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Piloten haben an ihrem Stationierungsflughafen regelmäßig ihre erste Tätigkeitsstätte – auch wenn sie dort außerhalb des Flugzeugs kaum tätig werden. Der BFH rechnet das in der Parkposition stehende Flugzeug der großräumigen Einrichtung „Flughafen“ zu. Flugvorbereitende Tätigkeiten im Cockpit, etwa die Überwachung der Betankung und die obligatorischen Sicherheitskontrollen, genügen daher als berufstypische Tätigkeit am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar. Erst mit dem Verlassen der Parkposition wird das Flugzeug zur mobilen Tätigkeitsstätte (BFH v. 09.09.2026 – VI R 4/25).
Erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG beim fliegenden Personal
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 knüpft das steuerliche Reisekostenrecht an die erste Tätigkeitsstätte an (Gesetz v. 20.02.2013, BGBl. I 2013, 285). Das ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Maßgeblich ist vorrangig die arbeitsrechtliche Zuordnung (§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG), hilfsweise greifen quantitative Kriterien (§ 9 Abs. 4 Satz 4 EStG). Die Einordnung entscheidet über den Umfang des Werbungskostenabzugs: Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; im Streitjahr 2018: 0,30 €, seit dem 01.01.2026: 0,38 €, jeweils ab dem ersten Kilometer). Bei einer Auswärtstätigkeit sind dagegen die tatsächlichen Fahrtkosten oder Kilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) und Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a EStG) abziehbar.
Als großräumige ortsfeste Einrichtung kommt nach ständiger Rechtsprechung auch ein Flughafen in Betracht (BFH v. 11.04.2019 – VI R 40/16, BStBl. II 2019, 546, Rz. 20; BFH v. 11.04.2019 – VI R 12/17, BStBl. II 2019, 551). Bei arbeitsrechtlicher Zuordnung genügt es, dass der Arbeitnehmer dort zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete, berufstypische Tätigkeiten erbringt (BFH v. 04.04.2019 – VI R 27/17, BStBl. II 2019, 536, Rz. 18 f.). Rein geringfügige Handgriffe wie Umkleiden, das Abholen von Fahrzeugpapieren oder die Kontrolle der Beleuchtung reichen hingegen nicht (BFH v. 02.09.2021 – VI R 25/19, BFH/NV 2022, 18, zum Müllwerker). Das Flugzeug selbst ist mangels Ortsfestigkeit keine Tätigkeitsstätte (BFH v. 26.02.2014 – VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029, Rz. 14, noch zur regelmäßigen Arbeitsstätte; ebenso BMF v. 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228, Rz. 3). Ob Tätigkeiten an Bord eines geparkten Flugzeugs dennoch zählen, beurteilten die Finanzgerichte unterschiedlich (verneinend FG Nürnberg v. 06.12.2023 – 8 K 672/22, EFG 2024, 771; FG Hamburg v. 24.11.2022 – 6 K 207/21, DStRE 2023, 1425; bejahend FG Berlin-Brandenburg v. 18.09.2025 – 14 K 14094/23, EFG 2026, 8; Rev. unzul. BFH v. 27.8.2026 – VI R 17/25, BFH/NV 2026, 1385).
Im Streitfall war der Kläger als Flugzeugführer der A-AG seit 2014 arbeitsrechtlich dem Stationierungsflughafen X zugewiesen und flog 2018 Langstrecke. Die Crew musste eine Stunde und 50 Minuten vor Abflug am Flughafen sein. Im Crew-Bereich der A-AG druckte der Kläger bei etwa der Hälfte der Flüge Flugunterlagen aus oder lud Datenupdates herunter; das Briefing dauerte höchstens fünf Minuten. Rund eine Stunde und 40 Minuten vor Abflug war er am Flugzeug. Im Cockpit übertrug er die Flugdaten, organisierte und überwachte den Tankvorgang und führte die obligatorischen Sicherheits- und Funktionskontrollen durch. Die Fahrten zum Flughafen machte er nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt setzte nur die Entfernungspauschale an, das FG Köln wies die Klage ab (FG Köln v. 04.12.2024 – 12 K 1369/21, EFG 2025, 930).
Flugzeug in Parkposition als Teil der ersten Tätigkeitsstätte
Der VI. Senat hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung beruht auf vier Kernaussagen:
- Flughafen als großräumige Einrichtung: Sie umfasst das gesamte abgegrenzte, infrastrukturell erschlossene Betriebsgelände, soweit der Arbeitgeber es für seinen Flugbetrieb nutzt, einschließlich der Flugzeuge in der zugewiesenen Parkposition (Rz. 15, 20).
- Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung: Ein Flugzeug ist für sich genommen keine erste Tätigkeitsstätte. Mit dem Verlassen der Parkposition geht es in den Flugbetrieb über, löst sich aus dem Funktionszusammenhang mit dem Flughafengelände und wird zur eigenständigen mobilen Tätigkeitsstätte (Rz. 16).
- Flugvorbereitung genügt: Organisation und Überwachung der Betankung sowie die obligatorischen Sicherheits- und Funktionskontrollen sind quantitativ und qualitativ ausreichende berufstypische Tätigkeiten. Ob schon die Tätigkeiten im Crew-Bereich genügt hätten, lässt der Senat offen (Rz. 22). Er verweist auf die Rettungswache, deren Teil das dort abgestellte Rettungsfahrzeug ist (Rz. 23; BFH v. 30.09.2020 – VI R 11/19, BStBl. II 2021, 308, Rz. 29).
- Abgrenzung zum Müllwerker: Anders als dort wurden am Flughafen nicht nur geringfügige Tätigkeiten erbracht (Rz. 24).
Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung. Es wäre kaum zu begründen, die wesentliche Flugvorbereitung nur deshalb auszublenden, weil sie hinter der Flugzeugtür und nicht im Crew-Gebäude stattfindet. Dogmatisch bemerkenswert ist die funktionale Betrachtungsweise des BFH. Das Flugzeug bleibt zwar selbst eine mobile Einrichtung, wird jedoch während seines Aufenthalts in der Parkposition der ortsfesten betrieblichen Einrichtung Flughafen zugerechnet. Mit dem Verlassen der Parkposition endet dieser Zurechnungs- und Funktionszusammenhang; das Flugzeug wird zur eigenständigen mobilen Tätigkeitsstätte. Die Grenze „Verlassen der Parkposition“ ist praktikabel, wirft aber Folgefragen auf, etwa für Remote-Positionen, Enteisungsflächen oder den Hangar.
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich eine weiterhin bestehende Unschärfe bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte. Einerseits soll es bei dauerhafter arbeitsrechtlicher Zuordnung auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit nicht ankommen; berufstypische Tätigkeiten in zumindest geringem Umfang genügen. Andererseits verlangt die Rechtsprechung mehr als nur untergeordnete Handgriffe, und der BFH prüft auch hier ausdrücklich, ob die Tätigkeiten „quantitativ und qualitativ ausreichend“ sind. Wo die Grenze verläuft, bleibt damit eine Frage des Einzelfalls. Die unterschiedliche Beurteilung der Fahrzeugkontrolle eines Müllwerkers und der flugvorbereitenden Sicherheits- und Funktionskontrollen zeigt die Bedeutung von Art, Umfang und beruflichem Gewicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten.
Erste Tätigkeitsstätte am Flughafen: Folgen für die Praxis
Mit dem Urteil ist für Piloten mit Zuordnung zu einem Stationierungsflughafen weitgehend geklärt, dass Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.
Daraus folgt:
- Arbeitgeberseite: Fahrtkostenerstattungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich kein steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Fahrtkostenzuschüsse können unter den gesetzlichen Voraussetzungen und innerhalb der maßgeblichen Grenzen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 % pauschal besteuert werden. Alternativ kommt die reguläre Lohnbesteuerung in Betracht. Für Leistungen im öffentlichen Personenverkehr ist gegebenenfalls § 3 Nr. 15 EStG zu prüfen. Die lohnsteuerliche Behandlung entsprechender Arbeitgeberleistungen sollte überprüft werden.
- Verpflegungsmehraufwand: Die Einordnung des geparkten Flugzeugs als Teil der ersten Tätigkeitsstätte kann sich auf die Ermittlung der Abwesenheitszeiten nach § 9 Abs. 4a EStG auswirken. Bei einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus beginnenden Auswärtstätigkeit spricht die Entscheidung dafür, den Aufenthalt außerhalb dieser Tätigkeitsstätte erst ab dem Verlassen der Parkposition und nur bis zum Erreichen der Parkposition nach der Rückkehr zu berücksichtigen. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung kann dies für die Grenze von mehr als acht Stunden maßgeblich sein (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG); bei mehrtägigen Reisen gelten die gesetzlichen Sonderregelungen. Über diese Folgefragen hat der BFH nicht entschieden. Die Dreimonatsfrist findet auf mobilen Einrichtungen wie Flugzeugen keine Anwendung (BMF v. 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228, Rz. 56).
- Kabinenpersonal: Für Flugbegleiter, die vor dem Boarding Sicherheits- und Ausrüstungschecks an Bord durchführen, spricht viel für dasselbe Ergebnis. Die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 18.09.2025 – 14 K 14094/23, EFG 2026, 8 wurde vom BFH wegen Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen (Beschluss v. 27.08.2026 – VI R 17/25, BFH/NV 2026, 1385). Eine materiell-rechtliche Bestätigung des FG-Urteils ist damit nicht verbunden. Das Urteil VI R 4/25 stärkt die entsprechende Argumentation, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Tätigkeiten des Kabinenpersonals.
- Andere Verkehrsträger: Die Parallele zur Rettungswache legt eine Übertragung auf Bus-, Lkw- oder Triebfahrzeugführer nahe, deren Fahrzeuge auf dem Betriebshof vorbereitet werden. Voraussetzung bleiben die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung und dort ausgeübte berufstypische Tätigkeiten von mehr als nur untergeordnetem Gewicht. Ob Vorbereitungs- oder Abfahrtskontrollen ausreichen, hängt von Art und Umfang der konkreten Aufgaben ab. Aus BFH v. 02.09.2021 (VI R 25/19, BFH/NV 2022, 18) lässt sich nicht ableiten, dass jede Abfahrtskontrolle unbeachtlich ist.
Nicht abschließend geklärt ist, wie diese Grundsätze bei Flugzeugen anzuwenden sind, die nicht vom Arbeitgeber selbst betrieben werden. Bei Wet-Lease-Konstellationen stellt sich insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen das geparkte Flugzeug der dem Arbeitnehmer zugeordneten ortsfesten betrieblichen Einrichtung zugerechnet werden kann. Entscheidend dürfte weniger die Eigentums- oder Betreiberstellung am Flugzeug als vielmehr dessen räumliche und betriebsfunktionale Einbindung am Flughafen sein. Die Vorschrift über die Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG) betrifft die Zuordnung zur ortsfesten Einrichtung und beantwortet die Zurechnung des Flugzeugs nicht für sich genommen. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, ist nach den quantitativen Kriterien des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG zu prüfen, an welchem Flughafen der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich, an zwei vollen Arbeitstagen je Woche oder mit mindestens einem Drittel seiner Arbeitszeit tätig werden soll. Die Zuordnungsentscheidung sollte daher dokumentiert und bei Basiswechseln aktualisiert werden. Einsprüche, die allein auf die Tätigkeit an Bord gestützt sind, haben nach dem Urteil kaum noch Aussicht auf Erfolg.
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