FG Düsseldorf: Kein pauschales Teilabzugsverbot für Pool-Refinanzierungskosten nach § 21 InvStG

Investmentsteuerrecht

Von: Dr. Martin Weiss

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Kreditinstitute erzielen aus Fondsanlagen teilweise steuerfreie Erträge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen deshalb allgemeine Pool-Refinanzierungskosten regelmäßig anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dieser pauschalen Betrachtung: Ohne feststellbaren Veranlassungszusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den teilfreigestellten Fondserträgen greift § 21 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juni 2026 (7 K 1535/24 K,G; NZB anhängig, BFH VIII B 69/26) stärkt damit eine einzelfallbezogene Prüfung.

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Teilabzugsverbot für Aufwendungen nach § 21 InvStG

Nach § 20 InvStG werden Erträge aus Aktien-, Misch- und Immobilienfonds abhängig von der Fonds- und Anlegerkategorie teilweise von der Besteuerung freigestellt (BMF v. 21.5.2019, BStBl 2019 I S. 527, Tz. 20.5). Für betriebliche Anleger kann die Teilfreistellung erheblich sein. Die Kehrseite: § 21 Satz 1 InvStG bestimmt, dass Aufwendungen, die mit den teilfreigestellten Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, in demselben prozentualen Umfang nicht abgezogen werden dürfen. Erfasst werden insbesondere Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und Werbungskosten.

Im Streitfall war die Klägerin ein Kreditinstitut, dessen Aktivgeschäft ganz überwiegend aus der Vergabe von Kundenkrediten bestand. Daneben hielt sie Fondsbeteiligungen, aus denen im Jahr 2019 teilweise steuerfreie Erträge erzielt wurden. Die Finanzverwaltung ordnete den Fondsanlagen neben Verwaltungskosten auch allgemeine Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung des Bankgeschäfts zu. Hierzu wurde eine aus der durchschnittlichen Bilanzsumme abgeleitete Refinanzierungsquote auf die Buchwerte beziehungsweise Anschaffungskosten der Fondsbeteiligungen angewendet. Die auf diese Weise ermittelten Pool-Refinanzierungskosten wurden entsprechend den jeweiligen Teilfreistellungsquoten nur anteilig zum Abzug zugelassen.

Grundlage dieser Behandlung war Randziffer 21.06 des BMF-Schreibens zum Investmentsteuergesetz vom 21. Mai 2019 (BStBl 2019 I S. 527). Danach soll bei Kreditinstituten grundsätzlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen teilfreigestellten Investmenterträgen und Zinsausgaben für Kundeneinlagen, Interbankeinlagen, Schuldverschreibungen sowie vergleichbaren allgemeinen Zinsaufwendungen bestehen.

Das FG Düsseldorf stellt demgegenüber auf den gesetzlichen Tatbestand ab. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs sei wie in § 3c Abs. 2 EStG als Veranlassungszusammenhang zu verstehen. Maßgeblich sei das „auslösende Moment“, also die Frage, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die jeweiligen Aufwendungen getragen habe. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist zwar nicht erforderlich. Auch ein mittelbarer Zusammenhang muss aber anhand der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden können. Eine nur rechnerische oder gedankliche Zuordnung reicht nicht aus.

Damit steht nicht die abstrakte Eignung einer Refinanzierungsquelle im Vordergrund, sondern die konkrete wirtschaftliche Veranlassung im Einzelfall. Für die Praxis bedeutet dies: Allgemeine Refinanzierungskosten fallen nicht bereits deshalb unter § 21 InvStG, weil im Aktivvermögen auch teilfreigestellte Fondsanlagen gehalten werden. Vielmehr ist zu untersuchen, ob gerade der Erwerb oder das Halten dieser Anlagen für die Entstehung der Zinsaufwendungen ursächlich oder zumindest mitursächlich war.

Keine pauschale Zuordnung von Pool-Refinanzierungskosten bei Kreditinstituten

Das FG Düsseldorf ließ die streitigen Pool-Refinanzierungskosten vollständig zum Betriebsausgabenabzug zu. Nach seiner Auffassung war nicht feststellbar, dass die teilweise steuerfreien Fondserträge das auslösende oder auch nur ein mitauslösendes Moment für die allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen der Bank waren.

Für diese Würdigung waren insbesondere folgende Umstände relevant:

  • Die Fondsbeteiligungen machten nur rund 6,2 Prozent der dem Aktivgeschäft zuzuordnenden Aktiva aus.
  • Rund 84 Prozent des Aktivgeschäfts entfielen auf Kundenforderungen.
  • Die gesamten Fondserträge betrugen nur rund 9,13 Prozent der Erträge aus dem Aktivgeschäft.
  • Die teilfreigestellten Fondserträge beliefen sich lediglich auf rund 0,97 Prozent der Gesamterträge aus dem Bankgeschäft.
  • Die Anschaffung der Fondsanteile hätte nach den wirtschaftlichen Verhältnissen auch aus Eigenmitteln beziehungsweise thesaurierten Überschüssen finanziert werden können.

Vor diesem Hintergrund sah das Gericht die Kreditvergabe als das eindeutig dominierende auslösende Moment für die Zinsaufwendungen des Passivgeschäfts an. Zwar hielt das Gericht es für denkbar, dass Mittel aus dem Passivgeschäft auch für den Erwerb von Fondsanteilen verwendet worden waren. Die bloße Möglichkeit einer solchen Finanzierung genügt jedoch nicht. Der Beklagte hatte weder dargelegt, dass überhaupt Fremdmittel, noch in welchem Umfang solche Mittel tatsächlich oder mittelbar zur Finanzierung der Fondsanlagen eingesetzt worden waren.

Das Gericht lehnte zudem eine allein an die Eigenschaft als Kreditinstitut anknüpfende Vermutung ab. § 21 InvStG enthält weder eine branchenspezifische Sonderregelung noch eine gesetzliche Pauschalierung. Dass der Gesetzgeber pauschale Abzugsbeschränkungen ausdrücklich regeln kann, zeigt etwa § 8b Abs. 5 KStG. Eine belastende Pauschalierung, die im Gesetz nicht angeordnet ist, kann nach Auffassung des Gerichts nicht durch eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ersetzt werden. Randziffer 21.06 des Investmentsteuererlasses bindet die Finanzgerichte daher nicht.

Praxisfolgen für Kreditinstitute und andere Fondsanleger: Der Veranlassungszusammenhang entscheidet

Das Urteil ist für Kreditinstitute besonders relevant, seine Grundsätze reichen aber über den Bankensektor und über § 21 InvStG hinaus. § 21 InvStG verlangt auch bei allgemeinen Finanzierungs- und Verwaltungskosten eine belastbare Prüfung, ob die Aufwendungen durch die Erzielung teilfreigestellter Fondserträge veranlasst sind. Ein automatischer Aufteilungsschlüssel allein nach Bilanzwerten oder Fondsquoten dürfte dem nicht in jedem Fall gerecht werden.

Betroffene Unternehmen sollten deshalb die tatsächliche Mittelherkunft und Mittelverwendung sowie die wirtschaftlichen Gründe für Aufnahme und Verwendung von Fremdkapital dokumentieren. Hilfreich können insbesondere Finanzierungsrichtlinien, Treasury-Unterlagen, Fristen- und Währungskongruenzen, interne Zuordnungen, Cash-Pool-Strukturen sowie Nachweise über verfügbare Eigenmittel sein. Zugleich ist zu prüfen, ob Aufwendungen einzelnen Fondsanlagen konkret zugeordnet werden können. Nur soweit ein unmittelbarer oder mittelbarer Veranlassungszusammenhang feststellbar ist, kommt das Teilabzugsverbot in Betracht.

Für noch offene Veranlagungszeiträume und Einspruchsverfahren bietet das Urteil Argumentationspotenzial gegen schematische Hinzurechnungen nach Randziffer 21.06 des Investmentsteuererlasses. Die Entscheidung bleibt allerdings einzelfallbezogen. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 69/26 anhängig. Zudem hat das Gericht ausdrücklich auf die tatsächliche Würdigung des konkreten Sachverhalts abgestellt. Unternehmen sollten die Übertragbarkeit daher anhand ihrer individuellen Refinanzierungsstruktur prüfen und ihre Argumentation mit belastbaren Tatsachen unterlegen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse bestehender Zuordnungsmodelle, der steuerlichen Dokumentation und der verfahrensrechtlichen Einordnung.