Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informiert in seinem Schreiben vom 23. Januar 2024 über die Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen.
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Der Beitrag wurde verfasst von unseren Expertinnen und Experten Stephanie Saur, Heike Bathke, Thomas Felzmann und Julia Mika.

In seinem Schreiben vom 23. Januar 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen Änderungen zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen bekanntgegeben. Diese gelten im Vorgriff auf eine gesetzliche Ergänzung des § 39 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Hier sind die wesentlichen Punkte kompakt zusammengefasst:

  1. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die steuerliche Identifikationsnummer zwingend erforderlich. Die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) wurde mit Ende des Veranlagungszeitraums 2022 abgeschafft.
  2. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf formlose schriftliche Anfrage die Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt erhalten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestand.
  3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber die Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu nach bevollmächtigt hat.
  4. Fehlt die Identifikationsnummer durch Verschulden des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer regelmäßig nach Steuerklasse VI ermitteln. Dies betrifft vor allem Betriebsrentner und Versorgungsempfänger im Ausland, die Unterlagen zur steuerlichen Identifikationsnummer erhalten haben, aber diese bisher nicht beantragt haben. Außerdem gilt das für kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber ihre Identifikationsnummer nicht mitgeteilt haben, Zahlungen an Sterbegeldempfänger sowie Arbeitnehmer, die sich weigern, ihre steuerliche Identifikationsnummer dem Arbeitgeber mitzuteilen.
  5. In Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer nicht verschuldet oder der Arbeitgeber aufgrund technischer Störungen die Identifikationsnummer nicht abrufen kann, darf der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung vorübergehend die voraussichtliche Steuerklasse für höchstens drei Kalendermonate annehmen.

Diese Regelungen gelten ab 2023 und sollen eine reibungslose elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen gewährleisten.

Sollten Sie fragen zur Identifikationsnummer und/oder allgemein zur Lohnsteuer haben, sprechen Sie die Autoren jederzeit gerne an.

 

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