
Bei Dividenden aus den USA wird regelmäßig US‑Quellensteuer einbehalten. Gleichzeitig kann die Dividende in Deutschland – je nach Konstellation – auch der Gewerbesteuer unterliegen. Das Finanzgericht (FG) Berlin‑Brandenburg hat kürzlich entschieden, dass die US‑Quellensteuer in einem solchen Fall grundsätzlich auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann (Urteil vom 14.01.2026, Az. 10 K 10106/23).
Warum ist das relevant?
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer gibt es klare Regeln zur Anrechnung ausländischer Steuern mit dem Ziel der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Bei der Gewerbesteuer fehlt eine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift im Gesetz. Die Finanzverwaltung lehnt deshalb diese Anrechnung rigoros ab. Das FG sieht jedoch eine Regelungslücke und ermöglicht die Anrechnung über den Gewerbesteuermessbescheid.
Der Streitfall kurz zusammengefasst
Eine deutsche GmbH hatte im November 2020 rund 26 Prozent an einer US‑Kapitalgesellschaft erworben und erhielt schon im Dezember 2020 eine Dividende. Die USA behielten darauf 5 Prozent Quellensteuer ein. Die GmbH wollte diese Quellensteuer in Deutschland berücksichtigen lassen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
Körperschaftsteuerlich sind Dividenden – wie im vorliegenden Fall - häufig weitgehend nach § 8b KStG begünstigt (vereinfacht: zu 95 Prozent steuerfrei). Gewerbesteuerlich liegen die Hürden für eine Befreiung höher: nur bei Beteiligungen von mindestens 15 Prozent, die zu Beginn des Erhebungszeitraums gehalten werden. In dieser Konstellation kam es daher zu einer gewerbesteuerlichen Belastung in Deutschland und somit Doppelbesteuerung. Das Finanzamt lehnte eine Anrechnung der US‑Quellensteuer auf die Gewerbesteuer ab.
Die Kernaussagen des FG‑Urteils
Ergebnis: Nach Auffassung des FG Berlin‑Brandenburg ist die US‑Quellensteuer bei der Gewerbesteuer anzurechnen. Die Berücksichtigung soll über eine Feststellung im Gewerbesteuermessbescheid erfolgen.
Das Gericht begründet dies im Wesentlichen mit folgenden Punkten:
- Das DBA Deutschland/USA umfasst auch die Gewerbesteuer. Deshalb ist eine Anrechnung nicht auf die Körperschaftsteuer „beschränkt“.
- Das DBA will Doppelbesteuerung vermeiden. Wird im Ausland Quellensteuer einbehalten und fällt in Deutschland (auch) Gewerbesteuer an, soll es nicht zu einer Doppelbelastung kommen.
- Keine Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz = Regelungslücke. Nach Ansicht des FG hat der Gesetzgeber die Gewerbesteuer an dieser Stelle nicht bewusst „ausgenommen“.
- Folge: entsprechende Anwendung der Anrechnungslogik. Die ausländische Quellensteuer kann daher – innerhalb der Grenzen des DBA – auf die Gewerbesteuer angerechnet werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Sie kann das Urteil insbesondere dann wichtig sein, wenn Sie US‑Dividenden erhalten, darauf US‑Quellensteuer einbehalten wird und die Dividende in Deutschland gewerbesteuerlich nicht vollständig „neutral“ bleibt (z. B. wegen formaler Voraussetzungen). In solchen Fällen kann die Anrechnung der Quellensteuer den Unterschied machen, ob eine spürbare Doppelbelastung entsteht oder nicht.
Empfehlung: Prüfen Sie bei Dividenden, Lizenzeinnahmen und Zinserträgen aus den USA, Kanada und weiteren Ländern (wo die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen eine Steueranrechnung vorsehen und die Gewerbesteuer nicht explizit von der Anrechnung ausgenommen wird), insbesondere
- ob und in welcher Höhe Quellensteuer einbehalten wurde,
- ob die Erträge gewerbesteuerlich tatsächlich belastet sind und
- ob eine Anrechnung im Gewerbesteuermessbescheid beantragt bzw. offengehalten werden sollte (z. B. durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens).
Ausblick: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.
Take-away für Kunden: Das FG Berlin‑Brandenburg stärkt die Position von Steuerpflichtigen: US‑Quellensteuer muss bei gewerbesteuerlich belasteten Dividenden nicht automatisch „untergehen“, sondern kann nach Auffassung des Gerichts angerechnet werden. Bis zu einer BFH‑Entscheidung empfiehlt sich ein prüfender Blick auf einschlägige Sachverhalte. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Aktuelle Beratungshinweise – kurz notiert
BFH-Urteil: Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
Der BFH (Urteil vom 5.11.2025, Az. I R 37/22) konkretisiert in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags und stellt klar, dass für die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme bloße Buchungen ohne zeitnahe Erfüllung nicht ausreichen. Erforderlich ist insbesondere, dass Gewinnabführungsforderungen bilanziell korrekt erfasst und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden. Andernfalls scheitert die ertragsteuerliche Organschaft insgesamt („verunglückte Organschaft“) mit erheblichen steuerlichen Folgen. Für weiterführende Erläuterungen verweisen wir auf den Artikel Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (GAV) | Grant Thornton
FG Nürnberg: Verfassungsmäßigkeit des hälftigen Abzugsverbots für Aufsichtsratsvergütungen
Das FG Nürnberg (Urteil vom 30.09.2025, Az. 1 K 273/24) hat entschieden, dass das hälftige Abzugsverbot für Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG verfassungsgemäß ist. Weder liegt eine unzulässige Doppelbesteuerung vor noch ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip oder den Gleichheitssatz, da die Regelung typisierend sowohl Gesellschafter‑ als auch Gesellschaftsinteressen berücksichtigt. Die Klage wurde abgewiesen; die Revision zum BFH wurde zugelassen und eingelegt. Bis zu dieser Entscheidung könnte ein Offenhalten von Bescheiden (auch für Beiratsvergütungen bei der GmbH) ratsam sein.