Welche Arbeitnehmenden sind begünstigt und worauf ist zu achten?
Ab dem 1. Januar 2026 können Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (67 Jahre, ggf. Übergangsregelungen), für ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einen steuerfreien Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro monatlich erhalten. Die Steuervergünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen oder der Renteneintritt hinausgeschoben wird. Geplant ist eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug.
Nicht erfasst werden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Ausgenommen sind außerdem geringfügig Beschäftigte. Ebenso nicht begünstigt sind Ruhegehälter oder andere Bezüge aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG), da diese nicht aus aktiver Tätigkeit resultieren. Beamte profitieren nur, wenn sie zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen.
Die parlamentarischen Beratungen zur Ausgestaltung der Aktivrente sind noch nicht abgeschlossen.
Gelten bestehende Arbeitsverträge fort oder sind neue Verträge erforderlich?
Die Regelung soll sowohl für bestehende als auch für neue Arbeitsverhältnisse gelten. Damit kann ein bestehendes Arbeitsverhältnis fortgeführt oder ein neues begründet werden.
Unternehmen sollten prüfen, ob der Arbeitsvertrag eine wirksame Altersgrenzenklausel enthält, die das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt automatisch beendet. Fehlt diese, läuft das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. Eine Altersbefristung schafft Flexibilität und Planungssicherheit auf Arbeitgeberseite und ermöglicht eine einvernehmliche Entscheidung über eine Weiterbeschäftigung.
Soll der Freibetrag bei Steuerklasse VI genutzt werden, muss der Beschäftigte schriftlich bestätigen, dass der Freibetrag nicht anderweitig beansprucht wird (§ 3 Nr. 21 S. 4 EStG-E). Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zum Lohnkonto nehmen.
Lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten
Mit Einführung der Aktivrente entstehen neue Anforderungen an die Lohnabrechnung. Steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 21 EStG-E sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG-E). Damit einher geht eine Anpassung der Aufzeichnungspflichten (§ 41 Abs. 1 S. 4 EStG). Für diese Einnahmen entfällt die Möglichkeit eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
Sozialversicherung und Progressionsvorbehalt
Nach aktuellem Entwurfsstand sollen die steuerfreien Einkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b EStG). Sie bleiben jedoch sozialversicherungspflichtig. Damit fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an; Arbeitgeber tragen zusätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV-E).
Beispiel:
Monatslohn: 2.000 Euro steuerfrei
Arbeitgeber-SV-Beitrag (ca. 20,95 Prozent): 419 Euro
Arbeitnehmer-SV-Beitrag (ca. 10,35 Prozent): 207 Euro
Nettoauszahlung: ca. 1.793 Euro
Anmerkungen und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
Die finale Ausgestaltung des Gesetzes bleibt abzuwarten. Anpassungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich. Zwei Jahre nach Einführung soll die Wirkung evaluiert werden; bis Ende 2029 folgt ein Regierungsbericht mit möglicher Erweiterungsoption (z. B. Einbeziehung Selbständiger). Da die Aktivrente bereits mit Beginn des kommenden Jahres gelten soll, sollten Arbeitgeber das Gesetzgebungsverfahren sorgfältig beobachten und sich frühzeitig auf mögliche Neuerungen vorbereiten:
Handlungsempfehlungen:
- Arbeitsverträge auf Altersgrenzenklauseln prüfen
- HR- und Payroll-Prozesse anpassen
- Lohnabrechnungssysteme aktualisieren (Lohnarten anpassen)
- Informations- und Dokumentationsprozesse vorbereiten
- Mitarbeitendenkommunikation planen (z. B. Rentennähe-Zielgruppe)
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und halten Sie über weitere Entwicklungen zur Aktivrente auf dem Laufenden. Sprechen Sie uns an!
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