Mit einem Entwurf zur Überarbeitung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz reagiert die Finanzverwaltung auf zahlreiche Praxisfragen und aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Marktpraxis. Die geplanten Änderungen betreffen unter anderem die Voraussetzungen für Teilfreistellungen, Nachweispflichten bei Investmentfonds, die Behandlung ausländischer Fonds sowie verschiedene Spezialfragen im Bereich der Spezial-Investmentfonds. Der Entwurf enthält sowohl praxisfreundliche Klarstellungen als auch verschärfte Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung und dürfte daher für Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Anleger und andere Marktteilnehmer von erheblicher Bedeutung sein.
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Kreditinstitute erzielen aus Fondsanlagen teilweise steuerfreie Erträge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen deshalb allgemeine Pool-Refinanzierungskosten regelmäßig anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dieser pauschalen Betrachtung: Ohne feststellbaren Veranlassungszusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den teilfreigestellten Fondserträgen greift § 21 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juni 2026 (7 K 1535/24 K,G; NZB anhängig, BFH VIII B 69/26) stärkt damit eine einzelfallbezogene Prüfung.
Mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Aktenzeichen 6 K 2020/22) hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass ausländischen Antragstellern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbarer unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung verspätet ausgezahlter Kapitalertragsteuer-Erstattungen zustehen kann. Das Urteil betrifft zwar eine österreichische Privatstiftung, dürfte aber weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für internationale Fonds, Asset Manager, Banken und Holdinggesellschaften entfalten. Die Revision wurde zugelassen.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. März 2026 entschieden, dass der Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger Investmentfonds in Vertragsform (Fonds Commun de Placement, FCP) für sich genommen keine Grunderwerbsteuer auslöst, wenn zum Fondsvermögen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften in Deutschland gehören.
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer in Private Equity-Strukturen üblichen Leaver-Regelung bestätigt. Der BGH stellte klar, dass der zwangsweise Rückerwerb einer Managementbeteiligung nicht mit einem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out gleichzusetzen ist, sondern nach den Grundsätzen für Hinauskündigungsklauseln zu beurteilen ist (Rz. 32). Maßgeblich ist dabei nicht die isolierte Betrachtung einzelner Vertragsbestandteile, sondern eine „Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls“ (Rz. 47).
MiKaDiv 2027 bringt neue Meldepflichten für deutsche Dividenden. Erfahren Sie, wen die Anforderungen betreffen, was 2026 neu ist und wie Sie die Umsetzung rechtzeitig starten.
Die Versicherungsteuer führt in der öffentlichen Wahrnehmung ein Schattendasein – zu Unrecht. Mit einem Regelsteuersatz von 19 % stellt sie für Versicherer und Versicherungsnehmer einen erheblichen, regelmäßig nicht abziehbaren Kostenfaktor dar. Umso mehr Aufmerksamkeit verdient der 9. Juli 2026: An diesem Tag hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs gleich drei versicherungsteuerrechtliche Verfahren mündlich verhandelt – im Zentrum stehen die Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen.
„Look-through“ oder „opaque entity“ – diese Frage stellt sich in vielen steuerlichen Kontexten, etwa bei „real-estate-rich“-Gesellschaften. Auch im Investmentsteuerrecht ist sie entscheidend: Die Bestimmung der Immobilienquote beeinflusst unmittelbar die Teilfreistellungen nach § 20 des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Gerade bei mehrstufigen Fondsstrukturen ist die Berechnung umstritten. Das Finanzgericht (FG) Hessen (Beschluss vom 24.6.2025 – 4 K 382/24) hat hierzu jüngst Stellung bezogen und widerspricht der Verwaltungsauffassung – mit praktischer Relevanz für Anleger und Fonds.
Ab dem 1. Januar 2027 tritt mit MiKaDiv (Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden) ein neues digitales Meldeverfahren in Kraft, das sämtliche Dividendenerträge nach dem 31. Dezember 2026 betrifft. Grundlage sind die §§ 45b und 45c EStG. Ziel ist, Transparenz entlang der gesamten Verwahrkette zu schaffen und missbräuchliche Gestaltungen zu unterbinden. Für KVGs, Investmentfonds und Spezialfonds bedeutet dies erhebliche neue Anforderungen an Datenqualität, Prozesse und Compliance.
Die umsatzsteuerliche Organschaft stand zuletzt mehrfach im Fokus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Kern ging es um die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Nachdem der EuGH keinen Anlass für eine grundlegende Reform sah, nutzt der Gesetzgeber nun die Gelegenheit für praxisrelevante Anpassungen. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2026 ersetzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch einen neuen § 2c UStG – mit dem Ziel, die Organschaft klarer, rechtssicherer und praxisfreundlicher auszugestalten.
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vom 19. Mai 2026 enthält in Artikel 8 mehrere Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Was zunächst technisch wirkt, hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen – insbesondere auf die Abwicklung von Investmentfonds, die Behandlung von Alt-Anteilen im Betriebsvermögen und das Zusammenspiel mit dem EStG-Tarifrecht. Im Fokus stehen drei zentrale Regelungsbereiche: die gesetzliche Vertretung bei Fondsabwicklungen, der Beginn der Abwicklungsphase und die Klarstellung zum fiktiven Veräußerungsgewinn.
§ 8b KStG setzt das Teileinkünfteverfahren konsequent um: Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften bleiben zunächst körperschaftsteuerfrei. Erst auf Ebene natürlicher Anteilseigner erfolgt eine – meist gemilderte – Besteuerung. Parallel hierzu sind Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine zentrale Ausnahme bildet jedoch § 8b Abs. 7 KStG. Dessen Anwendung hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4. März 2026 (7 K 915/24) präzisiert – mit erheblichen steuerlichen Folgen für Finanzunternehmen.