Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen können bei Logistikunternehmen eine erhebliche zusätzliche Steuerbelastung bedingen und in ertragsschwachen Phasen sogar zu einer Substanzbesteuerung führen.
Die in Miet- und Pachtzinsen enthaltene Finanzierungsanteile werden pauschal dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, wenn es sich bei den gemieteten Wirtschaftsgütern um fiktives Anlagevermögen des Mieters handelt. Die Hinzurechnung kann neben klassischen Mietaufwendungen insbesondere auch Messe-, Werbe- und Sponsoringaufwendungen umfassen.
Neben den eigenen Kosten, die Logistikunternehmen für insbesondere Messen, Werbung oder Sponsoring aufwenden, betrifft dies auch deren Kunden, die auf Flächen der Logistiker Werbung platzieren (zum Beispiel Trailer-Werbung).
Vertrag eigener Art
Der Bundesfinanzhof (BFH) qualifiziert in seinen Urteilen vom 23. März 2023 (Aktenzeichen III R 5/22) und vom 1. Juni 2022 (Aktenzeichen III R 56/20) Sponsoringverträge und Verträge zu einem Voll-Logistik-Konzept nicht als Mietverträge, die zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen würden, sondern als Verträge eigener Art. Aufgrund der nicht möglichen Trennbarkeit der einzelnen Leistungselemente im Streitfall verneinte der BFH insgesamt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der betreffenden Aufwendungen (vgl. im Einzelnen https://www.grantthornton.de/themen/2023/05-23-beratungspraxis-unternehmenssteuern/ ).
Fiktives Anlagevermögen
Sollten zweifelsfrei Mietaufwendungen vorliegen, hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung dennoch nur zu erfolgen, wenn das überlassene Wirtschaftsgut beim Mieter/Pächter fiktives Anlagevermögen darstellt.
Im vergangenen Jahr hat der BFH mit Beschluss vom 23. März 2022 (Aktenzeichen III R 14/21) entschieden, dass die Kosten für die Anmietung von Messestandflächen nicht der Hinzurechnung unterliegen, weil diese kein fiktives Anlagevermögen darstellen (vgl. im Einzelnen https://www.grantthornton.de/themen/beratungspraxis-unternehmenssteuern-juli-2022/ ).
Praxishinweis
Vor dem BFH ist derzeit ein weiteres Verfahren (Aktenzeichen III R 36/22) anhängig zu Aufwendungen eines Unternehmens für die Anmietung von Werbeflächen (an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen sowie in Bahnhöfen und im öffentlichen Raum in Gaststätten und an Autobahnen) sowie zu Sponsoringaufwendungen. Die Abgrenzungskriterien „Miete vs. Vertrag eigener Art“ und „Zurechnung zum fiktiven Anlagevermögen“ bei gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sollten in allen offenen Fällen überprüft werden.
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