-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
-
Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Steuern für vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
-
Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
-
Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
-
Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
-
Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
-
Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Bank- und Kapitalmarktrecht
Kapitalmarktrechtliche Beratung auf höchstem Niveau.
-
Compliance
Risiken minimieren, Regeln einhalten.
-
Erben & Nachfolge
Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
-
Gesellschaftsrechtliche Beratung
Unterstützung in allen Phasen der Unternehmensentwicklung.
-
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
Geistiges Eigentum und wirtschaftlichen Erfolg vollumfänglich sichern.
-
Immobilienrecht
Immobilienwirtschaft und Hotellerie? Eins unserer Spezialgebiete!
-
Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
Hilfe bei Krise und Transformation.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Managerhaftung
Ihr Unternehmen und Ihre Verantwortlichen absichern.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Prozessführung und Schiedsverfahren
Strategische Rechtsberatung für effektive Konfliktlösungen.
-
Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Expertenberatung für Wirtschafts- und Zivilvertragsrecht.
-
Versicherungsrecht
Schutz und Strategie für private Versicherungsunternehmen.
-
Wirtschaftsstrafrecht
Unterstützung bei wirtschaftsrechtlichen Herausforderungen.
-
Private Client Tax
Maßgeschneiderte Lösungen für jeden Abschnitt Ihres steuerlichen Lebens.
-
Unternehmens- und Vermögensnachfolge
Nachfolgeplanung – nachhaltig die Zukunft absichern.
-
Family Office Audit und Investment Tax
Prüfung sowie steuerliche und rechtliche Beratung.
-
Family Strategy & Governance
Generationenübergreifender Erfolg – Werte bewahren.
-
Private Client Reporting
Schnelle Übersicht für optimale Entscheidungen.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
-
Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
-
So zeigt Anna Wirkung.
So zeigt Anna Wirkung.
-
So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
-
So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
-
So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. September 2023 (Aktenzeichen V ZR 77/22) die Aufklärungspflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit einer Immobilientransaktion verschärft. Die Bereitstellung von Informationen in einem Datenraum genügt nach dem Urteil grundsätzlich nur zur Erfüllung der Aufklärungspflichten des Verkäufers, sofern der Verkäufer nach den konkreten Umständen die berechtigte Erwartung haben konnte, dass der Käufer von dem konkreten offenbarungspflichtigem Umstand Kenntnis erlangen konnte.
Hintergrund der Entscheidung
Hintergrund der Entscheidung war der Verkauf mehrerer Gewerbeeinheiten in einer Immobilie, bei dem im Rahmen einer Due Diligence Unterlagen und Informationen zu der Immobilie in einem vom Verkäufer eingerichteten virtuellen Datenraum für den Käufer bereitgestellt worden sind. Eines dieser bereitgestellten Dokumente enthielt Informationen über einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über weitreichende Sanierungs- und Umbaumaßnahmen am Kaufobjekt mit einer drohenden Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro für die Eigentümer der Gewerbeeinheiten und damit anteilig für den Käufer. Dieses Dokument wurde am Freitag vor dem Notartermin am darauffolgenden Montag im Datenraum veröffentlicht. Im Kaufvertrag wurde weiter geregelt, dass der Verkäufer dazugehörige Unterlagen vorgelegt und der Käufer hierdurch Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen erhalten habe. Die Sachmängelhaftung wurde daneben ausgeschlossen.
Entscheidung des BGH
Bei der Entscheidung des BGH ging es ausschließlich um eine Haftung des Verkäufers wegen unterbliebener (vorvertraglicher) Aufklärung, nicht dagegen um die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln des Kaufobjekts. Laut BGH müsse der Verkäufer auch ungefragt über Maßnahmen am Kaufobjekt aufklären, sofern hiermit Kosten von erheblicher Bedeutung für den Käufer verbunden sind. Die Aufklärungspflicht werde nicht ohne Weiteres dadurch erfüllt, dass Dokumente und Informationen in einem virtuellen Datenraum kurz vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss eingestellt werden.
Anders als bei äußerlich erkennbaren Mängeln des Kaufobjekts, bei denen sich der Käufer durch eine Besichtigung Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Umstand selbst verschaffen könne, dürfe der Verkäufer bei anderen Konstellationen grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Käufer übergebene Unterlagen ohne Hinweis gezielt nach bestimmten Gesichtspunkten durchsehen werde.
Nach Auffassung des BGH lasse die Bereitstellung der Unterlagen im Datenraum mit Zugriff für den Käufer nicht bereits die Erwartung zu, der Käufer habe Kenntnis der offenbarungspflichtigen Umstände erhalten. Vielmehr könne diese berechtigte Erwartung des Verkäufers nur im Einzelfall angenommen werden, wenn der Käufer bereitgestellte Informationen durch Einsichtnahme in den Datenraum wahrnehme und hierdurch Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand für die konkrete Kaufentscheidung erlange.
Nach dem BGH würden solche Umstände unter anderem an der generellen Durchführung und dem Umfang einer (gesetzlich nicht vorgeschriebenen) Due Diligence durch den Käufer, der Strukturierung und Organisierung des Datenraums durch den Verkäufer sowie dem Zugriff auf den Datenraum durch den Käufer beurteilt werden müssen. Auch die Relevanz der Informationen für den Käufer sowie deren Auffindbarkeit im Datenraum können herangezogen werden. Abschließend müssen auch die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien insbesondere zum Datenraum beurteilt werden. Darüber hinaus kann auch die zeitliche Abfolge relevant werden, wenn zwischen Vorlage der Dokumente und dem Notartermin nur wenige Tage liegen und der Verkäufer den Käufer nicht mittels gesonderter Mitteilung auf die nachgereichten Informationen hinweist.
Künftig höhere Aufklärungspflichten bei Immobilientransaktionen
In Anbetracht dieser Rechtsprechung des BGH dürften den Verkäufer zukünftig höhere Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen treffen. Darüber hinaus könnte das Urteil auch für Transaktionen ohne Immobilienbezug praktische Auswirkungen haben, insbesondere im M&A-Bereich, sobald Datenräume zur Bereitstellung von Informationen verwendet werden und kaufrelevante Umstände nicht äußerlich bei einer Besichtigung erkennbar sind. Hierüber sollte sich insbesondere der Verkäufer im Klaren sein, der eventuell gegenüber dem Käufer haften könnte, obwohl sämtliche Informationen im Datenraum offengelegt worden sind. Auch Berater der Parteien müssen sich hierüber stets bewusst sein, da die Kenntnis des Beraters der jeweiligen Partei zugerechnet werden würde.
Der Verkäufer sollte den Datenraum sauber strukturieren und entscheidungserhebliche Informationen möglichst übersichtlich bereitstellen. Für den Käufer relevante Informationen sollten bereits durch zielführende Datenbezeichnungen und Ablage in eindeutigen Ordnerstrukturen zuordenbar eingestellt werden. Erforderlichenfalls sollten konkrete Hinweise zu bestimmten Informationen gegeben werden. Dabei sollte auch der Zeitplan der Transaktion beachtet werden, damit Dokumente und Informationen rechtzeitig eingestellt werden. Der Käufer sollte zudem über nachträglich bereitgestellte Dokumente umgehend benachrichtigt werden. Im Kaufvertrag wird sich eine Vereinbarung zum Datenraum sowie zur Vorlage von bestimmten Informationen anbieten, um die Erfüllung der Aufklärungspflichten zu dokumentieren.
Auch Käufer sollte sich genaues Bild vom Datenraum machen
Trotz dieser Verschärfung der Aufklärungspflichten des Verkäufers sollte sich auch der Käufer stets ein genaues Bild vom Datenraum und den vorgelegten Unterlagen machen. Zwar würde sich der Käufer dann ggf. nicht mehr auf Unkenntnis berufen können, sollte er sämtliche Unterlagen im Detail prüfen. Sofern jedoch der Verkäufer seine Aufklärungspflichten nach den Gesamtumständen erfüllen würde, könnte sich der Käufer sowieso nicht mehr auf eine etwaige Unkenntnis berufen, sodass die Prüfung der vorgelegten Unterlagen aus Gründen der Rechtssicherheit bevorzugt werden sollte. Ob darüber hinaus auch gezielte Fragen zu bestimmten Risiken gestellt werden sollten, hängt vom Einzelfall ab, wenngleich Rechtssicherheit und Planbarkeit der Transaktion hierdurch positiv beeinflusst werden können.
Vertragliche Vereinbarung zum Datenraum gewinnt an Bedeutung
In diesem Zusammenhang dürfte insbesondere die vertragliche Vereinbarung zum Datenraum und den bereitgestellten Informationen im Kaufvertrag erheblich an praktischer Bedeutung gewinnen. Der Verkäufer wird sich hierüber möglichst umfassend absichern wollen. Der Käufer wird dagegen nicht wollen, dass seine Kenntnis für sämtliche bereitgestellten Information über eine solche Regelung fingiert wird. Damit sollten die Vertragsparteien solche Vereinbarungen möglichst im eigenen Interesse zu regeln versuchen.
Gerne beraten wir bei Transaktionen sowohl bei der rechtlichen Due Diligence sowie der Prüfung des Datenraums als auch der Erstellung der Vertragsregelungen auf Käufer- und Verkäuferseite vollumfänglich.
Genau die Post, die Sie für Ihr Business brauchen.
Mit unseren kostenlosen Newslettern und Webinaren profitieren Sie von maßgeschneiderten Updates. Bringen Sie Ihre Unternehmung nachhaltig voran.