Mit zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 60 AO) und präzisiert die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Feststellungsbescheiden nach § 60a der Abgabenordnung (AO). Dies hat erhebliche praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere bei Satzungsänderungen und der Anpassung an die Mustersatzung. Fest steht: Künftig ist bei jeder Satzungsänderung, vor allem bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensbindungsklausel - zwingend erforderlich Außerdem sollte bei jeder Satzungsänderung unbedingt ein neuer Feststellungbescheid nach § 60a AO beantragt werden.
Wenn es um die steuerliche Behandlung der Stromlieferung an Mieter aus Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) und Blockheizkraftwerken (BHKW) geht, bestehen zwei Möglichkeiten: Es kann sich sowohl um eine steuerfreie Nebenleistung als auch eine steuerpflichtige Hauptleistung handeln. In die Beurteilung dieser Frage ist jetzt neue Bewegung gekommen. Wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Privatkliniken umsatzsteuerbefreit sein können, beschäftigt seit Jahren immer wieder die Gerichte. Diesbezüglich war und ist insbesondere die Zeit bis 2019 umstritten. Zudem ist aber auch die Auslegung der Rechtslage seit der gesetzlichen Neuregelung im deutschen Recht zum 1. Januar 2020 auf Basis des Europarechts immer wieder in Diskussion.
Der BFH klärt die Anforderungen an das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen in Fällen des Durchgangserwerbs unter Beteiligung einer Stadt durch unionrechtskonforme Auslegung des §1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das Urteil ist für Kommunen interessant, insbesondere, wenn sie mit Netzübernahmen und Versorgerwechseln befasst sind.
Am 29. August 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft auch dann nicht steuerbar sind, wenn sie entgeltlich an den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbracht werden. Auch eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entfällt in diesen Fällen.
Das vom Bundesrat gebilligte Jahressteuergesetz 2024 regelt eine erneute zweijährige Verlängerungsoption für die weitere Anwendung der alten Regelung des § 2 Absatz 3 UStG alter Fassung. Danach sind jPöR nur Unternehmer mit ihren Betrieben gewerblicher Art und ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Begründung beider Betriebe richtet sich nach den Voraussetzungen der Ertragsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom Juli 2024 Fallgruppen für die umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Strom an Mieter gebildet. Für alle Verträge hinsichtlich der Lieferung von Strom besteht nun Handlungsbedarf.
Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt die Ausführungen im insoweit maßgeblichen BMF-Schreiben aus dem Jahr 2009 zur Kettenzusammenfassung für nicht mit dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) vereinbar. Betroffen sind Stadtwerke und Kommunen, die Schwimmbäder betreiben und die Verluste des Schwimmbads mit Gewinnen von Versorgungsbetrieben im Rahmen des steuerlichen Querverbunds verrechnen.
Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 7. Oktober 2024 sollen neben Blockheizkraftwerken auch Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen oder Fernwärmenetze geeignet sein, die Voraussetzungen für den steuerlichen Querverbund herzustellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Steuerfreiheit von ambulanten Heilbehandlungen durch ein Krankenhaus in der Rolle eines Subunternehmers entschieden. Erbringt ein Krankenhaus mit seinem Personal eine Heilbehandlung gegenüber einem Plankrankenhaus durch eine Operation an dessen Patienten und in dessen Räumen, ist diese Heilbehandlung ebenfalls steuerbefreit. Wir beleuchten das Urteil.
In seinem Schlussantrag zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Innenumsätze von Organgesellschaften vertritt der Generalanwalt eine für die Praxis günstige Rechtsauffassung. Nach seinen Ausführungen unterliegen Umsätze, die zwischen Organgesellschaften einer Organschaft gegen Entgelt erbracht werden, nicht der Umsatzsteuer.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ändert mit seinem Schreiben von 11. Juni 2024 den Umsatzsteueranwendungserlass im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen. Insbesondere nimmt es zu der teilweise komplexen Abgrenzung zwischen einem nicht steuerbaren Zuschuss und dem umsatzsteuerpflichtigen Entgelt für eine Leistung Stellung.