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Die Übertragung von Vermögen zwischen nahestehenden Personen – etwa zur Übertragung auf die nächste Generation – kann unentgeltlich erfolgen („vorweggenommene Erbfolge“). Sie kann jedoch auch entgeltlich vorgenommen werden, insbesondere wenn dadurch beim Übertragenden keine Ertragsbesteuerung ausgelöst wird (zB § 23 EStG außerhalb der „Zehn-Jahres-Frist“). Die zinslose Stundung der zugrunde liegenden Forderung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung löste nach bisheriger Rechtsprechung Einkünfte aus Kapitalvermögen aus (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der VIII. Senat hat diese langjährige ständige Rechtsprechung nun aufgegeben (VIII R 30/24; VIII R 1/23).
Bisher steuerbare Einkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
„Gegenleistungsrenten“ werden häufig bei der Übertragung von Sachgesamtheiten (§ 16 EStG), aber auch bei der Übertragung von steuerlich verstricktem Privatvermögen geleistet. Zu letzteren gehören insbesondere die Wirtschaftsgüter nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG. Werden derartige Wirtschaftsgüter gegen eine „Gegenleistungsrente“ übertragen, war nach bisheriger Rechtsprechung zB eine „Veräußerungszeitrente“ bei einer Übertragung nach § 23 EStG „vom Beginn des Bezugs an in einen … Tilgungsanteil und in einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen“ (BFH v. 14.7.2020 – VIII R 3/17, BStBl. II 2020, 813, Rz. 23). Erfolgte die Übertragung nach § 23 EStG außerhalb der dort anzusetzenden „Zehn-Jahres-Frist“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), war der Tilgungsanteil hingegen nicht einkommensteuerbar.
Der nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbare Zinsanteil in den laufenden Rentenzahlungen einer Veräußerungsrente ab der ersten Rate ergab sich dabei „aus der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit und damit gebotenen Gleichbehandlung mit der Übertragung von Vermögen gegen Kaufpreisraten“ (BFH v. 14.7.2020 – VIII R 3/17, BStBl. II 2020, 813, Rz. 24): „Auch bei der Übertragung eines Vermögensgegenstands gegen eine Veräußerungszeitrente ist davon auszugehen, dass das Rentenstammrecht einen bestimmten Barwert besitzt, der sich durch Abzinsung der Summe aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. Wirtschaftlich gesehen ist in jedem Teilbetrag (Rentenbetrag), gleichgültig, wie sein Tilgungsanteil steuerlich zu behandeln ist, daher stets auch ein Zinsanteil enthalten, der sich nach der Höhe des jeweiligen, allmählich geringer werdenden Barwerts der Rentenforderung bemisst. Dieser in den Rentenbeträgen wirtschaftlich enthaltene Zinsanteil ist vom Beginn der Bezüge an einkommensteuerlich zu erfassen, und zwar auch dann, wenn die gleichzeitig zufließenden Tilgungsbeträge nicht einkommensteuerbar sind“.
Angewendet wurden dabei die Regelungen des Bewertungsgesetzes (zur Anwendbarkeit § 1 Abs. 2 BewG): Die §§ 12 ff. BewG mit ihrem „starren“, von der allgemeinen Zinsentwicklung unbeeinflussten Zins von 5,5 % (zur verfassungsrechtlichen Würdigung dieser Maßgabe zuletzt BFH v. 14.1.2026 – II R 35/23, BeckRS 2026, 11289) waren zur Ermittlung des Zinsanteils anzuwenden. Ihre Grundlage fand „diese Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, d.h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben ... Mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift im EStG ist § 12 Abs. 3 BewG auch für die Bewertung privater Forderungen im Einkommensteuerrecht maßgebend“ (BFH v. 26.6.1996 – VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175).
Rechtsprechungsänderung des VIII. Senats des BFH
Die so nach bisheriger ständiger Rechtsprechung entstehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nimmt der BFH indes nach einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung nun nicht mehr an: Im Streitfall (VIII R 30/24) hatte die Tochter der Kläger ein Grundstück von ihren Eltern erworben. Die Gegenleistung wurde allerdings „zunächst gestundet“ und sollte in monatlichen Raten geleistet werden. Eine Verzinsung wurde ausdrücklich nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde der übernehmenden Tochter geschenkt. Sollte einer der überlassenden Elternteile versterben, war der Vertrag mit seinen Erben fortzusetzen.
Der VIII. Senat sieht in diesem Vorgehen keine Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): Bezogen auf das übertragene Grundstück und Gebäude handelte es sich um eine vollentgeltliche Übertragung ohne Zuwendungsabsicht der klagenden Eltern an ihre Tochter. Die zinslose ratenweise Stundung stellt seiner Auffassung nach keine Vermögensverschiebung zwischen den Generationen dar.
Ertragsteuerlich liegt keine „Leibrente“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 1 EStG vor, da die Kaufpreisabrede keine Wagniskomponente in Form der Anknüpfung des Bezugs der Rente an die Lebenszeit der Bezugsperson oder des Verpflichteten aufweist: Sie war ausdrücklich von der Tochter nach dem Tod der Kläger an deren Erben zu erbringen.
In einer Rechtsprechungsänderung geht der VIII. Senat jetzt allerdings auch davon aus, dass keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen. Die Vereinbarung einer vollentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen bei zinsloser Stundung des Kaufpreises ist zivilrechtlich möglich und auch steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Eine zwangsweise Aufteilung der einzelnen Teilzahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil kann allerdings – außerhalb „steuerlicher Gestaltungen“ (Rz. 39) – nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise gestützt werden. Die zinslose Stundung der Kaufpreisforderung war gerade Ausdruck des Wunsches der Kläger, ihr Grundstück an die Tochter zu veräußern, damit „wirtschaftlich geradezu geboten und deshalb vom Steuerrecht hinzunehmen“.
Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mehr
Der VIII. Senat verneint demnach Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kläger nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Er stellt dabei auf die explizite Vereinbarung zwischen den klagenden Eltern und der Tochter ab, wonach Stundungszinsen ausdrücklich ausgeschlossen sein sollten. Stattdessen war vereinbart, dass der Tochter der Stundungsvorteil unentgeltlich zugewendet werden sollte, da die Tochter nur bedingt finanziell leistungsfähig war. Weder die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung noch die steuerliche Anerkennung war insoweit zweifelhaft.
Demgemäß ergeben sich keine steuerpflichtigen Kapitalerträge für eine Kapitalüberlassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Auch Einkünfte aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG schließt der VIII. Senat aus. Diese können nach § 20 Abs. 2 Satz 2 1. HS EStG auch durch Ersatzereignisse zum „Primärereignis“ der Veräußerung entstehen, u.a. durch eine „Rückzahlung“. Dabei sind jedoch zunächst die Anschaffungskosten des Stammrechts durch Tilgungen zu verzehren (§ 20 Abs. 4 EStG).
Zu beachten bleibt, dass der VIII. Senat die Möglichkeit offenlässt, dass „steuerlich motivierte Gestaltungen“ (Rz. 38 ff.) unter „Beobachtung bleiben“ und insoweit nach §§ 39 ff. AO steuerlich die Anerkennung verweigert werden könnte (zB wegen „Verschleierung einer Zinsabrede oder wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO“, so das Parallelurteil VIII R 1/23, dort Rz. 24). Zudem scheint im Urteil immer wieder durch, dass die fehlende bzw. nur bedingte (Rz. 49) „finanzielle Leistungsfähigkeit“ (Rz. 39) des Erwerbers durchaus eine Rolle bei der Beurteilung spielt. In diesen Fällen drohte unter der bisherigen Rechtslage – zusätzlich zur Annahme steuerbarer Einkünfte unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – beim Empfänger zusätzlich die Versagung des Abgeltungsteuerregimes: § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG stellt für das dort erforderliche „Nahestehen“ von Gläubiger und Schuldner gerade auf diese „Abhängigkeit“ – ob wirtschaftlicher oder persönlicher Natur – ab (BMF v. 14.5.2025, BStBl. I 2025, 1330, Rz. 136 mwN).
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