
Soll eine Klage an eine im Ausland ansässige Partei zugestellt werden, sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt insbesondere vom Herkunftsstaat und dem jeweils anwendbaren Zustellungsregime ab. Maßgeblich können etwa die Europäische Zustellungsverordnung, das Haager Zustellungsübereinkommen oder bilaterale Staatsverträge sein.
Dass die Einhaltung dieser Vorschriften keineswegs eine bloße Formalität ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2026, Aktenzeichen 102 VA 113/26 e). Das Gericht erklärte die Zustellung einer malaysischen Klage an ein deutsches Unternehmen wegen Verstößen gegen die Vorgaben eines bilateralen Zustellungsabkommens für rechtswidrig.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG als Rechtsschutzinstrument
Internationale Zustellungsabkommen regeln insbesondere den zulässigen Übermittlungsweg, die zuständigen Behörden, Übersetzungs- und Beglaubigungserfordernisse, die Form der Zustellung sowie mögliche Ablehnungsgründe. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dies die Wirksamkeit der Zustellung insgesamt infrage stellen.
Wird einem in Deutschland ansässigen Unternehmen eine Klage aus dem Ausland zugestellt, sollte daher nicht nur die Verteidigung im ausländischen Verfahren geprüft werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Zustellung in Deutschland überhaupt ordnungsgemäß bewilligt und durchgeführt wurde. Die Überprüfung der zugrunde liegenden Rechtshilfevorschriften und etwaiger bilateraler Zustellungsabkommen kann dabei erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen.
In der Praxis werden die besonderen Anforderungen internationaler Zustellungsabkommen häufig übersehen oder fehlerhaft angewendet. Ist die Zustellung unwirksam, kann dies nicht nur zusätzlichen Handlungsspielraum verschaffen, sondern unter Umständen auch Auswirkungen auf den Lauf prozessualer Fristen oder auf eine beabsichtigte Verjährungshemmung haben.
Für die gerichtliche Überprüfung steht der oft wenig bekannte Rechtsbehelf nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zur Verfügung. Die deutsche Justizverwaltung entscheidet bei der Durchführung ausländischer Zustellungsersuchen nicht über die Berechtigung der Klage und prüft grundsätzlich auch nicht die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs. Gegenstand ihrer Prüfung ist vielmehr allein, ob das ausländische Zustellungsersuchen nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften in Deutschland ausgeführt werden darf.
Die Entscheidung des BayObLG vom 23. Juli 2026
Im vom BayObLG entschiedenen Fall hatte das Generalkonsulat von Malaysia die Zustellungsunterlagen an ein deutsches Landgericht übermittelt. Nach Bewilligung des Rechtshilfeersuchens wurden die Dokumente zugestellt und die Durchführung gegenüber den malaysischen Behörden bestätigt.
Das BayObLG beanstandete jedoch die Prüfung der deutschen Justizverwaltung. Maßgeblich war, dass die Klageunterlagen keine den Anforderungen des anwendbaren deutsch-britischen Rechtsverkehrsabkommens entsprechende beglaubigte Übersetzung enthielten. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich hierbei nicht um einen bloßen Formfehler, sondern um einen Verstoß gegen eine zwingende Voraussetzung des Staatsvertrags. Die Bewilligung des Rechtshilfeersuchens sowie die darauf beruhenden Vollzugshandlungen wurden daher für rechtswidrig erklärt.
Praxishinweise
Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist erheblich. Ist ein Zustellungsersuchen noch nicht vollständig erledigt, kann die weitere Durchführung verhindert werden. Aber auch nach vollständigem Vollzug kann die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden. Eine solche Feststellung kann insbesondere für die Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung, den Beginn prozessualer Fristen, Säumnisentscheidungen sowie spätere Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein.
Betroffenen Unternehmen ist daher zu empfehlen, neben der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Ausland auch die Prüfung des deutschen Zustellungsvorgangs durch einen in Deutschland tätigen Rechtsanwalt zu veranlassen. Hierzu gehört insbesondere die Beantragung von Akteneinsicht in den Rechtshilfevorgang sowie die Überprüfung der Einhaltung sämtlicher Vorgaben der einschlägigen Zustellungsregelungen.
Die Entscheidung des BayObLG zeigt eindrucksvoll, dass die Beachtung internationaler Zustellungsvorschriften keineswegs eine bloße Formalie ist. Werden die Vorgaben des anwendbaren Rechtshilfeabkommens missachtet, kann die gesamte Zustellungskette rechtswidrig sein und damit eine wirkungsvolle zusätzliche Verteidigungslinie gegen den ausländischen Rechtsstreit eröffnen.
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