
Die geplante Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung (AO) markiert einen grundlegenden Wandel im Steuerstrafrecht. Nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmen könnten damit ein zentrales Instrument verlieren, um steuerliche Risiken durch vollständige Offenlegung zu bereinigen. Künftig soll die Selbstanzeige – abhängig vom Hinterziehungsbetrag – nicht mehr zur Straffreiheit führen, sondern lediglich strafmildernd wirken. Der Reformansatz erhöht den Druck auf Unternehmen erheblich und verstärkt den Bedarf nach frühzeitiger, verlässlicher Risikoidentifikation sowie nach einer Neuausrichtung von Steuer‑ und Verteidigungsstrategien.
Abschaffung der Selbstanzeige – Auswirkungen auf Unternehmen
Die Bundesregierung plant, die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige deutlich einzuschränken. Entsprechende Überlegungen von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil wurden im April 2026 bekannt. Während bislang eine vollständige Offenlegung sowie die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und Zinsen grundsätzlich zur Straffreiheit führen konnten, soll künftig bei höheren Hinterziehungsbeträgen lediglich eine Strafmilderung eintreten. Dieses Vorhaben ist Teil eines Aktionsplans gegen Steuerkriminalität. Der Aktionsplan wurde vom Bundesfinanzministerium, dem Bundesinnenministerium und dem Bundesjustizministerium gemeinsam erarbeitet und wurde am 25. Februar 2026 im Kabinett beschlossen. Damit würde ein Kernelement des bisherigen Steuerstrafrechts entfallen.
Für Unternehmen hatte die Selbstanzeige bislang eine zentrale Funktion im steuerlichen Risikomanagement. Im Rahmen interner Tax Reviews konnten Fehler identifiziert, gebündelt korrigiert und transparent offengelegt werden. Ziel war es, steuerliche Sachverhalte zu bereinigen und zugleich strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Mit der geplanten Reform verändert sich diese Ausgangslage grundlegend. Steuerliche Korrekturen sind künftig – trotz vollständiger Offenlegung und Erfüllung aller formellen Voraussetzungen – nicht mehr als verlässlicher „Ausweg“ aus dem Strafrecht zu verstehen. Vielmehr kann jede Offenlegung zugleich den Anstoß für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geben. Unternehmen müssen steuerliche Sachverhalte daher deutlich stärker unter strafrechtlichen Gesichtspunkten analysieren und bewerten.
Besonders relevant ist dies für komplexe Unternehmensstrukturen, in denen steuerliche Risiken regelmäßig über längere Zeiträume entstehen. Die bisherige Möglichkeit, solche Risiken gesammelt zu bereinigen, wird erheblich eingeschränkt. Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung stellt die Selbstanzeige im Unternehmenskontext kein „Freikaufen“ dar, sondern ist ein Instrument zur transparenten Korrektur von Fehlern im steuerlichen Regelungsdschungel. Diese resultieren häufig aus komplexen, praxisfernen Vorgaben oder Systemfehlern – nicht aus dem Willen zur Steuerverkürzung.
Gerade im Bereich der Umsatzsteuer, auf der Eingangs‑ wie auch der Ausgangsseite, können sich systembedingte Fehler ohne Verkürzungsabsicht über die Zeit zu erheblichen Berichtigungsbeträgen summieren – teils im hohen sechs‑ oder siebenstelligen Bereich. Unternehmen, die sich im Rahmen eines Tax Compliance Management Systems strukturiert und verantwortungsvoll aufstellen, sollten nach unserer Auffassung weiterhin die Möglichkeit haben, Fehler strafbefreiend zu melden.
Unabhängig davon führt die Reform zu einer deutlichen Verschiebung hin zu präventiven Steuer‑ und Compliance‑Strategien, um zumindest bei der Strafbemessung positiv Einfluss nehmen zu können.
Selbstanzeige und Steuererklärungen – neue Risiken
In der Praxis erfolgten Selbstanzeigen bislang häufig über korrigierte Steuererklärungen, sofern diese hierfür vorgesehen waren – etwa durch die Abgabe berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen. Dieses Vorgehen war etabliert und rechtlich anerkannt. Auch künftig bleiben solche Korrekturen grundsätzlich möglich. Sie verlieren jedoch ihre bisherige Funktion als „Exit‑Instrument“. Trotz vollständiger Offenlegung können strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.
Hieraus ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen:
- Jeder steuerliche Korrekturprozess kann ein Ermittlungsverfahren auslösen
- Die bisherige Trennung zwischen einfacher Berichtigung und Selbstanzeige wird zunehmend aufgeweicht
- Strafrechtliche Expertise muss deutlich früher in Entscheidungsprozesse eingebunden werden
Hinzu kommt, dass in Teilen eine Ausweitung der steuerlichen Deklarationspflichten eingeführt wurde (siehe Beitrag zu Kennziffern). Solche standardisierten Abgleiche erhöhen die Transparenz für die Finanzverwaltung erheblich und steigern damit auch das Risiko einer „automatisierten“ Einleitung von Strafverfahren. Denn prüft nicht der Sachbearbeiter selbst, ob Anlass für eine weitergehende Nachforschung oder einen tatsächlich Anfangsverdacht einer Straftat besteht, sondern folgt diese Annahme der standardisierten Abfrage, dürfte diese zu wesentlich mehr Einleitungen von Strafverfahren führen. Hinzu kommt, dass der vorbenannte Aktionsplan vorsieht, künftig neue Technologien, wie etwa KI, in der Verbrechensbekämpfung einzusetzen– etwa für die automatisierte Datenanalyse und für den biometrischen Internetabgleich. Konkret führt der Aktionsplan hierzu aus: “Die Bedrohung durch kriminelle Strukturen erfordert den Einsatz technologischer Instrumente in der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Wir schaffen für unsere Sicherheitsbehörden neue Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, für den biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten.“
Handlungsempfehlungen und Fazit zur Selbstanzeige
Die geplante Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige hätte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Praxis und die Strafverteidigung. Unternehmen würden künftig die Möglichkeit verlieren, steuerliche Risiken nachträglich zu korrigieren und bei Einhaltung aller Voraussetzungen straffrei zu bleiben. Präventive Compliance rückt damit noch stärker in den Fokus.
Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen ihre internen Prozesse kritisch überprüfen und gezielt weiterentwickeln, insbesondere durch:
- frühzeitige Identifikation und Priorisierung steuerlicher Risiken
- konsequente Weiterentwicklung bestehender Tax Compliance Management Systeme
- verbesserte Entscheidungs‑ und Dokumentationsprozesse
- enge und frühzeitige Abstimmung zwischen Steuerabteilung und Strafverteidigung
Langfristig wird die Fähigkeit, Risiken frühzeitig zu erkennen und strukturiert zu steuern, entscheidend sein. Die Selbstanzeige bleibt zwar ein relevantes Instrument, verliert jedoch ihre bisherige Schutzfunktion vor strafrechtlichen Konsequenzen. Unternehmen sind daher gut beraten, den Fokus konsequent auf Prävention, Transparenz und Verteidigungsfähigkeit zu verlagern. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.
Wichtig: Die aktuelle Rechtslage bleibt bis zu einer Gesetzesänderung unverändert. Eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist weiterhin möglich, sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
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