Energiepreisbremsen: Frist für Abschlussbericht beachten

Energiepreisbremsen – letzte Nachweise sind bis zum 31. Dezember 2025 einzureichen

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Wichtige Frist für Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und als Letztverbraucher oder Kunden Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und bzw. oder dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) von kumuliert mehr als EUR 2 Mio. erhalten haben.
INHALTE

Sie müssen bis zum 31. Dezember 2025 der Prüfbehörde einen Abschlussbericht gemäß § 37 Abs. 3 StromPBG bzw. § 29 Abs. 3 EWPBG vorlegen. Diese Verpflichtung bzw. Frist gilt bei Vorliegen eines Unternehmensverbundes für jede einzelne Verbundgesellschaft, die eine Beihilfe von insgesamt mehr als EUR 2 Mio. erhalten hat.

Im Rahmen des Abschlussberichts ist die Arbeitsplatzentwicklung bis zum 30. April 2025 (auch Arbeitsplatzerhaltungsverpflichtung genannt) darzustellen. Diese Angaben sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Im ungünstigen Fall (beispielsweise bei einer Darstellung ohne Testierung) sind in der Vergangenheit gewährte und bereits ausgezahlte Entlastungen zumindest teilweise zu erstatten.

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