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Das gesamtwirtschaftliche Zinsniveau spielt an verschiedenen Stellen im Steuerrecht eine Rolle, wird aber nicht immer „spontan“ vom Gesetzgeber nachvollzogen. Die Abzinsung von Pensionsrückstellungen hat mit einem „starren“ Zinssatz von 6 % zu erfolgen. Die Abzinsung von anderen Rückstellungen hingegen wird mit einem ebenfalls „starren“ Zinssatz von 5,5 % vorgenommen. Auch im Bewertungsgesetz wird der Zinssatz von 5,5 % verwendet, der sich durch die Vorschriften der §§ 12 ff. BewG durchzieht. Zu § 14 BewG („Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen“) hat der BFH jetzt bezüglich der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes entschieden (II R 35/23).
Der Einfluss des Zinsniveaus auf die Besteuerung
Einflüsse des Zinsniveaus auf das Steuerrecht lassen sich an vielen Stellen finden. Die Unternehmensbewertung nach dem „vereinfachten Ertragswertverfahren“ der §§ 199 ff. BewG ist ein Beispiel, bei dem die „Abzinsung“ durch einen Kapitalisierungsfaktor geleistet wird (§ 203 Abs. 1 BewG). Dieser ist mit dem zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag (§§ 201 und 202 BewG) zu multiplizieren (§ 200 Abs. 1 BewG). Nachdem der Kapitalisierungsfaktor zunächst tatsächlich mit dem gesamtwirtschaftlichen Zinsniveau geschwankt hatte, wurde er für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 „starr“ mit 13,75 festgelegt (LfSt Bayern v. 8.6.2017, BeckVerw 342607).
Ebenfalls relevant ist die Abzinsung im Bereich des Steuerbilanzrechts. Die steuerbilanzielle Behandlung von unverzinslichen Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) erfolgte zunächst mit einem Zinssatz von 5,5 %, bevor die Abzinsung im „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 19.6.2022 vollständig abgeschafft wurde (zur Anwendung § 52 Abs. 12 Sätze 2 und 3 EStG). Steuerbilanziell ist somit nur noch die Abzinsung von Rückstellungen verblieben, die weiterhin mit 5,5% vorzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG).
Und auf der Aktivseite der Steuerbilanz lehnt der BFH eine Abzinsung von unverzinslichen Forderungen sogar dem Grunde nach ab (BFH v. 24.10.2012 - I R 43/11, BStBl. II 2013, 162): Der auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende Wert ist seiner Auffassung nach keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG; BMF v. 2.9.2016, BStBl. I 2016, 995, Rz. 15).
Besonders deutlich zeigt sich der Einfluss des Zinsniveaus bei den „steuerlichen Nebenleistungen“ (§ 3 Abs. 4 AO). Diese standen zuletzt im Fokus der Rechtsprechung, da die gesamtwirtschaftliche Niedrigzinsphase bezüglich ihres Einflusses auf deren Höhe zu beurteilen war. Die Regelung zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO wurde bezüglich ihrer Höhe (§ 238 Abs. 1 AO) ab 2014 als verfassungswidrig angesehen (BVerfG v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, DStR 2021, 1934). Die Verpflichtung zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wurde allerdings erst für Zeiträume ab 1.1.2019 ausgesprochen und insoweit auch durch Absatz 1a des § 238 AO umgesetzt. Strukturell anders liegt hingegen die Frage der „Strafverzinsung“ bei einer fehlenden Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 6 % pro Wirtschaftsjahr: Diesen außerbilanziellen Gewinnzuschlag (§ 6b Abs. 7 EStG) sieht der BFH als „aliud“ gegenüber Nachzahlungszinsen (BFH v. 20.3.2025 – VI R 20/23, DStR 2025, 1573)
Bedeutung des Zinsniveaus im Bewertungsrecht
Im Bewertungsrecht muss dem Grunde nach ebenfalls das allgemeine Zinsniveau beachtet werden. Allerdings geht es dabei häufig um die Bewertung über längere Zeiträume als beispielsweise bei § 238 Abs. 1 AO. Der BFH hatte über die Bewertung einer lebenslänglichen Rente von monatlich 1.000 EUR zu entscheiden, die im Gegenzug gegen die Übertragung eines Grundstücks vom Onkel auf die Klägerin vereinbart wurde (II R 35/23). Die Rente wurde nach der notariellen Vereinbarung mit einem Zinssatz von 0,5% pro Jahr kapitalisiert.
Das Finanzamt hingegen multiplizierte den Jahreswert von 12.000 EUR mit dem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG anzusetzenden Vervielfältiger, der gesetzlich auf einem Zinssatz von 5,5 % und mittelschüssiger Zahlungsweise beruht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BewG). Dieser wurde, da der Schenker das 78. Lebensjahr vollendet hatte, mit 7,242 ermittelt. Dementsprechend ergab sich ein geringerer Wert als bei einer Berechnung des Barwerts mit dem Zinssatz von 0,5 %, so dass der Abzug bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 ErbStG) entsprechen niedriger und die Schenkungsteuer entsprechend höher ausfiel.
Die Bewertung nach § 14 Abs. 1 BewG, die auf dem „starren“ Zinssatz von 5,5 % beruht, hat der BFH indessen nicht als problematisch angesehen. Insbesondere liegt seiner Auffassung nach kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Im Gegensatz zur „Vollverzinsung“ des § 233a AO müsse bei der Bewertung unter § 14 Abs. 1 BewG die übliche Schwankung des Zinsniveaus am Kapitalmarkt berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen auf die Bewertung einer Kapitalforderung, die längere Zeitspannen umfasst, in einem nicht vertretbaren Ausmaß auswirken. Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO sei hingegen als Ausgleich für die Kapitalnutzung gedacht.
Weitere Problemfelder bei der Berücksichtigung des Zinsniveaus
Die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind in ihrer Höhe durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 233a AO, § 238 Abs. 1 AO (BVerfG v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, DStR 2021, 1934) allerdings nicht insgesamt ins Wanken geraten: Die Verzinsung für gewährte Stundungen, hinterzogene Steuern, Erstattungen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen und bei Aussetzung der Vollziehung (§§ 234-237 AO) liegt in ihrer Höhe unverändert bei 6 % (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
Ertragsteuerlich sind diese zudem nicht abziehbar, wenn die zugehörige Hauptleistung selbst nicht abzugsfähig ist (§ 12 Nr. 3 2. HS EStG; § 10 Nr. 2 2. HS KStG; § 4 Abs. 5b EStG). Umgekehrt sind Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG), so dass sich der „Nettozins“ bei Soll- und Habenzinsen unterscheidet. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt dies auch für die Prozesszinsen des § 236 AO (BFH v. 17.5.2021 – VIII B 88/20, BFH/NV 2021, 1353) sowie für Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer (BFH v. 26.9.2025 – IV R 16/23, DStR 2026, 344).
Zudem wird durch den Säumniszuschlag (§ 240 AO) eine weitere steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 AO) eingeführt, die erst nach dem Ablauf des Fälligkeitstags (§ 220 AO) erhoben wird, ohne dass es einer Festsetzung bedarf, da die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands genügt (§ 218 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO). Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Auch gegen diese Regelung hat der BFH allerdings trotz eines strukturellen Niedrigzinsniveaus keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v. 23.8.2022 – VII R 21/21, BStBl. II 2023, 304; BFH v. 23.8.2023 – X R 30/21, BStBl. II 2024, 215).
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