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Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Grant Thornton B2B ESG-Studie
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Das Bundesministerium für Finanzen äußert sich in seinen Schreiben vom 9. Mai 2022 und 15. Juni 2022 zu zwei „prominenten“ Urteilen: Kapitalmaßnahme Hewlett-Packard Company (USA) und Kapitalmaßnahme eBay Inc. (USA) (BFH vom 21.07.2021 – Aktenzeichen VIII R 9/19 und VIII R 15/20).
Aktienzuteilungen in Sinne eines „Spin-offs“ sind grundsätzlich eine steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 EStG. Allerdings ist die Ausnahmeregelung einer Abspaltung im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG zu prüfen, die dazu führt, dass auch für Drittstaaten-Aktien eine Steuerneutralität anzuwenden ist. Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Strukturmerkmale des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vorliegen. Der Begriff Abspaltung ist hierbei typusorientiert anzuwenden. In Drittstaatenfällen ist keine partielle Gesamtrechtsnachfolge „kraft Gesetzes“ notwendig, sofern die Vermögensübertragung und die Zuteilung der Aktienanteile auf die übernehmende Gesellschaft in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Für die Besteuerung bei der Veräußerung der Anteile ist außerdem zu unterscheiden, wann die Anteile angeschafft wurden (vor Einführung der Abgeltungsteuer oder danach).
Die Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen im Sinne des § 15 Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.
Das BMF gibt eine Reihe von Vereinfachungsregeln vor. So spricht das BMF-Schreiben davon, dass bei einer „in der Gesamtschau zutreffenden Besteuerung“ Korrekturen unterbleiben können.
Praxishinweis
Insbesondere Privatanleger sollten prüfen, ob bei einem Aktiensplit die Einlieferung ins Depot mit den zutreffenden Anschaffungskosten erfolgte. Von der Depotbank als steuerpflichtige Sachausschüttung qualifizierte Einlieferungen muss der Anleger in eigener Verantwortung auf Steuerfreiheit prüfen und ggf. über die Steuererklärung korrigieren.
Bei Zweifelsfragen unterstützen wir Sie gerne!
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung:
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