StromVKG: Welche Chancen bietet der neue Kapazitätsmarkt für Batteriespeicher?

Energie & Infrastruktur

Von: Yihan Jiang, Leon Hemker, Benedikt Heinrichs

Übersicht

Mit dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätsgesetz (StromVKG) schafft der Gesetzgeber einen neuen Rahmen zur Sicherung der Stromversorgung in einem zunehmend von erneuerbaren Energien geprägten Energiesystem. Das StromVKG ist neulich am 22.07.2026 in Kraft getreten. Neben wasserstofffähigen Gaskraftwerken können auch Batteriespeicher an den vorgesehenen Ausschreibungen teilnehmen. Damit erhalten Batteriespeicher erstmals Zugang zu zusätzlichen Erlösmöglichkeiten durch Kapazitätszahlungen. Doch welche Ausschreibungssegmente sind tatsächlich attraktiv und welche regulatorischen Hürden bestehen? 

INHALTE

Die Ausschreibungssegmente des StromVKG im Überblick

Das StromVKG unterscheidet drei Ausschreibungssegmente zur Bereitstellung gesicherter Kapazitäten für den Erbringungszeitraum vom 1. November 2031 bis zum 31. Oktober 2032. Der Erbringungszeitraum bezeichnet den Zeitraum, in dem die vergütete Kapazität tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Der Verpflichtungszeitraum beschreibt hingegen die Dauer, für die Anlagenbetreiber die Kapazität vorhalten und hierfür vergütet werden. 

Ausschreibung

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Berechtigte Anlagen

Verpflichtungszeitraum

Langzeitkapazitäten zur Absicherung länger andauernder Versorgungslücken

08.09.2026, 29.12.2026

4,5 GW, 4,5 GW

Erzeugungsanlagen einschließlich Batteriespeicher

15 Jahre

Neu gesicherte technologieoffene Erzeugungskapazitäten

18.05.2027

2 GW

Erzeugungsanlagen einschließlich Batteriespeicher

15 Jahre

Kapazitäten

01.12.2027, 01.10.2029

75 % bzw. 100 % des durch die BNetzA ermittelten Kapazitätsbedarfs für den Erbringungszeitraum

Erzeugungsanlagen einschließlich Batteriespeicher sowie regelbare Lasten

1 Jahr, 7 Jahre oder 15 Jahre

Grundsätzlich sind Batteriespeicher in allen drei Segmenten zugelassen. Die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Segmente erschweren jedoch teilweise eine Teilnahme. Nachfolgend werden die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erläutert und im Hinblick auf die praktische Relevanz für Batteriespeicher eingeordnet. 

Teilnahmevoraussetzungen für Batteriespeicher im StromVKG

Unabhängig vom jeweiligen Ausschreibungssegment müssen Batteriespeicher die allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen des StromVKG erfüllen. Hierzu zählen insbesondere: 

  • Die Anlage verfügt über eine reduzierte Leistung von mindestens einem Megawatt (MW).
  • Die reduzierte Leistung bestimmt den Umfang, in dem die nominale Leistung einer Anlage im Rahmen des StromVKG bewertet und vergütet wird.
  • Die reduzierte Leistung ergibt sich aus der Multiplikation der gebotenen nominalen Leistung mit einem technologiespezifischen Reduktionsfaktor.
  • Der Reduktionsfaktor wird von der Bundesnetzagentur vor der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht.
  • Zum Beginn des Verpflichtungszeitraums muss ein Netzanschluss oder eine verbindliche Netzanschlusszusage mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung vorliegen.
  • Die Anforderungen zur Vermeidung unzulässiger Doppelförderungen sind einzuhalten. Eine Kombination mit Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist insoweit ausgeschlossen.

Da sich Gebote und Kapazitätszahlungen auf die reduzierte Leistung beziehen, können die von der Bundesnetzagentur festgelegten Reduktionsfaktoren einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Batteriespeicherprojekten haben. 

Langzeitkapazitäten: Hohe technische Hürden für Batteriespeicher

Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten stellen die höchsten Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit. Zulässig sind nur Erzeugungsanlagen, die technisch in der Lage sind, für mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Für energiebegrenzte Technologien wie Batteriespeicher muss diese Anforderung zudem spätestens nach drei Stunden erneut erfüllbar sein.

Für klassische Zwei- bis Vier-Stunden-Batteriespeicher stellt dieses Segment daher eine erhebliche technische Herausforderung dar. Besonders geeignet erscheinen Speicherkonzepte mit langen Entladedauern sowie andere Technologien, die eine kontinuierliche Leistungsbereitstellung über längere Zeiträume ermöglichen. 

Zusätzlich gelten Anforderungen an die Herkunft von Produkten. Wesentliche Komponenten müssen aus der EU oder aus Staaten stammen, mit denen entsprechende Freihandelsabkommen oder Zollunionen bestehen. Bei Batteriespeichern betrifft dies insbesondere Batteriezellen, Batterie-Management-Systeme und Stromrichter. Da zentrale Komponenten heute vielfach aus asiatischen Lieferketten stammen, kann die Einhaltung dieser Anforderungen zusätzliche Herausforderungen verursachen. 

Erzeugungskapazitäten: Attraktivität durch Kapazitätszahlungen, Risiko durch lange Bindung

Die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten steht grundsätzlich allen Erzeugungsanlagen einschließlich Batteriespeichern offen, sofern die allgemeinen und besonderen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Im Unterschied zu den Langzeitkapazitäten stehen hier weder die zehnstündige Energievorhaltung noch Anforderungen an die Produktherkunft im Mittelpunkt. 

Die Attraktivität des Segments wird jedoch durch das begrenzte Ausschreibungsvolumen von 2 Gigawatt (GW) eingeschränkt. Darüber hinaus müssen Betreiber einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren eingehen. Für Batteriespeicher kann dieser Zeitraum eine Herausforderung darstellen, da langfristige Kapazitätsverluste, Degradationseffekte und mögliche Reinvestitionen berücksichtigt werden müssen.

Zusätzlich können Anforderungen an die Bereitstellung von Momentanreserve relevant werden. Für Batteriespeicher sieht das StromVKG hierfür besondere Regelungen vor, die gegebenenfalls eine Überdimensionierung der Stromrichter oder die Nutzung von Kurzzeitüberlastbereichen erforderlich machen können. Daraus können zusätzliche Investitionskosten entstehen. 

Kapazitätssegment: Das größte Potenzial für Batteriespeicher?

Das allgemeine Kapazitätssegment bietet derzeit die größten Potenziale für Batteriespeicher. Es umfasst neben Erzeugungsanlagen auch regelbare Lasten und verzichtet auf die speziellen Langzeitanforderungen der Langzeitkapazitätsausschreibungen. 

Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass Bieter zwischen Verpflichtungszeiträumen von einem, sieben oder fünfzehn Jahren wählen können. Insbesondere kürzere Verpflichtungszeiträume können für Batteriespeicher attraktiv sein, da sie besser mit technologischen Kapazitätsverlusten und potenziellen Reinvestitionsbedarfen harmonieren. 

Allerdings besteht ein Volumenrisiko. Das Ausschreibungsvolumen wird erst auf Grundlage des von der BNetzA ermittelten Kapazitätsbedarfs festgelegt und vor der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht. Fällt der ermittelte Bedarf geringer aus als erwartet, können sich die Zuschlagschancen entsprechender Projekte reduzieren.

Bei längeren Verpflichtungszeiträumen gelten darüber hinaus Mindestinvestitionsschwellen. Für siebenjährige Verpflichtungszeiträume müssen Investitionskosten von mindestens 201.000 Euro  je MW reduzierter Leistung erreicht werden. Für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren liegt die Schwelle bei 431.000 Euro je MW reduzierter Leistung. Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Reduktionsfaktoren beeinflussen damit unmittelbar die Erreichbarkeit dieser Schwellenwerte. 

Fazit

Das StromVKG kann einen wichtigen Beitrag zur weiteren Integration von Batteriespeichern in das deutsche Energiesystem leisten. Während die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten aufgrund hoher technischer Anforderungen nur für ausgewählte Speicherkonzepte infrage kommen und die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten durch lange Verpflichtungszeiträume sowie ein begrenztes Volumen geprägt ist, bietet das allgemeine Kapazitätssegment derzeit die attraktivsten Teilnahmechancen für Batteriespeicher.

Mit den vorgesehenen Kapazitätszahlungen entsteht für Batteriespeicher eine zusätzliche potenzielle Erlösquelle neben Arbitrage- und Regelenergieerlösen. Die tatsächliche Wirtschaftlichkeit hängt jedoch maßgeblich von den jeweiligen Ausschreibungsbedingungen, den Reduktionsfaktoren der Bundesnetzagentur sowie den Wechselwirkungen mit anderen Vermarktungsstrategien ab. 

Neben den wirtschaftlichen Chancen bleiben weitere regulatorische Fragen relevant. Hierzu zählen insbesondere die konkrete Ausgestaltung der reduzierten Leistung, Anforderungen an die Verfügbarkeit, Vorgaben zur Erbringung von Momentanreserve sowie die Wechselwirkungen zwischen Kapazitätszahlungen, Stromhandelserlösen und Regelenergiemärkten. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der wirtschaftlichen und juristischen Bewertung von Batteriespeicherprojekten entlang der gesamten Wertschöpfungskette - von der Finanzierung über die Optimierung von Geschäftsmodellen bis hin zur Analyse regulatorischer Anforderungen und Erlöspotenziale.