In einem aktuellen Schreiben konkretisiert das BMF, wann bei grenzüberschreitenden Lieferungen Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung gegeben sein können.

Durch Umsatzsteuerbetrug im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen (Karussellgeschäfte) entstanden dem Fiskus in den vergangenen Jahren beträchtliche Steuerschäden.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Betrugsfälle mit Regelungen, nach denen unter Umständen nicht nur der Steuerhinterzieher, sondern auch andere Unternehmer in der Lieferkette die Steuerausfälle durch die Versagung des Vorsteuerabzugs und von Steuerbefreiungen kompensieren. So sind nach § 25f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen und die Steuerbefreiung für nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferungen zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangs- oder Ausgangsumsatz an einer Steuerhinterziehung auf einer vor- oder nachgelagerten Umsatzstufe in der Leistungskette beteiligt.

Die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung innerhalb der Kette sowie das Wissen oder „Wissen müssen“ davon auf der Seite des Unternehmers trägt zwar das Finanzamt. Der Unternehmer muss jedoch nachweisen, dass er bei entsprechenden Anhaltspunkten alle zumutbaren Maßnahmen dazu getroffen hat, um sich nicht an einer Steuerhinterziehung zu beteiligen. Das BMF konkretisiert nun mit einem Schreiben vom 15. Juni 2022, wann von derartigen Anhaltspunkten für eine Steuerhinterziehung auszugehen ist.

Sie lägen beispielsweise vor, wenn:

  • Dritte die Rahmenbedingungen für Umsatzgeschäfte vorgeben;
  • Mehrfachdurchläufe von Waren festgestellt werden;
  • Waren unter dem Marktpreis angeboten werden; branchenunübliche Barzahlungen oder ungewöhnliche Zahlungsabwicklung erfolgen;
  • Ansprechpartner des Geschäftspartners häufig wechseln oder Kontaktaufnahmemöglichkeiten fehlen; die Beteiligten keine Branchenkenntnis haben;
  • Zweifel an der Richtigkeit von Angaben des Geschäftspartners bestehen (zum Beispiel hinsichtlich Gesellschaftszweck oder Geschäftsadresse);
  • die Umsätze des Geschäftspartners nicht zu dessen Gesellschaftszweck laut Handelsregister passen; für die Unternehmensgröße unübliche Warenmengen angeboten werden;
  • durch Recherche festgestellt werden kann, dass eine Anlieferung von Waren an die angegebene Lieferadresse nicht möglich scheint.

Die Aufzählung der Anhaltspunkte ist nicht abschließend. Welche Maßnahmen der Unternehmer bei derartigen Indizien für Unregelmäßigkeiten konkret ergriffen haben muss, um nicht in Gefahr der Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung zu gelangen, wird vom BMF nicht näher ausgeführt. Kann der Unternehmer bestehende Zweifel jedoch nicht hinreichend ausräumen und geht er die Geschäftsbeziehung dennoch ein, wird das Wissen oder „Wissen müssen“ des Unternehmers durch die Finanzverwaltung unterstellt.

Praxishinweis

Angesichts dieser durch das BMF-Schreiben konkretisierten Pflichten zur Überprüfung von Geschäftspartnern bei Anhaltspunkten für eine Steuerhinterziehung ist es wichtig, insbesondere neue Geschäftsbeziehungen oder Änderungen in der Abwicklung bereits bestehender Geschäftsbeziehungen umfassend zu durchleuchten. Dabei ist es ratsam, sämtliche zugänglichen Informationsquellen (zum Beispiel Handelsregister, veröffentlichte Jahresabschlüsse, Lieferanten- bzw. Kunden-Homepage sowie Google-Maps) heranzuziehen. Derartige Prüfungen sollten auch in die Tax Compliance Management Prozesse aufgenommen und dokumentiert werden (zum Beispiel anhand von Checklisten).

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