
Die Versicherungsteuer führt in der öffentlichen Wahrnehmung ein Schattendasein – zu Unrecht. Mit einem Regelsteuersatz von 19 % stellt sie für Versicherer und Versicherungsnehmer einen erheblichen, regelmäßig nicht abziehbaren Kostenfaktor dar.
Umso mehr Aufmerksamkeit verdient der 9. Juli 2026: An diesem Tag hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs gleich drei versicherungsteuerrechtliche Verfahren mündlich verhandelt – im Zentrum stehen die Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen.
Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen – eine alltägliche Konstellation
Das mit Abstand praxisrelevanteste Verfahren betrifft eine Fragestellung, die Versicherer, Gruppenspitzen und deren Kunden seit Jahren beschäftigt: Unterliegen Verkaufsaufschläge bei echten Gruppenversicherungen der Versicherungsteuer (Az. V R 3/24)?
Ein typisches Beispiel ist der Leasinggeber, der seinen Kunden beim Vertragsabschluss beiläufig einen Versicherungsschutz für das geleaste Fahrzeug anbietet. Möglich wird dies durch einen bestehenden Gruppenversicherungsvertrag zwischen Leasinggeber und Versicherer. Die Kunden werden dabei als versicherte Personen einbezogen.
Der Versicherer kennt lediglich die Nettoprämie, die er vereinnahmt. Der tatsächlich vom Kunden gezahlte Betrag bleibt ihm verborgen.
Der zentrale Streitpunkt:
Der Leasinggeber verlangt vom Kunden einen höheren Betrag, als er an den Versicherer abführt. Die Differenz – der Verkaufsaufschlag – verbleibt bei ihm.
Über diesen Aufschlag wird zwischen Versicherer und Leasinggeber nicht gesprochen. Er ist kein Vertragsbestandteil, und auch der Kunde kennt seine konkrete Höhe nicht. Solche Konstellationen sind weit verbreitet – etwa bei Reise-, Elektronik-, Miet- oder Leasingprodukten.
Die entscheidende Frage lautet:
Ist dieser Aufschlag Teil des versicherungsteuerpflichtigen Entgelts – oder nicht?
Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen: Worum es rechtlich geht
Bei einer echten Gruppenversicherung besteht das Versicherungsverhältnis ausschließlich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer – der Gruppenspitze. Die versicherten Personen sind lediglich begünstigt (Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 43 ff. VVG).
Für die steuerliche Einordnung des Verkaufsaufschlags kommen zwei Deutungen in Betracht:
- Steuerpflichtiges Versicherungsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VersStG
→ Der Aufschlag unterliegt zusätzlich der Versicherungsteuer von 19 % - Eigenständiges, nicht steuerbares Entgelt für eine Vermarktungsleistung der Gruppenspitze
→ Der Aufschlag bleibt steuerlich unberücksichtigt
Von dieser Einordnung hängt die gesamte steuerliche Behandlung des Modells ab. Für die betroffenen Unternehmen – insbesondere Versicherer, Banken und Asset Manager – betrifft dies unmittelbar das Kerngeschäft im Bereich Financial Services Tax.
Wie alles begann: BFH 2016 und das BMF-Schreiben 2017
Der Ursprung des Konflikts liegt im BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 (II R 1/15). In diesem Fall nahm der BFH bei einer Reiseversicherung eine konkludente Vermarktungsvergütung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer an. Maßgeblich war, dass der Verkaufsaufschlag zwischen den Parteien abgestimmt war.
Das darauffolgende BMF-Schreiben vom 29. November 2017 (ergänzt 2018) verallgemeinerte diesen Einzelfall erheblich und unterschied zwei Konstellationen:
- Nicht aufgeschlüsselter Verkaufspreis:
Es wird eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung unterstellt → Aufschlag ist steuerpflichtig - Aufgeschlüsselter Preis (Prämie + Provision):
Eigenständige, nicht steuerbare Vergütung wird anerkannt
Kern der Kritik:
Die Finanzverwaltung unterstellt eine Vereinbarung, die faktisch häufig nicht existiert – allein aufgrund fehlender Transparenz in der Preisgestaltung.
Die Wende: Urteil des FG Köln
Im konkreten Leasingfall entschied das FG Köln (Urteil vom 27.09.2023, 2 K 2132/21) zugunsten des Versicherungsnehmers:
Verkaufsaufschläge unterliegen nicht der Versicherungsteuer, wenn keine Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vorliegt und der Aufschlag für das Versicherungsverhältnis unerheblich ist.
Das Gericht grenzte sich damit sowohl vom BFH-Urteil 2016 als auch ausdrücklich von der Verwaltungsauffassung ab. Die Revision führte schließlich zur Verhandlung vor dem BFH am 9. Juli 2026.
Tendenz der BFH-Verhandlung: Abkehr von der bisherigen Praxis?
Der Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung deutet darauf hin, dass der BFH der Linie des FG Köln folgen könnte.
Sollte sich dies in den Urteilsgründen bestätigen, hätte dies weitreichende Konsequenzen:
- Die Fiktion einer konkludenten Vergütungsvereinbarung wäre nicht mehr haltbar
- Maßgeblich wäre wieder die tatsächliche Abstimmung zwischen den Parteien
- Die bloße Intransparenz gegenüber Kunden wäre unerheblich
- Das BMF müsste sein Schreiben überarbeiten oder erheblich einschränken
An die Stelle pauschaler Kriterien würde eine Einzelfallprüfung der tatsächlichen Vertragsverhältnisse treten.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Bereits jetzt sollten Unternehmen reagieren:
- Verfahren offenhalten: Betriebsprüfungen und Nachforderungen nicht abschließen
- Bescheide absichern: Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen
- Kalkulation prüfen: Modelle auf Versicherungsteuer prüfen
- Preise aufschlüsseln: Klare Trennung zwischen Prämie und Provision vornehmen
Die beiden weiteren Verfahren
Neben dem Hauptverfahren behandelte der BFH zwei weitere Revisionen:
Funktionsinvaliditätsversicherung (Az. V R 13/24)
Frage: Fällt ein Multi-Risk-Tarif unter die Steuerbefreiung oder gilt er steuerlich als Unfallversicherung?
Erstattung bei nicht eingelösten Prämienrückzahlungsschecks (Az. V R 19/24)
Frage: Reicht die Ausstellung von Schecks für einen Erstattungsanspruch aus oder ist deren Einlösung erforderlich?
Beide Verfahren betreffen zentrale Abgrenzungsfragen im Versicherungsteuerrecht und sind insbesondere für Produktgestaltung und Abrechnungspraxis relevant.
Fazit
Die Verfahren zeigen: Die Versicherungsteuer ist weit dynamischer, als oft angenommen.
Insbesondere bei Verkaufsaufschlägen bei Gruppenversicherungen steht eine grundlegende Weichenstellung bevor. Sollte der BFH die Auffassung des FG Köln bestätigen, könnte das BMF-Schreiben vom 29.11.2017 in seiner jetzigen Form obsolet werden.
Die schriftlichen Urteilsgründe bleiben abzuwarten – sie könnten jedoch zu deutlich mehr Rechtssicherheit für Versicherer und deren Kunden führen.