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Prozesskosten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Der BFH stellt klar, dass diese Rückausnahme keinen eigenständigen Abzugstatbestand begründet: Auch existenzsichernde Prozesskosten müssen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig sein. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Rechtsstreit auf der Annahme einer Erbschaft oder Schenkung beruht – selbst wenn der Steuerpflichtige den Prozess gewinnt und das geschenkte Vermögen seine Lebensgrundlage bildet (BFH v. 27.08.2026 – VI R 22/24).
Außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG
Außergewöhnliche Belastungen setzen zwangsläufige Aufwendungen voraus, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG). Für Prozesskosten gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2013 zusätzlich § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (AmtshilfeRLUmsG v. 26.06.2013, BGBl. I 2013, 1809): Sie sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige liefe ohne die Aufwendungen Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Abzugsverbot stellt nicht nur die frühere Rechtslage wieder her, sondern verschärft sie. Vorrangig bleibt zu prüfen, ob Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Die Regelung war eine gesetzgeberische Reaktion auf das Urteil des BFH vom 12.05.2011 (VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015). Mit dem Urteil des BFH vom 18.06.2015 (VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800) ist der VI. Senat zur früheren Linie zurückgekehrt: Prozesskosten sind nur zwangsläufig, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war. Beruht der Streit auf einem selbst geschlossenen Vertrag mit konkret angelegten Unsicherheiten, fehlt es daran (BFH v. 19.11.2015 – VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902). Existenzgrundlage ist nur die materielle Lebensgrundlage (BFH v. 18.05.2017 – VI R 9/16, BStBl. II 2017, 988; BFH v. 13.08.2020 – VI R 15/18, BStBl. II 2021, 83), wozu auch ein Betrieb gehören kann. Kosten von Erbstreitigkeiten hat der BFH regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, auch nicht zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen bezüglich eines teilweise selbst bewohnten Hauses (BFH v. 20.01.2016 – VI R 20/14, BFH/NV 2016, 1000; BFH v. 10.03.2016 – VI R 70/14, BFH/NV 2016, 1011).
Ungeklärt war, wie Satz 4 und Satz 1 zueinander stehen. Umstritten ist, ob die beiden Merkmale der Rückausnahme entgegen dem Wortlaut alternativ genügen. Zugleich wird betont, dass auch bei existenzbezogenen Prozessen die Zwangsläufigkeit fehlen kann, wenn der Steuerpflichtige die Streitursache selbst gesetzt hat. Das FG Niedersachsen verlangte dagegen keine zusätzliche Prüfung nach Satz 1 (FG Niedersachsen v. 10.06.2025 – 13 K 157/24, EFG 2025, 1745; Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, BFH v. 9.9.2026 – VI R 10/25).
Im Streitfall hatte die 1931 geborene B dem Kläger, zuletzt angestellter Forstwirt in ihrem Betrieb, mit notariellem Vertrag v. 03.11.2014 einen Forstbetrieb und drei Einfamilienhäuser (nach Angaben des Klägers 7,55 Mio. €) gegen Wohnrecht, Pflege und ein monatliches Baraltenteil von 2.500 € übertragen. B, vertreten durch ihren zum Betreuer bestellten Sohn, verlangte später wegen behaupteter demenzbedingter Geschäftsunfähigkeit die Rückübertragung. Der Kläger obsiegte vor dem LG, in der Berufung schlossen die Parteien einen Vergleich. Anwalts- und Gutachterkosten von 17.740,88 € machte er für 2018 als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das FG Niedersachsen gab der Klage statt, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt ganz überwiegend aus dem Forstbetrieb bestritt (FG Niedersachsen v. 15.05.2024 – 9 K 28/23, EFG 2024, 1890). Das FA rügte die Verletzung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.
Keine Zwangsläufigkeit von Prozesskosten bei Schenkung und Erbschaft
Der VI. Senat hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er stützt dies auf folgende Kernaussagen:
- Kein eigenständiger Abzugstatbestand: § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält nur ein Abzugsverbot und setzt voraus, dass die Aufwendungen dem Grunde nach gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen wären (Rz. 26; BFH v. 10.08.2022 – VI R 29/20, BStBl. II 2022, 766). Dafür sprechen Wortlaut, Zweck und Systematik. Den Vorschlag des Bundesrats für einen eigenen Absatz 3a in § 33 EStG (BR-Drucks. 302/12 (B), 34) hatte der Gesetzgeber nicht aufgegriffen (Rz. 27 ff.). Der Gegenauffassung in FG Niedersachsen v. 10.06.2025 – 13 K 157/24, EFG 2025, 1745, folgt der Senat nicht.
- Maßgeblich ist die Ursache des Rechtsstreits: Hat sich der Steuerpflichtige auf eine konkret mit Unsicherheiten behaftete Gestaltung eingelassen, sind die Prozesskosten nicht zwangsläufig – unabhängig von den Erfolgsaussichten (Rz. 15 f.).
- Schenkung und Erbschaft sind streitanfällig: Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Annahme einer Erbschaft oder Schenkung seien nicht unüblich (Rz. 18). Die Hofübergabe war wegen des extremen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung zumindest teilweise Schenkung (Rz. 20 f.; BFH v. 05.07.1990 – GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, 847). Hohes Alter der Schenkerin, ein leibliches Kind und ein familienfremder Erwerber verdichteten das Risiko (Rz. 19).
- Beurkundung und Prozesserfolg sind unerheblich: § 11 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar nicht zur positiven Feststellung der Geschäftsfähigkeit; das spätere Obsiegen beseitigt das im Erwerb angelegte Risiko nicht (Rz. 23 ff.).
- Existenzgefährdung offen: Ob die Rückausnahme des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG gegriffen hätte, lässt der BFH ausdrücklich offen (Rz. 33).
Systematisch überzeugt das Urteil: Eine Rückausnahme von einem Abzugsverbot kann nichts abziehbar machen, was schon die Grundnorm nicht erfasst. Die Konsequenz ist allerdings weitreichend. Streitigkeiten um die materielle Lebensgrundlage beruhen häufig auf eigenen Entscheidungen, etwa dem Erwerb eines Betriebs. Für die Rückausnahme dürfte im Wesentlichen die Abwehr fremdverursachter Ansprüche verbleiben. Das berührt auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Abzugsverbots, die darauf beruht, dass existenzsichernde Prozesse über die Rückausnahme erfasst werden (BFH v. 18.05.2017 – VI R 9/16, BStBl. II 2017, 988). Je enger die Rückausnahme, desto weniger trägt dieses Argument.
Kritisch ist die Reichweite des zweiten Leitsatzes. Er erfasst die Erbschaft, obwohl der Streitfall nur eine Schenkung betraf und der Senat die Frage zuvor offengelassen hatte (BFH v. 14.04.2016 – VI R 14/14, BFH/NV 2016, 1441, Rz. 17). Die frühere Rechtsprechung zu Erbstreitigkeiten verneinte vor allem einen existenziell wichtigen Bereich. Nun scheitert der Abzug schon an der Zwangsläufigkeit. Die Parallele trägt nur bedingt: Der Erbe erwirbt kraft Gesetzes (§ 1922 Abs. 1, § 1942 Abs. 1 BGB), seine „Entscheidung“ erschöpft sich im Unterlassen der Ausschlagung. Zudem schwankt die Begründung zwischen Einzelfallwürdigung (Rz. 19) und Typisierung (Rz. 18, 25). Spielt die Vorhersehbarkeit keine Rolle, wird daraus im Ergebnis ein genereller Ausschluss unentgeltlicher Erwerbe.
Prozesskosten um Schenkung und Erbschaft: Folgen für die Praxis
Für Rechtsstreitigkeiten um unentgeltlich erworbenes Vermögen ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung damit praktisch ausgeschlossen – gleich ob als Kläger oder Beklagter und unabhängig vom Prozessausgang:
- Offene Fälle prüfen: Einsprüche, die mit Blick auf das Verfahren VI R 22/24 offengehalten wurden, haben kaum noch Aussicht. Im Verfahren VI R 10/25 (Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten) steht ebenfalls die Zwangsläufigkeit im Mittelpunkt; auch hier wurde die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen (BFH v. 9.9.2026 – VI R 10/25).
- Kein Ausweichen auf Werbungskosten oder Betriebsausgaben: Ihr Vorrang (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist zwar stets zu prüfen. Aufwendungen zur Abwehr der Rückforderung geschenkten, zur Einkünfteerzielung genutzten Vermögens betreffen aber die Vermögenssphäre (BFH v. 10.12.2019 – IX R 19/19, BStBl. II 2020, 452). Für Streitigkeiten um einen ererbten Betrieb gilt dasselbe (BFH v. 17.06.1999 – III R 37/98, BStBl. II 1999, 600).
- Erbschaftsteuer berücksichtigen: Bei Erwerben von Todes wegen können Prozesskosten zur Erlangung des Erwerbs als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sein, auch bei verlorenem Prozess (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG; BFH v. 06.11.2019 – II R 29/16, BStBl. II 2020, 505).
- Kostenregelung im Vergleich beachten: Ein gerichtlicher Vergleich schließt den Abzug nicht von vornherein aus (BFH v. 20.01.2016 – VI R 14/13, BFH/NV 2016, 1142). Freiwillig übernommene Kosten sind aber nicht zwangsläufig (BFH v. 19.03.2013 – IX R 41/12, BStBl. II 2013, 536), erstattete Kosten belasten nicht (BFH v. 20.01.2016 – VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908).
- Zivilrechtlich vorsorgen: Eine dokumentierte Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Schenkers und die frühzeitige Einbindung naher Angehöriger mindern das Prozessrisiko, steuerlich ändern sie nichts (Rz. 23).
Offen bleibt die Reichweite bei teilentgeltlichen Erwerben, denn der BFH stellt auf das extreme Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ab (Rz. 21). Bei ausgewogener Gegenleistung dürfte es bei der Einzelfallprüfung der Vertragsgestaltung bleiben. Wer Vermögen unentgeltlich übernimmt, trägt das Prozessrisiko steuerlich allein.
Für Eigentümer in ehemaligen Bergbauregionen ist die Entscheidung daher häufig günstig, weil die Beseitigung typischer Bergschäden regelmäßig auf die Wiederherstellung der bisherigen Nutzbarkeit zielt. Die steuerliche Beurteilung bleibt jedoch eine Tatsachenfrage: Maßgeblich sind der dokumentierte Zustand am einschlägigen Referenzzeitpunkt und das nach der Maßnahme erreichte Nutzungspotenzial.
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