Die Teilnahme an der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Änderungen bei den Mini- und Midijobs, neue Rechengrößen - das Wichtigste im Überblick.
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Der Beitrag wurde verfasst von unserer Expertin Maria Harder.

Der Gesetzgeber hat zum Jahreswechsel 2022/2023 wichtige Änderungen im Sozialversicherungsrecht beschlossen. Folgende sind besonders hervorzuheben:

Anpassung der Grenzwerte und Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht

  • Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern.

Geänderte Regelungen bei Mini- und Midijobs

  • Die Geringfügigkeitsgrenze wurde dynamisch gestaltet, sodass sich die Höhe mit jeder Anpassung des geltenden gesetzlichen Mindestlohns verändert. Seit Oktober 2022 beträgt sie 520 Euro.
  • In der Vorschrift des § 8 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV wurden die Regelungen zum unvorhersehbaren Überschreiten der Grenze gesetzlich festgelegt.
  • Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze wurde auch die Verdienstgrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2022 lag ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdienten. Am 1. Januar 2023 stieg die obere Grenze nun auf 2.000 Euro an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Verdienst im Übergangsbereich zahlen weniger Beiträge zur Sozialversicherung.

Verpflichtende Teilnahme am Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

  • Mit dem Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden die Angaben der jährlich ca. 77 Millionen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einschließlich der Daten der rund 20 Millionen stationären Behandlungen in ein elektronisches Massenverfahren überführt.
  • Nach einer einjährigen Pilotphase ist die Teilnahme ist seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend.

Verpflichtende Teilnahme an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung

  • Die Prüferinnen und Prüfer der Rentenversicherung prüfen spätestens alle 4 Jahre, ob Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beitragszahlung korrekt durchgeführt haben. Seit einigen Jahren gibt es bereits ein elektronisches Verfahren – die „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ – kurz euBP. Die bisher freiwillige Teilnahme ist seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich verpflichtend. Auf Antrag der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden.