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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Da die damalige Verabschiedung aufgrund des Endes der Ampelkoalition scheiterte, werden zentrale Inhalte nun erneut aufgegriffen. Ein wirklicher Bürokratieabbau wird jedoch auch in dem aktuellen Referentenentwurf nicht konsequent umgesetzt.
Änderung von Begriffsdefinitionen und Entlastung von Unternehmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant mit seinem Referentenentwurf zum „Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ sowie den dazugehörigen jeweiligen Durchführungsverordnungen Begrifflichkeiten neu zu definieren und Unternehmen über das Jahr 2025 hinaus weiter umfangreich zu entlasten.
Im Stromsteuergesetz soll unter anderem die Definition für Strom aus erneuerbaren Energien, welche insbesondere für Stromsteuerbefreiungstatbestände relevant ist, angepasst werden: Hiernach sollen Biomasse, Deponie- und Klärgas nicht mehr zu den nach dem Stromsteuerrecht relevanten erneuerbaren Energieträgern gelten. Diese Neudefinition steht im Zusammenhang mit der differenzierten Förderwürdigkeit durch die EU. Die Neufassung der Begriffsbestimmung ist aufgrund der neuen Differenzierung der Förderwürdigkeit durch den Unionsrechtsgeber erforderlich und soll laut BMF dazu dienen, dass insbesondere für Betreiber von mit Biomasse-, Klär- und Deponiegas betriebenen Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW auch weiterhin die Möglichkeit besteht, den dezentral erzeugten Strom stromsteuerbefreit zu nutzen. Letzteres soll durch Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage für eine Stromsteuerbefreiung erreicht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 b) StromStG-RefE).
Die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage für Strom in Erzeugungsanlagen ohne Einsatz von erneuerbaren Energien wird vornehmlich auch wegen der ebenfalls geplanten neuen Begriffsdefinition von hocheffizienten KWK-Anlagen erforderlich. Nach § 2 Nr. 10 StromStG-RefE sollen ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nämlich nur noch dann als hocheffizient gelten, wenn die direkten CO₂-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je kWh Energieertrag weniger als 270 Gramm betragen;
Monats- oder Jahresnutzungsgrade müssen laut Entwurf künftig nicht mehr nachgewiesen werden.
Eine der wesentlichen geplanten Gesetzesänderungen ist zudem die Anpassung des § 9b StromStG. Die bislang zeitlich begrenzte Steuerentlastung in Höhe von 20 €/MWh gilt aktuell nur noch bis 31. Dezember 2025. Die Steuerentlastung soll nun in derselben Höhe zunächst unbegrenzt, vorbehaltlich des Weiterbestehens der erforderlichen Freistellungsanzeige der Europäischen Kommission, fortgeführt werden. Über 600.000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft könnten dadurch dauerhaft profitieren.
Auswirkungen auf dezentrale Erzeugungsanlagen
Eine wesentliche stromsteuerrechtliche Vereinfachung ergibt sich durch die geplante Einführung eines einheitlichen Anlagenbegriffs. § 12b StromStV soll überarbeitet werden. Bislang galten mehrere unmittelbar verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort als eine Anlage. Künftig sollen nur noch solche Einheiten zusammengefasst werden, die von derselben Person betrieben werden.
Damit entfallen Konstellationen mit mehreren Standorten oder unterschiedlichen Betreibern. Zudem wird zwischen Überschuss- und Volleinspeisung differenziert. Diese Änderungen begünstigen deutlich mehr Betreiber kleiner Stromerzeugungsanlagen.
Auch § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG wird angepasst. Der neue Befreiungstatbestand § 9 Abs. 1 Nr. 6 b) StromStG-RefE sieht vor, dass der Anschluss an das allgemeine Netz unschädlich ist – sofern der Strom am Ort der Erzeugung, ohne Durchleitung durch das Netz, entnommen wird. Eine zusätzliche steuerliche Entlastung der eingesetzten Energieträger, z.B. durch das Energiesteuergesetz, soll in dem Zusammenhang jedoch nicht möglich sein. Zudem: Betreiber müssen keine Drittbelieferungsanzeige beim Hauptzollamt mehr abgeben, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen – unter anderem die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) oder Nr. 6 b) und Registrierung im Marktstammdatenregister.
Über § 53 EnergieStG-RefE soll künftig zudem eine obligatorische Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse, die bei der Stromerzeugung verwendet wurden, eingeführt und eine klare Differenzierung zu den Entlastungsmöglichkeiten nach § 53a EnergieStG-RefE umgesetzt werden.
Änderungen für Stromspeicher und Elektromobilität
Der Referentenentwurf bringt auch Neuerungen bei Stromspeichern und Ladepunkten:
- Stromspeicher werden nicht mehr nur als Batteriespeicher definiert. Zukünftig umfasst der Begriff jede stationäre Anlage zur Zwischenspeicherung am Betriebsort – nicht mobil oder im Fahrzeug. Das Ziel: ein technologieoffener Ansatz.
- § 5 Abs. 4 StromStG wird angepasst, um doppelte Besteuerung zu vermeiden. Wird versteuerter Strom gespeichert, entfällt eine erneute Besteuerung bei der Entnahme. Strom, der bereits ohne die Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt auch bei der Entnahme weiterhin steuerfrei.
- § 5a StromStG-RefE zur Elektromobilität: Der Betreiber des Ladepunkts gilt als Stromentnehmer – nicht mehr der Letztverbraucher. Auch für das bidirektionale Laden gelten neue Regeln: Wer zukünftig im Rahmen des bidirektionalen Ladens Strom am Ladepunkt einspeist, wird nicht als Versorger eingestuft. Auch bleibt der eingespeiste Strom steuerfrei, wenn er vor Ort ohne Netznutzung entnommen wird.
Zusammenfassung und Ausblick
Mit dem Referentenentwurf strebt das BMF die bürokratische Entlastung von Betreibern kleinerer dezentraler Stromerzeugungsanlagen an – in Teilen erfolgreich. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die dauerhafte Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und die neue Definition des Anlagenbegriffs.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Kundenanlage (13. Mai 2025, Aktenzeichen EnVR 83/20) wurde nicht vollständig berücksichtigt. Zwar wurde der Begriff gestrichen, jedoch fehlt es an einer einheitlichen Lösung über alle energierechtlichen Regelungen hinweg. Ob der Entwurf in der vorliegenden Form verabschiedet wird, bleibt offen.
Grant Thornton in Deutschland unterstützt Sie bei der energierechtlichen Einordnung, Beantragung von Entlastungen und der Umsetzung dezentraler Energieprojekte.
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Vertiefung im Webinar
Den Referentenentwurf sowie weitere aktuelle Themen erörtern wir auch in unserem Webinar am 3. September 2025: „Entlastung von Energiesteuern und -abgaben – So reduzieren Unternehmen ihre Energieabgaben effizient“. Nähere Informationen sowie eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier: Zum Webinar!
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