-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Debt Advisory & Treasury Services
Debt Advisory & Treasury Services
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Tax im öffentlichen Sektor: Beratung und Services für Institutionen der öffentlichen Hand
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Im Urteil vom 20. Dezember 2023 (Aktenzeichen 18 Ca 3954/23) hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass eine „Probezeitkündigung“ während der sechsmonatigen Wartezeit diskriminierend und damit unwirksam war. Grund: die Arbeitgeberin hatte zuvor nicht die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt im Wege eines sog. Präventionsverfahrens involviert. Damit hat es entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden.
Kündigung verstößt gegen Diskriminierungsverbot
Nachdem ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 80 nach einer Verletzung arbeitsunfähig wurde, hörte die Arbeitgeberin den Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte zur beabsichtigten „Kündigung in der Probezeit“ an. Die Arbeitgeberin fügte einen Vermerk des Fachamts zum Verlauf der Einarbeitung bei. Keine der Stellen trug Einwände gegen die Kündigung vor. Nach Ausspruch der Kündigung gab das Arbeitsgericht Köln der hieraufhin erhobenen Klage statt. Die Kündigung verstoße gegen ein gesetzliches Diskriminierungsverbot und sei daher unwirksam.
Gericht rügt Mangel an Präventionsverfahren
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln sei die Kündigung „wegen der Behinderung“ erfolgt. Die Diskriminierung müsse vermutet werden, da der Arbeitgeber gegen seine Pflicht nach § 167 Abs. 1 SGB IX verstoßen habe. Danach hätte ein Präventionsverfahren durchgeführt werden müssen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Vorgängernorm bestehe diese Verpflichtung auch während der sechsmonatigen Wartezeit. Vor dem Abschluss der Probezeit besteht weder besonderer Kündigungsschutz aufgrund der Schwerbehinderung noch Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Hoher Aufwand für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Das Kölner Gericht widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG. Dieses hat in seinem Urteil vom 21. April 2016 (Aktenzeichen 8 AZR 402/14) während der Wartezeit diese Verpflichtung verneint.
Die Entscheidung stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor erhebliche Schwierigkeiten. Die Durchführung eines Präventionsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung stellt während der Wartezeit einen möglicherweise unangemessenen hohen Aufwand dar. Es erscheint widersprüchlich, personen-, verhaltens-, und betriebsbedingte Störursachen erläutern zu müssen. Das allerdings entspricht der Systematik der Kündigungsschutzgründe. Das Kündigungsschutzrecht findet aber in der Probezeit noch keine Anwendung. Ebenso, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG das Nicht-Durchführen eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements bei einer Kündigung während der Wartezeit keine Auswirkung auf deren Wirksamkeit hat. Eine Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens während der Wartezeit hat das BAG zudem bisher ausdrücklich abgelehnt.
Auswirkungen für Kündigungen schwerbehinderter Menschen in der Unternehmenspraxis
Wie es das Kölner Gericht selbst formulierte, ist es eher unwahrscheinlich, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Präventionsverfahren innerhalb der Wartefrist überhaupt abgeschlossen werden kann. Die im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse können jedoch für die vor der Kündigung angestellten Erwägungen verwendet werden. Es spricht einiges dafür, dass man Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern das Durchführen eines Präventionsverfahrens abverlangen kann. Sofern es den Aufwand rechtfertigt, sollte sicherheitshalber künftig vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ein solches Verfahren zumindest formal in die Wege geleitet werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können dem Risiko einer dauerhaften Bindung begegnen, indem sie, wo es zulässig ist, Arbeitsverhältnisse zur Erprobung befristen. Bei vorheriger Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft kann sich jedoch die Frage stellen, ob dadurch nicht wiederum eine Diskriminierung erfolgt. Diese Praxis sollte sich daher nicht auf Verträge mit schwerbehinderten Menschen beschränken.
Es ist fraglich, ob sich die Linie des Kölner Gerichts durchsetzt. Das BAG hat sich mit der Frage bereits umfassend in seinem Urteil vom 21. April 2016 auseinandergesetzt. Ob das BAG, falls es hierüber entscheiden muss, von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen würde, ist nicht sicher.
Mit unseren kostenlosen Newslettern und Webinaren profitieren Sie von maßgeschneiderten Updates. Bringen Sie Ihr Unternehmen nachhaltig voran.