
Worum geht es im Einzelnen?
Ein Kernpunkt des Gesetzes ist die Verstetigung der Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz. Die Anpassung war notwendig, da die Begünstigung ursprünglich nur bis zum Ende dieses Jahres vorgesehen war. Privathaushalte und nicht produzierende Unternehmen profitieren davon trotz intensiver politischer Diskussion weiterhin nicht.
Im Bereich der Elektromobilität bringt der neue § 5a des Stromsteuergesetzes wesentliche Vereinfachungen. Komplexe Einzelfallprüfungen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen, Außerdem werden Begriffsdefinitionen geschärft und erstmals klare Vorgaben für das bidirektionale Laden geschaffen.
Für Stromspeicher wird ein technologieoffener Ansatz eingeführt. Ziel ist insbesondere, eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden. Ergänzend werden Steuerbefreiungen und Entlastungstatbestände im Zusammenhang mit gespeicherten Strommengen neu geregelt.
Der bisherige Anlagenbegriff wurde umfassend überarbeitet. Die lange umstrittene Zusammenfassung von Anlagen an mehreren Standorten entfällt künftig vollständig. Für Querlieferungen zwischen Anlagenbetreibern – insbesondere in Wind- und Solarparks – werden deutliche Erleichterungen geschaffen.
Im Bereich der Stromerzeugung erfolgt eine Anpassung an EU-Vorgaben: Der Grundsatz der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse wird konsequent umgesetzt. Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse ist künftig nur noch dann stromsteuerbefreit, wenn er in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird.
Abgerundet wird die Novelle durch zahlreiche weitere Änderungen – unter anderem für dezentrale Erzeugungsstrukturen, bei den Ausnahmen vom Versorgerstatus sowie den Steuerbefreiungen.
Fazit
Die Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen, da sie lang erwartete Vereinfachungen – etwa bei Anlagenbegriff, Elektromobilität und Stromspeichern – bringen. Viele Neuregelungen erhöhen die Rechtssicherheit und reduzieren den administrativen Aufwand. Wesentliche Abweichungen zum Referentenentwurf (wir berichteten: Der Referentenentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes im Überblick | Grant Thornton) wurden im finalen Gesetzespaket nicht beschlossen.
Eine allgemeine Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbraucherinnen und Verbraucher wird jedoch – entgegen früheren Forderungen – nicht umgesetzt.