Steuerlicher Querverbund & öffentliche Unternehmen

Der steuerliche Querverbund wird klimaneutral: Endlich Planungssicherheit für die Betreiber kommunaler Schwimmbäder!

Meike Weichel
Von:
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10. Oktober 2025 das lang erwartete Schreiben zur klimaneutralen Ausgestaltung des steuerlichen Querverbunds zwischen Schwimmbädern und Energieversorgungsbetrieben veröffentlicht. Damit schafft das BMF erstmals klare Rahmenbedingungen und Planungssicherheit für kommunale Betreiber, die auf nachhaltige Energie setzen.
INHALTE

Klimaneutrale Zusammenfassung

Neben Blockheizkraftwerken lässt sich die technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen Schwimmbad und Energieversorger nun auch durch den Einsatz moderner, klimafreundlicher Technologien wie Wärmepumpen, hybriden Photovoltaikanlagen oder über ein Fernwärmenetz herstellen. Damit öffnet das BMF den steuerlichen Querverbund erstmals für zukunftsorientierte und emissionsfreie Energieformen.

Klare Zusammenfassungs-Kriterien

Das sind die Eckpunkte:

Art der Wärmeerzeugung:
Die gewählte Wärmeerzeugungsanlage bestimmt, welche Versorgungssparte als primärer Anknüpfungspunkt für die Verflechtung dient:

  • Wärmepumpe → Netzbetriebs-BgA
  • Hybride Photovoltaikanlage → Energieversorgungs-BgA
  • Fernwärmenetz → Fernwärmeversorgungs-BgA
     

Bedeutung der Versorgungssparte:
Wichtig ist, dass die Versorgungssparte, die als primärer Anknüpfungspunkt dient, im Vergleich zu den anderen Sparten von wirtschaftlicher Relevanz ist. Dies ist der Fall, wenn sie mindestens zehn Prozent zum Gesamtumsatz beiträgt.
 

Kettenzusammenfassung:
Auch das Thema „Kettenzusammenfassung“ – zuletzt vom Bundesfinanzhof in Frage gestellt – wird durch das BMF-Schreiben ausdrücklich bestätigt. Eine Zusammenfassung des - wie oben beschrieben - verbundenen Betriebs mit weiteren Versorgungssparten ist zulässig. Damit bleibt – wie bisher – eine Ergebnisverrechnung des Schwimmbadverlusts mit allen weiteren Versorgungsbetrieben möglich.
 

Gewichtigkeit der Verflechtung:

  • Bäderseitig: Vorgaben definieren, welchen Anteil am Gesamtwärmebedarf des Schwimmbads die jeweilige Wärmeerzeugungsanlage abdecken muss.
    Neu: Nebenräume sind bei der Ermittlung des Gesamtwärmebedarfs nicht einzubeziehen – maßgeblich ist nur der Wärmebedarf des unmittelbar verflochtenen Schwimmbads.
  • Versorgungsseitig: Für Wärmepumpen und hybride PV-Anlagen gelten Mindestgrößen, festgemacht an der elektrischen Leistung. Beim Einsatz eines Fernwärmenetzes gilt eine Mindestbeckengröße von 750 m³ Wasservolumen.
     

Regelungszugriff:
Der Versorgungsbetrieb muss steuernd auf die Wärmeerzeugungsanlage zugreifen können, um die technische Verflechtung sicherzustellen.
 

Freibäder:
Für Freibäder wird – wie bereits im Schreiben zur Zusammenfassung mit Blockheizkraftwerken – klargestellt, dass nur der Zeitraum des tatsächlichen Badebetriebs relevant ist.
 

Ein VDI-Gutachten zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit ist – anders als bei Blockheizkraftwerken – für alle drei klimaneutralen Varianten nicht mehr erforderlich.
Die Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen, hybriden Photovoltaikanlagen und Fernwärmenetzen wird vom BMF grundsätzlich unterstellt.

Planungssicherheit für Stadtwerke

Das Schreiben ist eine gute Nachricht für alle Betreiber kommunaler Bäder, bei denen ein Neubau oder die Sanierung eines Schwimmbads geplant ist. Das finale BMF-Schreiben ist praxistauglich, technologieoffen und schafft erstmals klare Nachweis- und Gewichtigkeitskriterien.

Und gleichwohl: Bei der Herstellung des steuerlichen Querverbunds trifft Technik auf Steuerrecht. Wie bisher ist daher eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung vor Projektumsetzung dringend zu empfehlen.