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TKG-Novelle 2025: Auch Glasfaserausbau jetzt mit Vorrang

Nadine Serwotka
Von:
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Der Bundestag hat mit dem Ende des Monats Juni das sogenannte TKG-Änderungsgesetz 2025 verabschiedet. Deutlich wird mit diesem Gesetz die Bestrebung, den Glasfaserausbau in Deutschland zu beschleunigen und dessen Priorisierung zu betonen. Unklar bleiben die tatsächlichen Auswirkungen auf die Praxis.
INHALTE

Politischer Hintergrund & Verabschiedung im Bundestag

Mit dem beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Netzausbau (TKG-Änderungsgesetz 2025) erweitert sich insbesondere der in § 1 festgelegte Zweck des Gesetzes. So findet sich nun in dessen Absatz 1 der neu hinzugefügte, zweite Satz „Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse“. Die gesetzliche Feststellung, dass der Glasfaserausbau im überragenden öffentlichen Interesse liegt, soll nach Angaben der Gesetzesbegründung „die Bedeutung des Belangs gerade auch im Interesse einer beschleunigten Planung und Genehmigung der digitalen Infrastruktur unterstreichen“.

Ziel des Gesetzgebers ist die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zur Verlegung von Telekommunikationslinien. Die zeitliche Befristung der Einordnung gliedert sich in das anvisierte Ziel der Bundesregierung ein – bis 2030 soll eine flächendeckende Glasfaserversorgung in Deutschland erreicht werden.

Bislang erscheint dieses Ziel noch schwer greifbar: Nach dem Jahresbericht Telekommunikation 2024 der Bundesnetzagentur hat sich die Anzahl der Homes Passed1 erschlossenen Endkunden im Jahr 2024 um 3,9 Millionen erhöht, lag jedoch gleichwohl bei lediglich 21,8 Millionen. Das Erfordernis nach höheren Bandbreiten dürfte in den kommenden Jahren den Anteil an FttH-2 sowie FttB-Anschlüssen3 erhöhen. Erleichterte Genehmigungsprozesse wiederum dürften dazu führen, dass der Glasfaserausbau insgesamt beschleunigt wird. So jedenfalls der Tenor der Gesetzesbegründung.

Das Gesetz wiederum kennt bereits Mechanismen, um den Ausbau von Glasfasernetzen zu beschleunigen. Dementsprechend gilt eine Zustimmung des Trägers der Wegebaulast nach Ablauf von drei Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Eine Unvollständigkeit des Antrags ist binnen eines Monats nach Antragseingang durch den Träger der Wegebaulast mitzuteilen, da anderenfalls die Fiktion greift. Eine behördliche Entscheidung ist mithin auf Basis der bestehenden Regelungen formaljuristisch schnell zu treffen. Insbesondere um binnen dieser kurzen Fristen Nebenbestimmungen rechtskonform unter Beachtung der Vorgaben des TKGs erlassen zu können, ist eine saubere Vorbereitung des Antrags durch das Unternehmen sowie eine verwaltungsrechtlich konforme Entscheidung der Behörde erste Grundvoraussetzung für einen zügigen Genehmigungsprozess.

Bedeutung des überragenden öffentlichen Interesses

Die gesetzliche Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses selbst führt vor dem Hintergrund der in § 127 Abs. 1 und 2 TKG geregelten Fristen im Genehmigungsverfahren nicht grundsätzlich zu einer Beschleunigung bekannter und gelebter Prozesse in dem Verwaltungsverfahren. Das „überragende öffentliche Interesse“ kennzeichnet zunächst die besondere Bedeutung des Glasfaserausbaus. Eine in Teilen entsprechende Formulierung nahm der Gesetzgeber bereits vor drei Jahren in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf. Nun gilt die Priorisierung von Ausbauvorhaben auch für den Telekommunikationsmarkt. Die Klarstellung ist zunächst zu begrüßen, vorwiegend aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und dem damit perspektivisch wachsenden Bedarf an höheren Bandbreiten. Rein rechtlich wirkt sie sich jedoch allenfalls dann aus, wenn eine Behörde in ihrer Entscheidung verschiedene Belange im Einzelfall abzuwägen hat. 

Für Ausbauvorhaben im Telekommunikationsbereich bedeutet dies konkret

Zeitgleich mit der Entscheidung über die Zustimmungserteilung des Wegebaulastträgers, sind grundsätzlich auch behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des Naturschutzrechtes, des Wasserhaushaltsrechtes, des Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs-Ordnung zu erteilen, wie § 127 Abs. 5 TKG regelt. Die neue Einstufung des Glasfaser- und Mobilfunkausbaus kann insbesondere im Natur- und Denkmalschutz dazu führen, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren dem Ausbauvorhaben Vorrang gegenüber Belangen des Denkmal- und Naturschutzes eingeräumt wird. Während in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf von Oktober 2024 lediglich der Mobilfunkausbau im Bereich der naturschutzrechtlichen Prüfungen vorrangig sein sollte, bezieht das Gesetz nun auch den Glasfaserausbau mit ein.

Chancen und Pflichten für Kommunen und Unternehmen

Inwieweit tatsächlich eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens Eingang in die Ausbaupraxis findet, wird sich mit der Zeit herausstellen. Juristisch sind die entscheidenden Behörden auf der einen Seite in ihrer Abwägung gehalten, dem Ausbauvorhaben im Telekommunikationsbereich Vorrang einzuräumen. Für Telekommunikationsunternehmen auf der anderen Seite bedeutet die Änderung jedenfalls die Chance, schneller Ausbauvorhaben durchführen zu können. 

In der Praxis stellt die Regelung des § 127 TKG Entscheidungsträger sowie Antragsteller regelmäßig vor Herausforderungen. Speziell die kurzen Fristen, die Anforderungen an einen „vollständigen Antrag“ sowie die nur in engen Grenzen qua Gesetz zulässigen Nebenbestimmungen machen Entscheidungen fehleranfällig. Diese Herausforderungen bleiben bestehen, es gibt jedoch mit der Gesetzesänderung die rechtliche Klarheit einer Priorisierung von Ausbauvorhaben im Telekommunikationsbereich. 

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1 Home Passed: Die Anzahl der Haushalte, die technisch an ein Glasfasernetz angeschlossen werden könnten, weil die Leitungen bereits an ihrem Haus vorbeiführen oder bis ans Haus gelegt wurden.

2 Fiber to the Home: Glasfaser bis in die Wohnung oder das Einfamilienhaus

3 Fiber to the Building: Glasfaser bis ins Gebäude