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Voraussetzung für die Anerkennung der Abgabe von Fertigarzneimitteln als Teil einer ärztlichen Heilbehandlung ist jedoch laut BMF, dass die Verabreichung der Medikamente im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Patienten zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Eine therapeutische Unentbehrlichkeit der Medikamentengabe liege laut BMF vor, wenn diese im Zusammenhang mit der ärztlichen Therapie erfolgt, und die Therapie lediglich dann erfolgversprechend ist, wenn es zu einer Medikamentengabe dieses konkreten Medikaments bei der Behandlung kommt. Hierfür sei eine ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der konkreten Behandlung maßgeblich.
Das BMF nennt als Beispiele für eine Begünstigung die Abgabe dialyseimmanenter Medikamente im Rahmen einer ambulanten oder stationären Dialysebehandlung, die Abgabe von Faktorpräparaten im Rahmen der Behandlung von Blutern unabhängig vom Ort der Einnahme, die Abgabe von Zytostatika im Rahmen einer Chemotherapie zur Krebsbehandlung oder die Abgabe von schmerzstillenden bzw. entzündungshemmenden Medikamenten im Rahmen einer Heilbehandlung.
Die Finanzverwaltung wendet die vorstehenden Grundsätze auf alle offenen Fälle an. Ab 1. Januar 2023 müssen alle Krankenhäuser daher die im Rahmen von Behandlungen notwendige Abgabe von Arzneimitteln – entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens – als Umsatzsteuerbefreit behandeln und dürfen insoweit keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen.
Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt wurden, beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn abweichend von vorstehenden Grundsätzen des Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Sodann regelt die Finanzverwaltung allerdings, dass die Abgabe von Arzneimitteln innerhalb eines gemeinnützigen Krankenhaus-Zweckbetriebs nach § 67 AO in allen offenen Fällen eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG zu erfolgen hat. Zugleich stellt die Finanzverwaltung aber klar, dass ein insoweit geltend gemachter Vorsteuerabzug dann weiter besteht. Die Kombination von Vorsteuerabzug und ermäßigtem Umsatzsteuersatz dürfte im Ergebnis in der Regel günstiger für die Krankenhäuser sein als eine umsatzsteuerfreie Behandlung. Zudem bedarf es dann – soweit noch nicht erfolgt – meist nur einer Berichtigung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf sieben Prozent. Die aufwändige Berichtigung der Vorsteuerbeträge, wie diese bei der rückwirkend steuerfreien Behandlung der individuellen Zubereitungen erforderlich war, entfällt dann.
Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen auf dieser Basis entsprechende Erstattungsansprüche geltend machen. Krankenhäuser sollten daher alle noch änderbaren Umsatzsteuerfestsetzungen, in denen auch notwendige Fertigarzneimittel umsatzsteuerpflichtig zum Regelsteuersatz behandelt wurden, bis auf weiters offenhalten.
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