Die neuen EU-Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung stellen den deutschen Mittelstand vor enorme Herausforderungen. Betroffene Unternehmen müssen sich diesen Herausforderungen zeitnah stellen.
INHALTE

Betroffene Unternehmen

Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen bereits seit Jahren einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und über die drei Dimensionen ESG (Environmental, Social, Governance) berichten. Zusätzlich sind diese Unternehmen verpflichtet, die Berichtsanforderungen der EU-Taxonomie Verordnung zu erfüllen und den Anteil ihrer „grünen“ Umsatzerlöse, Investitionen und Betriebsausgaben anzugeben. Dieses Klassifizierungssystem soll Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten lenken.

Die im Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vergrößert den Umfang der verpflichteten Unternehmen gewaltig. Stufenweise und beginnend für das Geschäftsjahr 2024 werden deutlich mehr Unternehmen auf Basis dieser Verordnung über Nachhaltigkeit Bericht erstatten müssen. Im bilanzrechtlichen Sinne große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personengesellschaften unterliegen den umfassenden und restriktiven Regelungen der CSRD erstmals für das Geschäftsjahr 2025. Unter die CSRD fallen dann deutschlandweit ca. 15.000, europaweit knapp 50.000 Unternehmen. Ab dem Geschäftsjahr 2028 gilt eine Berichterstattungspflicht auch für bestimmte Drittlandsunternehmen (z. B. Mutterunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich) mit einem Jahresnettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR in der EU und mindestens einer Tochtergesellschaft bzw. Niederlassung.

Hohe regulatorische Anforderungen

Die CSRD verankert das Konzept der sogenannten doppelten Wesentlichkeit. Betroffene Unternehmen müssen sowohl über die Auswirkungen des Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihr Unternehmen berichten. Neben den bereits jetzt schon bestehenden Angaben zu Geschäftsmodell, Konzepten (inkl. angewandten Due-Diligence-Prozessen), Ergebnissen der Konzepte, Risiken und deren Handhabung sowie Leistungsindikatoren werden Unternehmen darüber hinaus im Wesentlichen zur Aufnahme folgender Angaben in ihren Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet:

  • Angaben zur Widerstandfähigkeit des Geschäftsmodells bzw. Unternehmensstrategie gegenüber Risiken im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte,
  • Pläne und Maßnahmen, mit denen die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C sichergestellt werden als auch die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050,
  • wie das Unternehmen den Belangen seiner Stakeholder Rechnung trägt,
  • wie das Unternehmen seine Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umsetzt,
  • Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele (inkl. Treibhausgasreduktionsziele mindestens für 2030 und 2050) sowie Fortschrittsbericht; Erklärung, ob die auf die Umweltfaktoren bezogenen Ziele auf schlüssigen wirtschaftlichen Beweisen beruhen,
  • Beschreibung der Rolle der Unternehmensorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie der Fähigkeiten, diese Rolle aufgrund ihres Fachwissens auszuüben und
  • Angaben zu den Nachhaltigkeitsaspekten im Anreizsystem der Unternehmensorgane.

Dabei sind auch kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte zu berücksichtigen. Hinsichtlich bestimmter Angaben zu Wertschöpfungsketten gewährt die CSRD Übergangsregelungen von drei Jahren. Allerdings ist dann zu erklären, weshalb das Unternehmen diese Angaben nicht erhalten hat, welche Anstrengungen es unternommen hat, um diese Informationen zu erhalten und wie es in Zukunft den Erhalt solcher Informationen anstrebt. Über die CSRD hinaus werden auch die Regelungen der EU-Taxonomie Verordnung einschlägig. Die neuen Regelungen der EU sind dabei dynamisch und werden noch steigen bzw. sich verschärfen.

Allerdings ist dann zu erklären, weshalb das Unternehmen diese Angaben nicht erhalten hat, welche Anstrengungen es unternommen hat, um diese Informationen zu erhalten und wie es in Zukunft den Erhalt solcher Informationen anstrebt. Über die CSRD hinaus werden auch die Regelungen der EU-Taxonomie Verordnung einschlägig. Die neuen Regelungen der EU sind dabei dynamisch und werden noch steigen bzw. sich verschärfen.

Nachhaltigkeitsangaben sind demnächst zwingend im Lagebericht anzugeben. Betroffene Unternehmen zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung dabei in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat aus. Die Berichterstattung unterliegt einer Prüfungspflicht mit sog. begrenzter Prüfungssicherheit.

Nachhaltigkeit als Managementaufgabe

Die neuen Berichtspflichten stellen Unternehmen vor enorme Herausforderungen, auch wenn Nachhaltigkeit bei der Mehrheit der Mittelstandsunternehmen seit Jahren eine hohe Priorität besitzt. Bei vielen Unternehmen ist erkennbar, dass eine IT-Infrastruktur sowie standardisierte Prozesse für die ESG-Datenerhebung ebenso fehlen wie die erforderliche Expertise über Nachhaltigkeitsbelange. Essentiell ist die Implementierung einer Nachhaltigkeitsstrategie. Aus
dieser sind Maßnahmen und Ziele abzuleiten sowie eindeutige Verantwortlichkeiten festzulegen. Ebenso sind Berichtsstrukturen und -prozesse unter Einbindung der Finanzabteilung aufzubauen. Nachhaltigkeit ist als Managementaufgabe auf Ebene der Geschäftsführung zu verankern.

Unternehmen sollten sich jetzt mit den Herausforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen. Hierbei können die Unternehmen auf Wirtschaftsprüfer zugehen, die sie bei der Implementierungsberatung unterstützen oder alternativ ihre zukünftigen Nachhaltigkeitsberichte prüfen.

Quelle: Publisher: British Chamber of Commerce in Germany e.V.