BFH-Urteil: Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 ff. AO

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Von: Dr. Martin Weiss

Übersicht

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht”, sagt § 89 Abs. 2 Satz 1 AO. Steuerpflichtige, die z.B. eine Umstrukturierung planen und noch vor ihrer Umsetzung stehen, können dadurch Rechtssicherheit bezüglich der Folgen im Verhältnis zur Finanzbehörde erlangen. Zur Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft bei komplexen Sachverhalten hat der BFH jetzt erneut Stellung bezogen (II R 38/23).

INHALTE

Verbindliche Auskünfte zur Erlangung von Rechtssicherheit

Neben Instrumenten wie der „verbindlichen Zusage“ (§ 204 AO) und der Anrufungsauskunft zur Lohnsteuer (§ 42e EStG; zur begrenzten Bindungswirkung zuletzt BFH v. 9.4.2026 – VI R 1/24, BeckRS 2026, 12730, Rz. 45) kennt die Abgabenordnung die verbindliche Auskunft des § 89 Abs. 2 ff. AO. Mit diesem Instrument kann die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab im Verhältnis zur Finanzbehörde und in dem in § 89 Abs. 2 ff. AO gezogenen Rahmen geklärt werden. Damit unterscheidet sich die verbindliche Auskunft fundamental von der in den letzten Jahren populär gewordenen Versicherung von Steuerrisiken, die im Verhältnis zu einem Versicherer des privaten Sektors erfolgt.

Durch § 89 Abs. 2 Satz 5 AO wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den besonders wichtigen Fragen der Form, des Inhalts und der Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Diese Aufgabe hat das BMF mit der „Steuer-Auskunftsverordnung“ (StAuskV) wahrgenommen.

In der Zusammenschau aus den anwendbaren Regelungen der AO und der StAuskV ergibt sich für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bei einer bestehenden Rechtsunsicherheit die ertragsteuerlichen Folgen etwa einer Umstrukturierung vorab einschätzen zu können. Allerdings darf zuvor noch kein wesentlicher Umsetzungsschritt in Angriff genommen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV), auch insoweit im Unterschied zu privatwirtschaftlichen Versicherungen von Steuerrisiken. Ein weiterer denkbarer Stolperstein bei Umstrukturierungen: Im Kontext von größeren Umwandlungen wird die Person, die einen steuerlichen Tatbestand zukünftig umsetzen wird, häufig noch nicht existieren. In diesem Fall kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann (§ 1 Abs. 4 Satz 1 StAuskV).

Gebühren für verbindliche Auskünfte

Im Gegensatz zur „kostenlosen“ Anrufungsauskunft zur Lohnsteuer nach § 42e EStG („stets gebührenfrei“, BMF v. 12.12.2017, BStBl. I 2017, 1656, Rz. 1) werden bei der verbindlichen Auskunft jedoch Gebühren erhoben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird diese nicht für die Erteilung, sondern für „die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft“ in Rechnung gestellt (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Ihre Höhe richtet sich „nach dem Wert …, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert)“ (§ 89 Abs. 4 Satz 1 AO): Die Höchstgebühr beträgt demnach bei ab dem 1.6.2025 eingegangenen Anträgen 128.038 € (AEAO zu § 89, unter 4.2.4.), da der Gegenstandswert in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € begrenzt ist (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 €, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).

Ertragsteuerlich handelt es sich dabei um eine nicht abziehbare Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 7 AO) zu den selbst nicht abziehbaren Ertragsteuern (BFH v. 8.12.2021 – I R 24/19, BStBl. II 2024, 550, Rz. 62), so dass die Gebühr „brutto“ geleistet werden muss (§ 12 Nr. 3 2. HS EStG; § 10 Nr. 2 2. HS KStG; § 4 Abs. 5b EStG).

Fraglich ist bei mehreren Antragstellern (zB BFH v. 3.7.2025 – IV R 6/23, DStR 2025, 2138) und mehreren Schritten einer Umstrukturierung häufig, wie viele Gebühren die Finanzverwaltung festsetzen darf. Im Urteil II R 38/23 hatte der II. Senat des BFH eine umfangreiche geplante Umstrukturierung hinsichtlich der Gebührenbescheide für die dazu beantragten verbindlichen Auskünfte zu beurteilen. Als Besonderheit war die Erteilung der verbindlichen Auskünfte im Sachverhalt abgelehnt worden („Negativauskunft“).

Maßgeblich für die Zahl der Gebühren ist die Anzahl der zum Gegenstand der Auskunft gemachten Sachverhalte. Als Sachverhalt im Sinne eines Antrags auf verbindliche Auskunft ist „das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen“, das nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt ist, sondern einen „einheitlichen Lebensvorgang“ erfasst. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob verschiedene (Einzel-)Maßnahmen zueinander in hinreichendem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der insgesamt noch ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben erkennen lässt.

Vergleichbar ist diese Überlegung zB der Definition des Merkmals „bestimmter Sachverhalt“ in § 174 AO: Der „bestimmte Sachverhalt“ ist nicht auf einen Veranlagungszeitraum begrenzt, und die „richtigen steuerlichen Folgerungen“ können auch nicht nur in einem Veranlagungszeitraum gezogen werden (BFH v. 14.11.2012 – I R 53/11, BFH/NV 2013, 690, Rz. 15). „Bestimmter Sachverhalt“ im Sinne dieser Vorschrift ist ein steuererheblicher Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerrechtliche Folgerungen knüpft (BFH v. 18.2.1997 – VIII R 54/95, BStBl. II 1997, 647), ganz ähnlich wie nun zur verbindlichen Auskunft entschieden.

Gebühren auch bei Negativauskunft

Der II. Senat des BFH sieht zudem die Erhebung der Gebühren auch bei Ablehnung der verbindlichen Auskunft als gerechtfertigt an. Nach der „Kostenausgleichs- und Vorteilsfunktion der Gebührenerhebung“ soll die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft in verfassungskonformer Weise die Abgeltung des durch die Erteilung entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands der Behörde wie auch den Ausgleich des Vorteils, der dem Antragsteller durch die Bindungswirkung der Auskunft entsteht, erreichen (BFH v. 3.7.2025 – IV R 6/23, DStR 2025, 2138, Rz. 48).

Die Negativauskunft stellt nach Auffassung des BFH ebenso wie eine Positivauskunft eine „steuerliche Beurteilung“ iSd § 89 Abs. 2 S. 1 AO dar, auf die der Antragsteller seine Dispositionen einstellen kann. Sie mag zwar nicht die gewünschte Auskunft sein, kann den Antragsteller aber – im Sinne der „Vorteilsausgleichsfunktion“ der Gebührenerhebung – dennoch vor einer drohenden Steuerbelastung schützen, indem der dargelegte Sachverhalt nicht verwirklicht wird.