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                            Audit
                            Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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                            Assurance
                            Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
 
            - 
                            Technology Consulting
                            Erhalten Sie maßgeschneiderte Technologieberatung
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                            Operational Excellence und Restrukturierung
                            Strategien für Erfolg und Stabilität
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                            Deal Advisory
                            Problemlos Deals realisieren
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                            Valuation & Economic and Dispute Advisory
                            Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
 
            - 
                            Unternehmen
                            Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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                            Vermögende Privatkunden
                            Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
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                            Finanzprozesse & Reporting
                            Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
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                            Immobilienwirtschaft
                            Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
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                            Finanzinstitute
                            Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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                            Tax im öffentlichen Sektor
                            Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
 
            - 
                            Arbeitsrecht
                            Vertretung für Unternehmen.
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                            Commercial & Distribution
                            Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
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                            Compliance & Managerhaftung
                            Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
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                            Erben & Nachfolge
                            Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
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                            Financial Services | Legal
                            Your Growth, Our Commitment.
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                            Gesellschaftsrecht
                            Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
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                            Immobilienrecht
                            Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
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                            IT, IP & Datenschutz
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                            Öffentlicher Sektor
                            Digitalisierung, Prozesse & Projekte
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                            Cyber Security
                            Beratung und Services für den Mittelstand in Deutschland
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                            Sicherheitsberatung
                            Auch in stürmischen Zeiten den Kurs behalten
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                            SAP Beratung & Projektmanagement
                            Wir halten Ihnen den Rücken frei – für ein erfolgreiches SAP-Projekt.
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                            Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
                            Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
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                            Digital Adoption mit WalkMe
                            Messbare Akzeptanz. Weniger Risiko. Mehr ROI.
 
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                            Sustainability Strategy
                            Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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                            Sustainability Management
                            Den nachhaltigen Wandel steuern
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                            Sustainability Legal
                            Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
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                            Sustainability Reporting
                            Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
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                            Sustainable Finance
                            Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
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                            Studie: ESG und Nachhaltigkeit im Mittelstand
                            Chancen erkennen, Risiken steuern
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                            Kreislaufwirtschaft
                            Wirtschaftlich denken, nachhaltig handeln
 
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                            Expansion ins Ausland
                            Unsere Länderexpertise
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                            Markteintritt in Deutschland
                            Ihr verlässlicher Partner
 
            - Automotive
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 - Transport & Logistics
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            GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen. - 
                                
            Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor. - 
                                
            Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen. - 
                                
            Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt. 
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                            Sicherheitsberatung
                            Höchster Anspruch an Ihre Resilienz
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                            Beratung für Stadtwerke und Kommunen
                            Expertise für eine nachhaltige Zukunft
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                            Digitalisierung, Prozesse & Projekte
                            Spezialisiert auf den öffentlichen Sektor
 
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                            Work-Life-Balance
                            Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance kannst Du bei uns sehr gut kombinieren.
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                            Entwicklung
                            Wir bieten Dir ein vielfältiges Portfolio und lebendiges Wachstum in einem starken Team. Deine Entwicklung ist unser Antrieb.
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                            International Arbeiten
                            Unser internationales Netzwerk eröffnet Dir die Chance international zu arbeiten und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln.
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                            Diversity
                            Vielfalt ist Teil unserer DNA. Wir vereinen unterschiedlichste Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
 

Mit den jüngsten Gesetzesänderungen und (geplanten) Verwaltungsanweisungen ergeben sich wichtige Neuerungen in der (lohn)steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Hinblick auf die Förderung alternativer Antriebe bei Firmenwagen und der Stromkostenerstattung.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die aktuellen (lohn)steuerlichen Regelungen bei der Besteuerung von Firmenwagen und erklären die Unterschiede zwischen pauschalen und nachgewiesenen Auslagenersatzmodellen für das Laden von E-Fahrzeugen. Arbeitgebende erhalten eine praktische Orientierung, um diese Zuwendung steueroptimiert und rechtssicher umzusetzen.
Investitionsbooster E-Fahrzeuge?
Durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14. Juli 2025 wurde die Anhebung der Listenpreisgrenze auf EUR 100.000 für E-Fahrzeuge umgesetzt. Für Arbeitgebende ebenfalls besonders spannend: Das Gesetz ermöglicht es, Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, im ersten Jahr mit 75 Prozent abzuschreiben. Doch was sollte beachtet werden?
Hybrid- oder Elektrofahrzeuge?
Für die korrekte steuerliche Behandlung ist es zunächst wichtig, die begünstigten Fahrzeuge zu kennen und zu unterscheiden:
Hybridfahrzeuge (z. B. Plug-in-Hybride) sind Autos, die sowohl einen Elektromotor als auch einen Verbrennungsmotor (Benzin/Diesel) nutzen, um sparsamer und umweltfreundlicher zu fahren.
Elektrofahrzeuge sind hingegen reine Batterieelektrofahrzeuge, die ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben werden und deren Batterie extern aufgeladen werden kann. Dazu zählen auch Brennstoffzellenfahrzeuge.
Reduzierte Bemessungsgrundlage für die Versteuerung
Die (lohn)steuerliche Förderung alternativer Antriebe orientiert sich grundsätzlich am Listenpreis. Entscheidend ist der im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs maßgebliche inländische Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer sowie Kosten für das Batteriesystem. Dieser Preis wird auf volle EUR 100 abgerundet. Generell ist die Privatnutzung des Firmenwagens dann mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.
Bei Hybridfahrzeugen halbiert (0,5 Prozent) sich die Bemessungsgrundlage, bei reinen Elektrofahrzeugen wird diese sogar auf ein Viertel (0,25 Prozent) reduziert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Dies senkt den zu versteuernden geldwerten Vorteil entsprechend. Die Begünstigung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Achtung: Die Bewertungsregelung gilt nicht für die Umsatzsteuer.
Besonderheiten Elektrofahrzeuge
Die 0,25-Prozent-Methode kommt nur zur Anwendung, wenn das Fahrzeug keine CO₂-Emissionen pro Kilometer aufweist und der inländische Bruttolistenpreis die festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese Höchstgrenze liegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. Abs. 12 EStG bei:
- EUR 100.000 bei Anschaffung ab dem 1. Juli 2025
 - EUR 70.000 bei Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2025
 - EUR 60.000 bei Anschaffung bis Ende 2023
 
Besonderheiten Hybridfahrzeuge
Wenn ein Elektrofahrzeug die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder es sich um ein Hybridfahrzeug handelt, kann unter bestimmten Bedingungen eine Halbierung der Bemessungsgrundlage erfolgen (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5 und S. 3 Nr. 4 und 5 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Fahrzeuge folgende Kriterien erfüllen:
- die CO₂-Emission des Fahrzeugs darf höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen
 
oder
- die rein elektrische Reichweite muss sich auf
- mindestens 60 Kilometer bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2024 (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 lit. b) und S. 3 Nr. 4 lit. b) EStG),
 - mindestens 80 Kilometer bei Anschaffung ab 1. Januar 2025 (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 lit. b) und S. 3 Nr. 5 lit.b) EStG).
 
 
belaufen.
Die Voraussetzungen sind gentrennt voneinander zu sehen. Wird die Emissionsgrenze von 50 Gramm pro Kilometer bereits eingehalten, ist das Fahrzeug förderfähig. Die CO₂-Emission des Fahrzeugs sind höher als 50 Gramm pro Kilometer? Kein Problem, solange die Reichweitenanforderungen erfüllt sind.
Achtung: Damit die Begünstigung für Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug angewandt werden kann, ist der Zeitpunkt der Auslieferung entscheidend, nicht der Bestellzeitpunkt. Das bedeutet, dass die strengeren Vorgaben auch für Fahrzeuge gelten, die bereits im Jahr 2024 bestellt wurden, aber die Auslieferung erst im Jahr 2025 stattfindet bzw. stattgefunden hat.
Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Ein weiteres Kernelement der Gesetzesänderungen ist die degressive Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden (§ 7 Abs. 2a EStG). Die Regelungen zur Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge sehen eine Verteilung der Abschreibung über sechs Jahre vor, basierend auf den nachfolgenden Prozentsätzen:
- 75 Prozent im Anschaffungsjahr (unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung im Jahr)
 - 10 Prozent im 1. Folgejahr
 - 5 Prozent im 2. Folgejahr
 - 5 Prozent im 3. Folgejahr
 - 3 Prozent im 4. Folgejahr
 - 2 Prozent im 5. Folgejahr
 
Geplante Erleichterungen beim Auslagenersatz für das Laden von E-Fahrzeugen
Nutzen Sie bereits die Möglichkeit, Beschäftigten selbst getragene Stromkosten für ein überlassenes Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug steuer- und sozialversicherungsfrei zu erstatten? Die Finanzverwaltung hat angekündigt, wesentliche Erleichterungen beim Auslagenersatz einzuführen. Nähere Informationen werden im Herbst 2025 erwartet.
Pauschaler Auslagenersatz (bisherige Regelung)
Zur Vereinfachung des Verfahrens hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits mit BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (BStBl. I, S. 972) pauschale monatliche Erstattungsbeträge festgelegt, die steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden können. Diese hängen davon ab, ob der Arbeitnehmende das Fahrzeug auch beim Arbeitgebenden laden kann.
Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden:
- Elektrofahrzeuge: EUR 30 monatlich
 - Hybridelektrofahrzeuge: EUR 15 monatlich
 
Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden:
- Elektrofahrzeuge: EUR 70 monatlich
 - Hybridelektrofahrzeuge: EUR 35 monatlich
 
Eine „zusätzliche Lademöglichkeit“ liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmende berechtigt ist, die Ladeinfrastruktur des Arbeitgebenden zu nutzen.
Geplante Klarstellung durch das BMF: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG (elektrisches Laden) soll zukünftig auch gelten, wenn nicht der Arbeitgebende selbst, sondern ein Dienstleister die Ladevorrichtung betreibt, zum Beispiel auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebenden. Es wird erwartet, dass das BMF sich hierzu im Herbst 2025 klarstellend positiv äußert.
Weitere geplante Erleichterungen durch das BMF beim nachgewiesenen Auslagenersatz
Zudem wird erwartet, dass sich die Finanzverwaltung im Herbst 2025 zum Thema Einzelnachweis äußern wird.
Arbeitnehmende sollen für das Laden eines Elektro-Firmenwagens die verbrauchte Strommenge mittels eines separaten Stromzählers (stationär oder mobil, auch nicht eichrechtskonform, z. B. Wallbox- oder fahrzeuginterner Zähler) nachweisen können. Für die Ermittlung der monatlichen Stromkosten soll der Stromtarif des privaten Haushalts des Arbeitnehmenden zugrunde gelegt und ggf. ein etwaiger Grundpreis anteilig berücksichtigt werden. Dies soll auch gelten, wenn das Laden mit Strom erfolgt, der durch die private Photovoltaikanlage selbst produziert wurde. Bei dynamischen Stromtarifen soll der durchschnittliche monatliche kWh-Preis herangezogen werden.
Zur weiteren Vereinfachung soll der Arbeitgebende zukünftig bei der Bewertung der zu erstattenden Stromkosten auf den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte durchschnittliche Strompreis für private Haushalte zurückgreifen können. Maßgeblich soll hier der Gesamtdurchschnittsstrompreis (einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für das gesamte Jahr bei einem Gesamtverbrauch von 5.000 bis 15.000 kWh) für das 1. Halbjahr des Vorjahres sein, abgerundet auf volle Cent.
Geplante Anhebung der Entfernungspauschalen (§ 9 Abs. 1 S. 3 EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 mit dem Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 neue steuerliche Entlastungen für Berufspendler angekündigt. In der Folge hat das Bundeskabinett am 10. September 2025 den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.
Mit dem Gesetzesentwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die steuerliche Entlastung für Fernpendler dauerhaft zu sichern, indem die Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer angehoben wird. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung soll dieser erhöhte Satz künftig für alle Steuerpflichtigen bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gelten. Die Neuregelung soll zudem auch für Steuerpflichtige mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung Anwendung finden. Die Änderungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2026 in Kraft treten. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.
Fazit
Die neuen (lohn)steuerlichen Regelungen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen machen die Anschaffung bzw. Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiv.
Es bleibt abzuwarten, ob und wann die anvisierten Erleichterungen im Bereich des pauschalen Auslagenersatzes vom BMF verkündet werden. Anzunehmen ist, dass der pauschale Auslagenersatz im Bereich der Stromkostenerstattung weiterhin die einfachere und unbürokratischere Lösung bleibt, besonders bei moderaten Stromkosten. Der nachgewiesene Auslagenersatz bietet hingegen mehr Genauigkeit und lohnt sich, wenn der tatsächliche Stromverbrauch oder Preis die Pauschalen deutlich übersteigt.
Bei Rückfragen oder Beratungsbedarf stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr Anliegen ist bei uns in den besten Händen
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