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Scheidet bei einer Verschmelzung der Buchwertansatz, etwa aufgrund einer Entstrickung von Wirtschaftsgütern, aus, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) – einschließlich des selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts. Ob dieser auch negativ sein kann, wenn die Ertragsaussichten hinter der Substanz zurückbleiben, war bislang umstritten. Der X. Senat des BFH hat dies jetzt verneint, zugleich aber den Weg für den Ansatz „stiller Lasten“ geöffnet: Rückstellungen, die sonst einem steuerlichen Passivierungsverbot unterliegen (§ 5 Abs. 2a ff. EStG), sind in der Schlussbilanz anzusetzen (BFH v. 23.04.2026 – X R 34/21).
Gemeiner Wert in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 UmwStG
Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen, „einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Der Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten ist nur auf Antrag und unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG möglich. Scheitert er – etwa weil das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG, „Entstrickung“) –, werden sämtliche stillen Reserven aufgedeckt. Dazu gehört auch der selbst geschaffene Geschäfts- oder Firmenwert, der sonst dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterliegt (BT-Drucks. 16/3369, S. 10; BMF v. 02.01.2025, BStBl. I 2025, 92, Tz. 11.03 i.V.m. 03.05).
Den Begriff des gemeinen Werts, der anzuwenden ist, wenn ausdrückliche Vorschriften über die steuerliche Bewertung fehlen (BFH v. 11.04.2018 – I R 34/15, BStBl. II 2020, 201, Rz. 24), definiert das Umwandlungssteuergesetz nicht. Maßgeblich ist § 9 BewG (BFH v. 12.04.2017 – I R 36/15, BFH/NV 2018, 58, Rz. 18). Für den Geschäfts- oder Firmenwert versagt diese Vorschrift allerdings, da er nicht selbständig veräußerbar ist und damit keinen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis hat. Der BFH ermittelt ihn deshalb im Wege einer „normspezifischen Definition“ als Residualgröße: Gesamtwert der übergehenden Sachgesamtheit abzüglich des Saldos aller übrigen übergehenden Aktiva und Passiva zum gemeinen Wert.
Im Streitfall war eine inländische Holding-GmbH mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011 im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 122a ff. UmwG a.F.; heute §§ 305 ff. UmwG) auf ihre österreichische Muttergesellschaft verschmolzen worden. Ein Buchwertantrag kam nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG nicht in Betracht, da keine inländische Betriebsstätte verblieb, der die übergehenden Wirtschaftsgüter zugeordnet werden könnten. Das Bewertungsgutachten ermittelte die Beteiligungen im „sum-of-the-parts-Verfahren“ gesondert. Für die verbleibende Holdingfunktion – Konzernumlagen nach Umsatzschlüssel zuzüglich 5 %, daneben nicht umlagefähige Kosten etwa des Beteiligungscontrollings – ergab sich ein negativer DCF-Wert von rund 3,2 Mio. €. Diesen setzte die Gesellschaft als negativen Geschäfts- oder Firmenwert an und minderte so den Übertragungsgewinn. Die Betriebsprüfung versagte dies unter Verweis auf den Substanzwert als Wertuntergrenze. Das Hessische FG (v. 02.12.2021 – 4 K 130/20, EFG 2022, 293) bestätigte dies, weil die Kosten als Verwaltungskosten für den Gesellschafter nicht dem Unternehmen „anhafteten“.
Kein negativer Geschäfts- oder Firmenwert, aber Ansatz stiller Lasten
Der X. Senat hat die Vorentscheidung gleichwohl aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Er unterscheidet dabei drei Aussagen:
– Kein negativer Geschäfts- oder Firmenwert: Ein negativer Geschäftswert ist nach ständiger Rechtsprechung kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut (zB BFH v. 21.04.1994 – IV R 70/92, BStBl. II 1994, 745). Vor allem aber ist der Wert der Sachgesamtheit entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG mindestens mit dem Substanzwert anzusetzen, so dass die Residualrechnung nicht negativ werden kann (Rz. 46 ff.; ebenso BMF v. 02.01.2025, BStBl. I 2025, 92, Tz. 11.04 i.V.m. 03.07). Tragend ist für den Senat auch der Gleichlauf mit § 13 Abs. 1 UmwStG, da bei der Bewertung der Anteile auf Gesellschafterebene die Substanzwertuntergrenze ohnehin gälte (Rz. 53 f.).
– Keine Ersatzlösungen: Anders als beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils (BFH v. 21.04.1994 – IV R 70/92, BStBl. II 1994, 745) oder bei Zuzahlungen beim Anteilserwerb (BFH v. 26.04.2006 – I R 49, 50/04, BStBl. II 2006, 656) scheiden Abstockung und passiver Ausgleichsposten aus. Der Verschmelzung fehlt eine bezifferte Gegenleistung. Zudem würde sonst die Substanzwertuntergrenze umgangen (Rz. 56 ff.).
– Aber Ansatz stiller Lasten: In der Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG gelten die steuerlichen Ansatzverbote, insbesondere Passivierungsverbote, nicht (Rz. 20 ff.; ebenso BMF v. 02.01.2025, BStBl. I 2025, 92, Tz. 11.03, 03.04, 03.06). Anzusetzen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann, wenn etwa § 5 Abs. 2a EStG entgegenstünde, sowie Drohverlustrückstellungen trotz § 5 Abs. 4a EStG. Maßstab ist § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Rechtsprechung aus der Zeit vor Einführung der Passivierungsverbote ist heranzuziehen (Rz. 28 ff.). Reine Aufwandsrückstellungen bleiben dagegen unzulässig, denn § 11 UmwStG begründet „kein bilanzsteuerrechtliches Erfindungsrecht“ (Rz. 24).
Die Zurückverweisung an das FG beruht allein auf dem letzten Punkt: Das FG muss klären, ob die nicht gedeckten Holdingkosten auf Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber den Konzerngesellschaften beruhen – dann kommt eine Drohverlustrückstellung in Betracht – oder im eigenbetrieblichen Interesse anfallen und damit nicht rückstellungsfähig sind (Rz. 82).
Stille Lasten statt negativem Firmenwert: Folgen für die Praxis
Die Entscheidung verschiebt den Fokus: Nicht der Unternehmenswert als Ganzes, sondern die einzelnen Passiva entscheiden darüber, ob negative Ertragsaussichten den Übertragungsgewinn mindern. Dabei ist die Mechanik der Residualrechnung zu beachten. Passivierte stille Lasten erhöhen bei einem über dem Substanzwert liegenden Unternehmenswert lediglich den Geschäfts- oder Firmenwert (Rz. 40) und wirken sich im Ergebnis nicht aus. Wirkung entfalten sie gerade dort, wo die Substanzwertuntergrenze greift, weil sie diese Untergrenze selbst absenken. Bewertungsgutachten sollten daher nicht bei einem (negativen) DCF-Wert stehen bleiben, sondern die belastenden Umstände als konkrete Außenverpflichtungen oder drohende Verluste aus Dauerschuldverhältnissen (zB Konzernumlage- oder Dienstleistungsverträge) herausarbeiten und dokumentieren.
Kritisch bleibt die Asymmetrie: Positive Ertragsaussichten werden über den Geschäfts- oder Firmenwert voll erfasst, negative nur, soweit sie sich in rückstellungsfähigen Passiva niederschlagen. Das Argument des Senats, die Aufwendungen seien steuerlich nicht verloren, weil sie bei der übernehmenden Körperschaft zu berücksichtigen seien (Rz. 61), trägt bei einer Hinausverschmelzung nur eingeschränkt: Die künftigen Aufwendungen mindern keine deutsche Bemessungsgrundlage mehr. Der Senat verweist insoweit auf die fehlende Harmonisierung (Rz. 79).
Bei Inlandsverschmelzungen zum gemeinen Wert stellt sich zudem die Anschlussfrage, wie die übernehmende Körperschaft die übernommenen, sonst einem Passivierungsverbot unterliegenden Rückstellungen fortzuführen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG; § 5 Abs. 7 EStG). Die Grundsätze des Urteils dürften schließlich auf die Schlussbilanz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bei Umwandlungen auf Personengesellschaften übertragbar sein, die der Senat zur Begründung mehrfach heranzieht.
Bei späteren Umwandlungen ist auf Ebene der übertragenden Körperschaft zusätzlich § 4f EStG zu prüfen (BMF v. 02.01.2025, BStBl. I 2025, 92, Tz. 03.06, 04.16). Die Vorschrift betrifft nicht den Ansatz der stillen Last in der steuerlichen Schlussbilanz, sondern die zeitliche Abziehbarkeit des durch ihre Übertragung entstehenden Aufwands, der grundsätzlich über 15 Wirtschaftsjahre zu verteilen ist. Auf Ebene der übernehmenden Körperschaft korrespondiert damit § 5 Abs. 7 EStG. Für den Streitfall mit Übertragungsstichtag 31. Dezember 2011 galt § 4f EStG allerdings noch nicht: Die Vorschrift wurde erst durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 eingeführt und ist grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.
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