BMF konkretisiert Regeln

Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus B2C Online-Veranstaltungen

Katharina Lehner
Von:
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. August 2025 die Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen im Fall der Leistungskombination präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst bzw. erweitert. Neben dieser Konkretisierung setzt sich das BMF auch mit dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung auseinander. Mit dem aktuellen Schreiben wird das Schreiben vom 29. April 2024 vollständig ersetzt.
INHALTE

Allgemeines zur Einteilung von B2C Online-Veranstaltungen

Grundsätzlich teilt das BMF Online-Dienstleistungen, die im sogenannten B2C-Bereich erbracht werden, unverändert in vier Kategorien ein: 

  • Vorproduzierte Inhalte 
  • Live-Streaming 
  • Dienstleistungskommissionen 
  • Leistungskombinationen

Vorproduzierte Inhalte von Veranstaltungen werden vom Veranstalter in Form einer Aufzeichnung digital zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Bei einer entsprechenden Erbringung an B2C-Nutzer richtet sich der Leistungsort nach dem Wohnsitz des Leistungsempfängers. 
 
Bei einem Live-Streaming, das parallel oder anstelle zur Vor-Ort-Veranstaltung angeboten wird, handelt es sich dagegen um eine sonstige Leistung mit unterrichtendem oder unterhaltendem Charakter. Auch hier richtet sich der Leistungsort im B2C-Fall nach dem Wohnsitz des Leistungsempfängers, vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 3 S. 2 UStG. 
 
Eine Dienstleistungskommission liegt vor, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter die Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen erbringt und er im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. 
 
Dagegen liegt eine Leistungskombination vor, wenn die Bereitstellung eines Live-Streams mit einer Aufzeichnung kombiniert wird. 
 
Die genauen Einzelheiten hierzu finden sich in unserem Beitrag vom 6. Juni 2024.

Einordnung der Leistungskombination

Die Beurteilung, ob es sich bei einer Leistungskombination um zwei selbstständige Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt, soll sich zukünftig nach den allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 UStAE) richten. Damit kehrt das BMF wieder zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück, die es auch schon vor dem Schreiben vom 29. April 2024 vertreten hatte. Konkret ist nach Ansicht des BMF für die Einordnung der Leistungskombination auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und den wirtschaftlichen Gehalt der jeweiligen Leistungen abzustellen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

In zeitlicher Hinsicht war das BMF im Schreiben vom 29. April 2024 noch der Auffassung, dass sich der Leistungsort für B2C Live-Streaming-Angebote bereits ab dem 1. Juli 2024 nach der Ansässigkeit der Kundinnen und Kunden bestimme, obwohl die gesetzliche Neuregelung in § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG erst mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umgesetzt wurde. 
Mit dem neu veröffentlichten Schreiben vom 8. August 2025 hat das BMF jetzt aber klargestellt, dass diese Einordnung erst für Leistungen ab dem 1. Januar 2025 gilt. Gleichzeitig gibt das BMF an, dass es bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Leistungen nicht zu beanstanden sei, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 29. April 2024 beruft.

Praxishinweis

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, ihre Ausgangsleistungen in dieser Hinsicht (erneut) umsatzsteuerlich prüfen zu lassen, um eine korrekte Umsatzbesteuerung ihrer angebotenen Online-Veranstaltungen sicherzustellen.  

Durch die Anpassungen für Leistungskombinationen wird zwar an Rechtssicherheit eingebüßt, gleichwohl besteht aber wieder Raum für Argumentation. So kann ein Kombiangebot im Zweifel insgesamt steuerfrei oder ermäßigt besteuert werden. Dagegen führt ein Kombiangebot gegen Pauschalentgelt nicht mehr automatisch zur Regelbesteuerung. 

Auch der MwSt-Ausschuss der EU beschäftigte sich mit der Frage, wo der Leistungsort liegt, wenn der Teilnehmende zwischen Präsenz- und Online-Veranstaltung wählen kann und der leistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung diese Entscheidung nicht kennt. Gemäß den aktualisierten Leitlinien soll in dem Fall vorrangig von einer persönlichen Teilnahme auszugehen sein (Leistungsort = Veranstaltungsort). Sollte sich später jedoch tatsächlich feststellen lassen, dass der Teilnehmende virtuell teilgenommen hat, so müsse die Rechnung berichtigt werden. Um einen derartigen Anpassungsbedarf im Nachhinein zu vermeiden, kann angedacht werden, dass sich der leistende Unternehmer im Vorfeld verbindlich zusagen lässt, ob eine persönliche oder virtuelle Teilnahme gewünscht ist – allein aus organisatorischen Gründen. Es bleibt spannend!

 

Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit Dr. Lucas Rapp und Victoria Friedrich verfasst.