Wirtschaftlicher Vorteil genügt
BFH: Lockdown-Fitnessbeiträge sind steuerbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Auch während des coronabedingten Lockdowns weitergezahlte Beiträge für Fitnessstudios können umsatzsteuerlich als Entgelt gelten – entscheidend ist der ursprünglich vereinbarte wirtschaftliche Vorteil für den Kunden, nicht die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.