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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Strategien zur Stabilisierung des Energiemarktes
Auf Grundlage des am 6. August 2025 beschlossenen und veröffentlichten Gesetzesentwurfs der Bundesregierung sollen künftig Stromlieferanten, die Haushaltskunden beliefern, verpflichtet werden, wirtschaftlich tragfähige Absicherungsstrategien zu entwickeln und zu befolgen. Ziel ist es, Risiken durch Änderungen des Elektrizitätsangebots am Großhandelsmarkt zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität in Kurzfristmärkten zu sichern. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Lieferverträgen langfristig sicherzustellen und das Risiko eines Ausfalls der Belieferung der Kunden zu minimieren. Zudem soll die Bundesnetzagentur das Recht erhalten, die Strategien der Lieferanten zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen zu verlangen.
Im zukünftigen, auf erneuerbaren Energien basierenden Energiesystem sollen weiterhin insbesondere Energiespeicheranlagen eine zentrale Rolle spielen. Sie sollen kurz- und langfristige Schwankungen ausgleichen und die Versorgungssicherheit erhöhen. In der aktuell geltenden Fassung des EnWG ist bereits verankert, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Die Regelung wurde mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes eingeführt und soll den Ausbau der erneuerbaren Energien durch Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren fördern. Im Gesetzesentwurf wird nun klargestellt, dass der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen ist. Im Rahmen planungsrechtlicher Entscheidungen dürften andere, nicht gleichrangige Belange zurückstehen. Neu ist zudem, dass dieser Vorrang nur bis zur angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gesetzlich verankert werden soll.
Außerdem soll es eine neue Regelung Netzbetreibern und Grundversorgern erlauben, eine Übergangsversorgung für Letztverbraucher in Mittelspannung oder Mitteldruck zu vereinbaren, wenn kein Liefervertrag besteht. Diese Übergangsversorgung soll, zusätzlich zur bestehenden Grund- und Ersatzversorgung, der Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen sowie der Erhöhung der Versorgungssicherheit dienen.
Verbraucherrechte im Fokus der EnWG-Novelle
Ein Schwerpunkt der geplanten EnWG-Novelle 2025 liegt in der Stärkung der Rechte von Letztverbrauchern. Eine Reihe der in den §§ 40 ff. EnWG enthaltenen letztverbraucherschützenden Vorschriften soll angepasst und ausgeweitet werden.
Insbesondere sollen Energielieferverträge künftig klarer und transparenter ausgestaltet sein – inklusive Angaben zu Preisstruktur, Kontaktmöglichkeiten und Sonderangeboten. Neben der bereits bestehenden Pflicht für Stromlieferanten zum Angebot von dynamischen Stromtarifen gegenüber Letztverbrauchern, sofern ein intelligentes Messsystem vorhanden ist, soll nun zusätzlich die Verpflichtung treten, Stromlieferverträge auch als Festpreisverträge anzubieten. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass diese Festpreisverträge eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten aufweisen müssen. Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern, trifft diese Verpflichtung zum Angebot eines Festpreisvertrags für das jeweilige Folgejahr. Der Festpreis muss sich hierbei jedoch nur auf den Versorgeranteil des Preises beziehen, das heißt Preisbestandteile wie Umsatzsteuer, Stromsteuer und Konzessionsabgabe können auch im Rahmen dieser Verträge angepasst werden. Auf die Lieferanten werden zukünftig zusätzliche Informationspflichten im Zusammenhang mit den verpflichtend anzubietenden Tarifen zukommen.
Weitere Änderungen umfassen neue umfangreiche Gesetzesregelungen zum Schutz von Haushaltskunden im Falle von Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung sowie eine weitere Möglichkeit zum sogenannten Strom-Sharing.
Strom-Sharing bedeutet laut Gesetzesentwurf, dass mehrere Letztverbraucher Strom aus erneuerbaren Energien, erzeugt durch dezentrale Stromerzeugungsanlagen, in örtlicher Nähe miteinander teilen bzw. gemeinsam nutzen können. Der neu vorgesehene § 42c EnWG-E richtet sich hierbei an kleinere Letztverbraucher, bei denen es sich um Haushaltskunden handelt und die Strom gemeinsam verbrauchen möchten. Ausdrücklich ausgenommen von der Regelung sind größere Unternehmen oder hauptsächlich in großem Umfang tätige Stromlieferanten.
Die Vorschrift zielt darauf ab, die bereits bestehenden Regelungen zum Mieterstrom sowie zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung zu ergänzen. Anders als im Zusammenhang mit den vorgenannten Versorgungskonzepten ist ausdrückliche Voraussetzung des Strom-Sharings, dass zur Verteilung das Netz der allgemeinen Versorgung genutzt wird. Der Regelungsentwurf enthält bezüglich dieses neuen Versorgungskonzepts strenge Vorgaben. Neben der Vorgabe zur Person des Anlagenbetreibers, müssen insbesondere ein Stromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher sowie ein zusätzlicher Vertrag über die gemeinsame Nutzung, in welchem der Umfang sowie die Entgeltlichkeit der Stromlieferungen dezidiert zu regeln sind, abgeschlossen werden. Sofern die Voraussetzungen des § 42c EnWG-E vorliegen, können beispielsweise, bei Einhaltung der Grenzen zur elektrischen Nennleistung, die Pflicht zur Einhaltung der letztverbraucherschützenden Vorschriften des EnWG sowie die Verpflichtung zur Residualstrombelieferung entfallen.
Die Vorschrift gibt einen Rahmen für die gemeinsame Nutzung von erneuerbaren Energien vor und verpflichtet die Akteure sowie die Netzbetreiber, die technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Durch die Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung steigt jedoch die Komplexität gegenüber den Mieterstromkonzepten und den Konzepten zur gemeinschaftlichenGebäudeversorgung enorm. Diesbezüglich anfallende Aufgaben, wie die Strombilanzierung und die Abrechnung gegenüber Letztverbrauchern und Netzbetreibern, betreffend Steuern und Umlagen im Zusammenhang mit der Netznutzung, können jedoch durch Dienstleister übernommen werden. Doch auch die Netzbetreiber müssen zusätzliche Aufgaben übernehmen, um Letztverbrauchern, die grundsätzlich gerade nicht als Lieferanten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes tätig sind, die Teilnahme an energiewirtschaftlichen Prozessen zu ermöglichen.
Fazit und Ausblick
Der Gesetzesentwurf lässt eine Konkretisierung zum Kundenanlagenbegriff vermissen. Die EnWG-Novelle 2025 setzt jedoch wichtige Impulse für ein modernes, krisenfestes und klimaneutrales Energiesystem. Energieversorger stehen vor neuen Pflichten, können sich aber gleichzeitig zukunftsfähig aufstellen. Gerne prüfen wir Ihre Energielieferverträge und beraten Sie zu bestehenden und geplanten Verpflichtungen – insbesondere im Hinblick auf Versorgungskonzepte und aktuelle Rechtsprechung.