
Am 9. Dezember 2025 haben sich der Rechtsausschuss des EU-Parlaments und der Rat der EU im Rahmen der laufenden Trilogverhandlungen vorläufig bei der Anpassung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie den Sorgfaltspflichten gemäß Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) geeinigt. Damit wurde ein weiterer Schritt im Gesetzgebungsverfahren zum ersten Omnibus-Paket vollzogen, das auf die Entlastung und Vereinfachung bestehender Berichtspflichten abzielt. Wir beleuchten, welche Unternehmen jetzt in den Anwenderkreis der CSRD und CSDDD fallen und welche Schritte jetzt angegangen werden sollten.
Wesentliche Inhalte der vorläufigen Einigung zur Anpassung der CSRD
- Beschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. Euro.
- Ausschluss von kapitalmarktorientierten KMU aus dem Anwendungsbereich der CSRD.
- Einführung einer Ausnahme- und Übergangsregelung für Unternehmen der ersten Welle (die ab dem Geschäftsjahr 2024 mit der Berichterstattung beginnen mussten), die nicht länger in den Anwendungsbereich der CSRD fallen werden.
- Anhebung der Umsatzschwelle auch für Nicht-EU-Unternehmen: Diese müssen 450 Mio. Euro Umsatz innerhalb der EU erzielen, um in den Anwendungsbereich der CSRD zu fallen.
- Streichung sektorspezifischer ESRS und somit keine Veröffentlichung branchenspezifischer Berichtsanforderungen.
- Value Chain Cap: Begrenzung der Informationsbeschaffung durch berichtspflichtige Unternehmen von Unternehmen der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden auf solche Informationen, die von den freiwilligen Standards gefordert werden. Diese freiwilligen Standards sollen basierend auf den VSME-Standards erarbeitet werden.
- Auch perspektivisch keine Prüfung mit hinreichender, sondern weiterhin mit begrenzter Sicherheit.
Kernpunkte der vorläufigen Einigung zur Änderung der CSDDD
- Beschränkung des Anwendungsbereichs der CSDDD auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro.
- Anhebung der Umsatzschwelle auch für Nicht-EU-Unternehmen: Diese müssen 1,5 Mrd. Euro Umsatz innerhalb der EU erzielen, um in den Anwendungsbereich der CSDDD zu fallen.
- Einführung eines risikoorientierten Ansatzes: Unternehmen können sich auf diejenigen Bereiche ihrer Aktivitätsketten konzentrieren, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind.
- Streichung der Verpflichtung, einen Übergangsplan zur Minderung der Folgen des Klimawandels aufzustellen.
- Verschiebung der Frist zur nationalen Umsetzung der CSDDD durch die EU-Mitgliedstaaten auf den 26. Juli 2028. Unternehmen müssen die neuen Regelungen bis Juli 2029 umsetzen.
Hintergrund und Ausblick
Die Änderungen an CSRD und CSDDD sind als sogenanntes Substance-Proposal Bestandteil des ersten Omnibus-Pakets, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgelegt hatte. Ziel dieser Initiative ist eine Bürokratieentlastung, die Reduktion des Berichtsumfangs und eine stärkere Fokussierung der Pflichten auf große Unternehmen.
Nachdem der Rat der EU am 25. Juni 2025 und das EU-Parlament am 13. November 2025 ihre Verhandlungspositionen zum Substance-Proposal der EU-Kommission beschlossen hatten, wurden am 18. November 2025 die Trilogverhandlungen zwischen den drei europäischen Institutionen aufgenommen. Diese führten nun am 9. Dezember 2025 zu der vorläufigen politischen Einigung. Am 10. Dezember 2025 bestätigte der Ausschuss der ständigen Vertreter des Rats der EU bereits die vorläufige Einigung zum Substance-Proposal. Im Anschluss nahm auch der federführende Rechtsausschuss des Parlaments (JURI) die vorläufige Einigung am 11. Dezember 2025 an.
Im weiteren Gesetzgebungsprozess muss das EU-Parlament am 16. Dezember 2025 abschließend über die vorläufige Einigung abstimmen. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt sind die neuen Vorgaben zu-dem durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Die vorläufige Einigung sieht zudem eine Überprüfungsklausel vor, die eine spätere Ausweitung des Anwendungsbereichs sowohl der CSRD als auch der CSDDD ermöglicht.
Einordnung der Auswirkungen: Wir begleiten Sie bei Ihren nächsten Schritten
Die vorläufige Einigung zur Vereinfachung der CSRD und der CSDDD sowie der von EFRAG vorgelegte Vorschlag zur Überarbeitung des ESRS Set 1 schaffen Klarheit darüber, wie sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickeln werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die regulatorischen Veränderungen einzuordnen und passende nächste Maßnahmen für Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung abzuleiten:
- Wenn Sie weiterhin in den Anwendungsbereich der CSRD fallen oder freiwillig nach ESRS Bericht erstatten möchten: Beginnen Sie mit der effizienten Erarbeitung oder Optimierung Ihrer Wesentlichkeitsanalyse entsprechend den bevorstehenden regulatorischen Veränderungen, um Ihre entscheidungsrelevanten Nachhaltigkeitsthemen ableiten zu können. Die anschließende GAP-Analyse schafft Klarheit, welche Daten zu erheben sind und zeigt bestehende Lücken auf.
- Sofern Sie keine Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS beabsichtigen: Beginnen Sie mit der Vorbereitung eines Nachhaltigkeitsberichts gemäß dem VSME-Standard, um Informationsanfragen Ihrer Geschäftspartner effizient beantworten zu können.
Von der Planung zur Umsetzung: Die Nachhaltigkeitsexperten von Grant Thornton in Deutschland begleiten Sie umfassend bei der Realisierung Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung und Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützen Sie, Prozesse zu optimieren und Wettbewerbsvorteile zu sichern. Sprechen Sie uns an!
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