Abschreiben von Gebäuden des Betriebsvermögens
Die lineare Abschreibung von Gebäuden ist gesetzlich festgelegt und beträgt in dem Fall, dass das Gebäude Gegenstand eines Betriebsvermögens ist, grundsätzlich 3 % (§ 7 Abs. 4 EstG). Dies entspricht einer Nutzungsdauer von etwa 33 Jahren, wobei die Abschreibungssätze unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer sowie vom Alter des Gebäudes gelten. Der Gesetzgeber lässt zu, dass eine kürzere Restnutzungsdauer nachgewiesen werden kann, wodurch eine höhere Abschreibung im Einzelfall möglich ist.
Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer – aber wie?
Der BFH hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach mit den Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer beschäftigt. Zuletzt betonte er, dass für die Ermittlung der kürzeren Nutzungsdauer ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. BFH v. 28.7.2021 – IX R 25/19,). Mit dem nunmehr ergangenen Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 festigt der BFH seine Rechtsprechung. Außerdem konkretisiert er die Frage, welche Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind, um den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer zu führen.
Zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Gebäudenutzungsdauer kann nach Ausführungen des BFH jede Sachverständigenmethode genutzt werden, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung soll gerade keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes erfolgen (BMF-Schreiben vom 22.02.2023, Rn. 24).
Mehr Freiheit für Steuerpflichtige
Insbesondere die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode, die ohne eine gesetzliche Anordnung für steuerrechtliche Schätzungen nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Urteil des BHF stärkt somit die Position der Steuerpflichtigen und ermöglicht mehr Freiraum bei der Auswahl der Methode zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Das gilt insbesondere auch bei Logistikimmobilien.