MiKaDiv 2027 bringt neue Meldepflichten für deutsche Dividenden. Erfahren Sie, wen die Anforderungen betreffen, was 2026 neu ist und wie Sie die Umsetzung rechtzeitig starten.
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Die Versicherungsteuer führt in der öffentlichen Wahrnehmung ein Schattendasein – zu Unrecht. Mit einem Regelsteuersatz von 19 % stellt sie für Versicherer und Versicherungsnehmer einen erheblichen, regelmäßig nicht abziehbaren Kostenfaktor dar. Umso mehr Aufmerksamkeit verdient der 9. Juli 2026: An diesem Tag hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs gleich drei versicherungsteuerrechtliche Verfahren mündlich verhandelt – im Zentrum stehen die Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen.
„Look-through“ oder „opaque entity“ – diese Frage stellt sich in vielen steuerlichen Kontexten, etwa bei „real-estate-rich“-Gesellschaften. Auch im Investmentsteuerrecht ist sie entscheidend: Die Bestimmung der Immobilienquote beeinflusst unmittelbar die Teilfreistellungen nach § 20 des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Gerade bei mehrstufigen Fondsstrukturen ist die Berechnung umstritten. Das Finanzgericht (FG) Hessen (Beschluss vom 24.6.2025 – 4 K 382/24) hat hierzu jüngst Stellung bezogen und widerspricht der Verwaltungsauffassung – mit praktischer Relevanz für Anleger und Fonds.
Ab dem 1. Januar 2027 tritt mit MiKaDiv (Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden) ein neues digitales Meldeverfahren in Kraft, das sämtliche Dividendenerträge nach dem 31. Dezember 2026 betrifft. Grundlage sind die §§ 45b und 45c EStG. Ziel ist, Transparenz entlang der gesamten Verwahrkette zu schaffen und missbräuchliche Gestaltungen zu unterbinden. Für KVGs, Investmentfonds und Spezialfonds bedeutet dies erhebliche neue Anforderungen an Datenqualität, Prozesse und Compliance.
Die umsatzsteuerliche Organschaft stand zuletzt mehrfach im Fokus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Kern ging es um die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Nachdem der EuGH keinen Anlass für eine grundlegende Reform sah, nutzt der Gesetzgeber nun die Gelegenheit für praxisrelevante Anpassungen. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2026 ersetzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch einen neuen § 2c UStG – mit dem Ziel, die Organschaft klarer, rechtssicherer und praxisfreundlicher auszugestalten.
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vom 19. Mai 2026 enthält in Artikel 8 mehrere Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Was zunächst technisch wirkt, hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen – insbesondere auf die Abwicklung von Investmentfonds, die Behandlung von Alt-Anteilen im Betriebsvermögen und das Zusammenspiel mit dem EStG-Tarifrecht. Im Fokus stehen drei zentrale Regelungsbereiche: die gesetzliche Vertretung bei Fondsabwicklungen, der Beginn der Abwicklungsphase und die Klarstellung zum fiktiven Veräußerungsgewinn.
§ 8b KStG setzt das Teileinkünfteverfahren konsequent um: Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften bleiben zunächst körperschaftsteuerfrei. Erst auf Ebene natürlicher Anteilseigner erfolgt eine – meist gemilderte – Besteuerung. Parallel hierzu sind Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine zentrale Ausnahme bildet jedoch § 8b Abs. 7 KStG. Dessen Anwendung hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4. März 2026 (7 K 915/24) präzisiert – mit erheblichen steuerlichen Folgen für Finanzunternehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Auch während des coronabedingten Lockdowns weitergezahlte Beiträge für Fitnessstudios können umsatzsteuerlich als Entgelt gelten – entscheidend ist der ursprünglich vereinbarte wirtschaftliche Vorteil für den Kunden, nicht die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.
Am 12. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG 2024) veröffentlicht. Angesichts der Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz wurde die finale Fassung mit Spannung erwartet. Das Schreiben enthält einige wichtige Konkretisierungen zur Neuregelung des § 1 Abs. 3d und 3e des Außensteuergesetzes (AStG). Gleichzeitig äußert sich das BMF erstmalig zu Amount B der OECD. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Neuregelungen. Wesentliche Anpassungen haben die Ausführungen in Kapitel J zu Finanzierungsbeziehungen erfahren. Hintergrund sind die mit dem Wachstumschancengesetz eingeführten Neuregelungen zu konzerninternen Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen.
Die Einführung von Basel IV markiert einen bedeutenden Wandel im Bankensektor. Strengere Kapitalanforderungen, neue Berechnungsstandards und ein schrittweise ansteigender Output Floor werden die Kreditlandschaft nachhaltig verändern. Was bedeuten diese Neuerungen konkret für Kreditinstitute und Unternehmen? Und wie können sich Unternehmen optimal darauf vorbereiten?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf für ein Ergänzungsschreiben zu Kryptowährungen vorgelegt. Der Schwerpunkt des Schreibens liegt auf den steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Anlage in Kryptowährungen. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
In seinem Urteil vom 9. August 2023 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Absatz 1 EStG führen.