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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Wie wir bereits berichtet hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Sommer 2021 die Unvereinbarkeit der Zinsberechnung mit 0,5 Prozentpunkten pro Monat mit dem Grundgesetz festgestellt.
Diese Erklärung des BVerfG erstreckte sich nicht auf Verzinsungstatbestände zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen) sowie Prozesszinsen und Säumniszuschläge. Diesbezüglich sind bis zum 31. Dezember 2018 die alten gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Ab dem 1. Januar 2019 hat das Gericht den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis Ende Juli dieses Jahres eine rückwirkende Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 zu treffen. Dies ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung im Juli dieses Jahres erfolgt. Demnach beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) monatlich nur noch 0,15 Prozent (1,8 Prozent für ein Jahr). Die Regelung gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Finanzverwaltungen der Länder konnten sich technisch nicht sofort auf die Anpassungen einstellen. Da die Umsetzung sich teilweise verzögert und auch nicht in allen Ländern zeitgleich erfolgen kann, wurde im AEAO Folgendes geregelt: Solange die Neuregelung technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ungeachtet der am 22. Juli 2022 in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern können dabei auseinanderfallen.