Setzt die Ausnahme von der Steuerbefreiung nach Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Überlassung von Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen zwingend ein „Parken“ voraus?
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Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist regelmäßig von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) befreit. Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Vermietung von Flächen für das Abstellen von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).

Im streitgegenständlichen Fall hatte das Finanzgericht München über die Steuerfreiheit der Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten zu entscheiden.

Das grundlegende Merkmal der steuerfreien Grundstücksüberlassung ist regelmäßig folgendes: Dem Vertragspartner wird auf bestimmte Zeit gegen Vergütung das Recht eingeräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer und könne damit jede Person von diesem Recht ausschließen – so die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesgerichtshofes (BGH).

Die Ausnahme von der Steuerbefreiung betrifft das Überlassen von Flächen für das Abstellen von Fahrzeugen. Fraglich war, ob „Abstellen“ mit „Parken“ gleichzusetzen ist oder ob jedes Abstellen von Fahrzeugen – wie auch im vorliegenden Fall – zum Verkauf gemeint ist.

Nach dem Wortlaut in anderen Übersetzungen der europäischen MwStSystRL, die dieses Thema europarechtlich regelt, spricht viel dafür, die Anwendung auf das „Parken“ zu beschränken. Da dies jedoch nicht einheitlich allen Sprachfassungen der Mitgliedstaaten zu entnehmen ist, ist das „Abstellen von Fahrzeugen“ nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen.

Da im vorliegenden Fall Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen zum Verkauf überlassen werden und es an einer möglichen Hauptleistung (dauerhafte Überlassung beispielsweise einer Werkstatt plus Abstellflächen) fehlt, ist die Überlassung als Überlassung von „Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen“ im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG zu qualifizieren und entsprechend umsatzsteuerpflichtig.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum BFH zugelassen.