Die Klägerin war ein Kreditinstitut. Sie lud vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein, eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier. Die Kosten dafür versteuerte sie pauschal gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der BFH urteilte, dass die Klägerin die Veranstaltungskosten nicht pauschal nach § 37b Absatz 1 EStG versteuern muss. Das Gericht argumentiert, dass die gewährten Zuwendungen zwar betrieblich veranlasst sind, beim Privatkunden allerdings nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Begründung: es handelt sich um Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege, die nicht als zusätzliches Entgelt für Kapitalnutzung oder Veräußerungsgewinne anzusehen waren.
Inwieweit das Urteil auch auf Marketingmaßnahmen im Bereich von Unternehmen außerhalb der Kreditwirtschaft (im Einzelfall) übertragbar sein könnte, bleibt abzuwarten.
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