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Aktuelles zur Lohnsteuer zum Jahreswechsel 2026

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Übersicht

Aktivrente, Strompreispauschale, Beitragsbemessungsgrenzen, elektronisches PKW-Verfahren – zum Jahreswechsel 2025/2026 sehen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erneut mit zahlreichen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Diese ergeben sich aus aktuellen Gerichtsentscheidungen, geänderten Verwaltungsauffassungen sowie neuen gesetzlichen Regelungen.

INHALTE

Lohnsteuer 

Aktivrente – Folgen für Arbeitgebende

Seit 1. Januar 2026 können Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (derzeit 67 Jahre, ggf. mit Übergangsregelungen), für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einen steuerfreien Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro monatlich erhalten.

In einem früheren Insight haben wir Sie bereits während des Gesetzgebungsverfahrens mit den wesentlichen Anforderungen vertraut gemacht Geplante Aktivrente ab 2026: Worauf Arbeitgeber achten sollten | Grant Thornton. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung künftig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen wird. Arbeitgebende sollten sich daher frühzeitig mit den praktischen und rechtlichen Auswirkungen befassen.

Auslagenersatz bei Firmenwagenfahrern – Änderungen für Arbeitgebende

Seit 1. Januar 2026 findet eine neue Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung Anwendung, die den Auslagenersatz für das Laden von Firmenwagen mit Elektroantrieb betrifft. Ziel ist eine deutlich vereinfachte Abrechnung von Stromkosten, wenn das Laden zunächst privat verauslagt wird, etwa über eine häusliche Ladevorrichtung.

Die Finanzverwaltung verabschiedet sich dabei von dem bislang geduldeten pauschalen Ersatz. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Ermittlung des maßgeblichen Strompreises: Bei dynamischen Stromtarifen sind künftig die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je Kilowattstunde anzusetzen. Wird Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage genutzt, können die Kosten auf Basis des Haushaltsstromtarifs unter anteiliger Berücksichtigung des Grundpreises berechnet werden.

Alternativ kann unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch der halbjährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte herangezogen werden. Maßgeblich ist dabei der für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (auf volle Cent abgerundet) einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen bei einem Jahresverbrauch von 5.000 bis unter 15.000 kWh. Aktuell beträgt der Wert laut statistischem Bundesamt für das Jahr 2026 34 Cent pro Kilowattstunde.

Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. März 2024 (Aktenzeichen VI R 5/22) entschieden, dass die Pauschalierung mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann zulässig ist, wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.

Durch eine gesetzliche Anpassung wird dieser Anwendungsbereich künftig jedoch eingeschränkt: Eine Pauschalierung ist nur noch möglich, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Regelung gibt für alle Veranstaltungen ab dem 1. Januar 2026. 

Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen können Arbeitgeber sich jedoch für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2025 auf die günstige Regelung berufen. 

Berichtigungs- und Anzeigepflichten im Anschluss an eine Betriebsprüfung

Nach § 153 Abs. 4 AO sind seit 2025 Steuererklärungen zu berichtigen und Sachverhalte anzuzeigen, wenn im Anschluss an eine Betriebsprüfung ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergeht und der darin berücksichtigte Sachverhalt Auswirkungen auf andere steuerliche Grundlagen hat.

Unternehmen sollten daher zeitnah analysieren, ob eine Anzeigepflicht besteht – insbesondere bei Unklarheiten oder Zweifelsfragen.

 

Sozialversicherungsrecht

Beitragsbemessungsgrenzen und Regelungen bei Mini- und Midijobs

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Diese werden – wie jedes Jahr – an die Einkommensentwicklung angepasst.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 69.750 Euro im Jahr (monatlich 5.812,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 77.400 Euro (monatlich 6.450 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt bei 8.450 Euro im Monat (2025: 8.050 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 10.400 Euro (2025: 9.900 Euro). Diese Werte gelten bundesweit einheitlich.

Durch die dynamisch ausgestaltete Geringfügigkeitsgrenze verändert sich diese mit jeder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Seit Januar 2026 beträgt sie 603 Euro. Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze wurde auch die Verdienstgrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich angepasst. Ein Midijob liegt vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 603 Euro und maximal 2.000 Euro verdienen. Arbeitnehmer mit einem Verdienst im Übergangsbereich zahlen reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung.

Wegfall der Rechtskreistrennung in Beitragsnachweisen und geschlechtsneutraler Aufbau neuer Sozialversicherungsnummern ab 2026

Beitragsnachweise sind ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr getrennt nach Rechtskreisen (West/Ost) abzugeben. Arbeitgeber übermitteln die Beiträge gemeinsam in einem Beitragsnachweis-Datensatz; die Angabe eines Rechtskreiskennzeichens entfällt. Durch das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) entfällt ab dem 1. Januar 2026 zudem die Geschlechtskodierung in der Sozialversicherungsnummer: Die Stellen 10 und 11 werden künftig rein fortlaufend vergeben und erlauben keinen Rückschluss mehr auf das Geschlecht. Bestehende Nummern bleiben unverändert gültig.

Neues elektronisches PKV-Verfahren

Ab dem 1. Januar 2026 wird das bisher papierbasierte Verfahren zur Meldung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung durch einen elektronischen Datenaustausch ersetzt. Versicherer, Arbeitgeber und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln die Daten künftig automatisiert, sodass Vorsorgepauschale und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse direkt korrekt berücksichtigt werden. Grundlage dafür sind das Kreditzweitmarktförderungsgesetz und ein BMF-Schreiben vom 3. Juli 2025, die den neuen digitalen Prozess regeln.

Einladung zum Jahreswechselseminar am 28. Januar 2026

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