 2-Regelungen ist auf EU-Ebene zum 1. Januar 2024 geplant, jedoch ist bislang noch keine Einigung zur Umsetzung des Richtlinienentwurfs erzielt worden. Die deutsche Bundesregierung hat im September 2022 dennoch beschlossen, mit der nationalen Umsetzung der Mindestbesteuerung zu beginnen. Ein Gesetzesentwurf wird zu Beginn des Jahres 2023 erwartet und die Umsetzung soll in Deutschland nach derzeitigem Stand ebenfalls ab dem Jahr 2024 erfolgen.

Die Datenbeschaffung zur Erstellung der GloBE-Erklärung stellt für von Pillar 2 betroffene Unternehmen eine große Herausforderung dar. Denn zur Berechnung der Effective Tax Rate (ETR) ist es erforderlich, dass für jede einzubeziehende Konzerngesellschaft und Betriebsstätte sowohl zur Ermittlung der Covered Taxes, als auch zur Ermittlung des GloBE-Einkommens zahlreiche Daten erhoben werden. Der Ausgangspunkt der Berechnungen der ETR ist zwar die sogenannte Handelsbilanz 2 (HB 2), also die in den Konzernabschluss ohnehin einfließenden Daten der Einheit vor Konsolidierung, aber es sind dann noch zahlreiche Anpassungen zu den erfassten Steuern und dem Ergebnis vorzunehmen. Die für diese Anpassungen erforderlichen Daten betreffen unterschiedliche Bereiche wie etwa Veräußerungsgewinne, Ergebniszuordnung bei Personengesellschaften, Betriebsstätten und Dividenden und werden in der Regel nicht komprimiert im bisher verwendeten Rechnungslegungssystem, Tax Reporting oder Country-by-Country Reporting für alle relevanten Gesellschaften abrufbar sein. Zudem ist für Betriebsstätten und nicht konsolidierte Konzerneinheiten die Datenlage bereits aufgrund der nicht vorhandenen HB 2 schwierig.

Vereinfachungsregeln werden aufgrund der hohen Komplexität und des kurzen Zeitraums bis zur Erstanwendung bereits gefordert. Beispielsweise könnte stärker auf den im Country-by-Country Reporting erhobenen Daten aufgebaut oder die bislang wegen Unwesentlichkeit nicht konsolidierte Konzernunternehmen durch eine Bagatellregelung vom Anwendungsbereich für Pillar 2 ausgenommen werden. Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen im deutschen Gesetzesentwurf und der EU-Richtlinie bleibt abzuwarten. Aufgrund der hohen Komplexität und des knappen Zeitraums bis zur Anwendbarkeit der Regelungen gilt es für Unternehmen, zeitnah Sicherheit bezüglich ihres persönlichen Anwendungsbereichs zu erlangen, um mögliche weitere Schritte analysieren und einleiten zu können.

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