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Mit Beginn des Jahres 2026 rückt für viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein zentrales Thema näher: die turnusmäßigen Betriebsratswahlen. Diese finden nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) alle vier Jahre statt, der nächste reguläre Wahlzeitraum läuft vom 1. März bis 31. Mai 2026.
Zwar liegt die rechtliche Verantwortung für die Durchführung der Wahl beim Wahlvorstand (§ 1 der Wahlordnung, (WO)). Arbeitgeber sind jedoch keineswegs außen vor. Im Gegenteil: Das BetrVG verpflichtet sie zu umfassender Unterstützung und zur Wahrung strikter Neutralität. Wer sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befasst, kann formale Fehler, Wahlanfechtungen und spätere Konflikte vermeiden und zugleich ein positives Signal an die Belegschaft senden.
Die folgenden Punkte geben einen kompakten, rechtlich fundierten Überblick darüber, was Arbeitgeber im Vorfeld der Betriebsratswahl 2026 wissen sollten.
Betriebsstruktur klären – Grundlage jeder Betriebsratswahl
Am Anfang jeder Betriebsratswahl steht die zentrale Frage: Was ist der „Betrieb“ im Sinne des BetrVG? Denn wahlberechtigt ist nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern der einzelne Betrieb (§ 1 BetrVG).
Gerade bei komplexen Organisationsformen – etwa bei mehreren Standorten, Matrixstrukturen, Shared Services oder mobilen Arbeitsteams – ist diese Abgrenzung rechtlich anspruchsvoll. Maßgeblich ist, ob eine abgrenzbare organisatorische Einheit mit eigenen personellen und sozialen Leitungsstrukturen vorliegt.
Eine frühzeitige Klärung hilft insbesondere:
- Streit über die Zuordnung von Beschäftigten zu vermeiden
- die korrekte Größe des Betriebsrats zu bestimmen (§ 9 BetrVG)
- spätere Anfechtungen der Wahl (§ 19 BetrVG) zu verhindern
Arbeitgeber sollten ihre betriebliche Struktur arbeitsrechtlich prüfen und dem Wahlvorstand alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Die Letztentscheidung trifft zwar der Wahlvorstand, eine fundierte Zuarbeit des Arbeitgebers ist jedoch entscheidend für die Rechtssicherheit.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit – aktives und passives Wahlrecht – wer zählt mit?
Die Erstellung der Wählerliste ist Kernaufgabe des Wahlvorstands (§ 2 WO). Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, die hierfür notwendigen Daten vollständig und korrekt bereitzustellen.
Dazu gehören insbesondere:
- aktuelle Beschäftigtenzahlen
- Einsatzorte und Einsatzzeiten
- Informationen zu Leiharbeitnehmenden
- Status von Mitarbeitenden in Altersteilzeit
- ruhende Arbeitsverhältnisse (z.B. Elternzeit, Langzeiterkrankung)
- gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Führungskräfte in Matrixstrukturen
Eine vollständige und transparente Datenbasis ist entscheidend, um Diskussionen über Wahlberechtigung und Wählbarkeit oder eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden.
Beschäftigtenzahl als Schlüsselfaktor der Betriebsratswahl
Die Zahl der regelmäßig wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beeinflusst gleich mehrere Punkte:
- das anzuwendende Wahlverfahren (vereinfachtes oder normales Verfahren)
- die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§§ 9 11 BetrVG)
Maßgeblich ist dabei nicht eine kurzfristige Momentaufnahme, sondern der betriebliche Normalzustand. Saisonale Schwankungen oder vorübergehende Personalveränderungen sind entsprechend einzuordnen. Arbeitgeber können durch realistische Zahlen und belastbare Prognosen wesentlich zur rechtssicheren Durchführung der Wahl beitragen.
Wahlausschreiben – formeller Start der Betriebsratswahl
Mit dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt das Wahlverfahren offiziell (§ 3 WO). Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag muss dieses veröffentlicht werden. Damit dieses vollständig und korrekt ist, sind aktuelle Informationen aus dem Unternehmen erforderlich.
Zu beachten ist insbesondere:
- Das Wahlausschreiben muss allen Beschäftigten zugänglich sein
- Aushang oder digitale Veröffentlichung (z. B. im Intranet) müssen tatsächlich erreichbar und einsehbar sein
Eine sorgfältige Vorbereitung verhindert formale Fehler mit potenziell erheblichen Folgen.
Mehrsprachigkeit und Verständlichkeit
In international geprägten Belegschaften sollte nicht unterschätzt werden, dass komplexe wahlrechtliche Regelungen sprachlich eine Herausforderung darstellen können.
Arbeitgeber können unterstützen, indem:
- Informationen zur Wahl in mehreren Sprachen bereitgestellt werden
- zumindest zentrale Hinweise verständlich aufbereitet sind
Das reduziert Missverständnisse und stärkt die Akzeptanz des Wahlverfahrens.
Neutralität des Arbeitgebers – rechtlich zwingend
Ein besonders sensibler Punkt ist die Neutralitätspflicht des Arbeitgebers. Jede Einflussnahme auf die Willensbildung der Beschäftigten ist unzulässig (§ 20 BetrVG).
Unzulässig sind insbesondere:
- jegliche inhaltliche Einflussnahme
- Druck auf oder Beeinflussung von Beschäftigten
- Begünstigung einzelner Kandidaten oder Listen
Zulässig sind dagegen:
- sachliche Informationen
- organisatorische Unterstützung
- Bereitstellung von Ressourcen
Eine strikt neutrale Haltung ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Grundlage für die Akzeptanz des Wahlergebnisses.
Organisation, Fristen und Ausstattung
Die WO sieht zahlreiche feste Fristen vor. Auch wenn der Wahlvorstand verantwortlich ist, können Arbeitgeber durch Terminübersichten, organisatorische Unterstützung und technische Hilfsmittel zum reibungslosen Ablauf beitragen.
Zur gesetzlichen Mitwirkungspflicht gehört insbesondere die Bereitstellung von:
- Wahl- und Besprechungsräumen,
- Aushangflächen,
- technischer Infrastruktur,
- erforderlichen Unterlagen.
Auch die öffentliche Stimmauszählung (§ 13 WO) erfordert geeignete Räumlichkeiten, die betriebsöffentlich zugänglich sind. Transparenz stärkt hier das Vertrauen in das Verfahren und wirkt positiv auf das Betriebsklima.
Fazit: Die Betriebsratswahl 2026 ist weit mehr als eine formale Pflicht. Sie bietet Arbeitgebern die Chance, Transparenz, Fairness und eine konstruktive Zusammenarbeit sichtbar zu leben. Gute Organisation, rechtliche Sorgfalt und eine konsequent neutrale Haltung schaffen die besten Voraussetzungen für ein rechtssicheres Wahlergebnis, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem neu gewählten Gremium und die Vermeidung arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen im Nachgang der Wahl.
GT.Employment.Law.Bites – Auf den Punkt:
- Betriebsratswahlen finden vom 1. März bis 31. Mai 2026 statt
- Arbeitgeber sind nicht Wahlorgan, aber zentrale Unterstützer
- Klare Betriebsstrukturen und korrekte Daten sind entscheidend
- Neutralität ist Pflicht – organisatorische Hilfe erlaubt
- Transparenz stärkt Vertrauen und Akzeptanz
Handlungsempfehlungen:
✓ Betriebsstruktur frühzeitig prüfen
✓ Daten für die Wählerliste sorgfältig aufbereiten
✓ Ressourcen und Räume rechtzeitig planen
✓ Mehrsprachigkeit berücksichtigen
✓ Neutrale Kommunikation sicherstellen
In den nächsten Teilen von GT.Employment.Law.Bites greifen wir typische Praxisfragen rund um Equal-Pay, gängige Mythen im Arbeitsrecht & Co. auf. Das ganze kurz, verständlich und auf den Punkt gebracht.