
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. März 2026 entschieden, dass der Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger Investmentfonds in Vertragsform (Fonds Commun de Placement, FCP) für sich genommen keine Grunderwerbsteuer auslöst, wenn zum Fondsvermögen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften in Deutschland gehören.
Für Fondsinitiatoren, Investoren, Verwaltungsgesellschaften und Immobilienunternehmen ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie schafft Rechtssicherheit in Fällen, in denen sich lediglich die Verwaltung eines Luxemburger Fonds ändert, die rechtliche Inhaberschaft an den mittelbar gehaltenen Immobiliengesellschaften jedoch unverändert bleibt.
Hintergrund
Dem Verfahren lag eine grenzüberschreitende Fondsstruktur zugrunde. Ein Investmentfonds in Vertragsform nach Luxemburger Recht (Fonds Commun de Placement, FCP) hielt mittelbar sämtliche Anteile an einer luxemburgischen Gesellschaft, die ihrerseits an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz beteiligt war.
Bei einem FCP handelt es sich nach Luxemburger Recht um ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch eine Verwaltungsgesellschaft, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Fonds und seiner Anleger handelt. Im Streitfall wurde diese Verwaltungsgesellschaft ausgetauscht.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dadurch mittelbar mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf die neue Verwaltungsgesellschaft übergegangen seien und setzte Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG a.F. fest. Nach aktueller Rechtslage liegt die maßgebliche Beteiligungsschwelle bei mindestens 90 Prozent.
Die Klägerin wandte dagegen ein, dass ausschließlich ein Wechsel der fondsbezogenen Verwaltungsfunktionen erfolgt sei. Nach Luxemburger Recht sei die zivilrechtliche Zuordnung des Fondsvermögens unverändert bei den Investoren verblieben.
Entscheidung des FG Baden-Württemberg zur Grunderwerbsteuer
Das FG Baden-Württemberg folgte der Auffassung der Klägerin und hob den Grunderwerbsteuerbescheid auf. Nach Ansicht des Gerichts setzt § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG a.F. voraus, dass Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft zivilrechtlich auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Ein solcher Anteilsübergang lag im Streitfall nicht vor.
Übertragen wurde lediglich die Funktion der Verwaltungsgesellschaft und damit die Befugnis, das Fondsvermögen zu verwalten. Die zivilrechtliche Rechtsinhaberschaft an den mittelbar gehaltenen Beteiligungen blieb nach dem maßgeblichen Luxemburger Recht bei den Anlegern des FCP.
Die bloße Übertragung von Verwaltungs-, Verfügungs- oder Kontrollbefugnissen genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um einen steuerbaren Anteilsübergang zu begründen. Das Finanzgericht sieht den FCP insoweit eher mit einem deutschen Investmentfonds in Vertragsform vergleichbar, der als Sondervermögen nach der sogenannten Miteigentumslösung ausgestaltet ist, und nicht mit einer Treuhandlösung.
Auch die allgemeinen grunderwerbsteuerlichen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu Treuhandverhältnissen hielt das Gericht nicht für entsprechend anwendbar. Ebenso führte die Eintragung der Verwaltungsgesellschaft im luxemburgischen Gesellschafts- beziehungsweise Handelsregister „for and on behalf of“ des FCP nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Beurteilung. Der Eintragung komme keine rechtsbegründende Wirkung für die grunderwerbsteuerliche Würdigung zu. Sie ändere nichts an der zivilrechtlichen Zuordnung der Beteiligungen.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht einer wirtschaftlich erweiterten Betrachtung des § 1 Abs. 3 GrEStG eine klare Grenze setzt. Die Grunderwerbsteuer ist als Rechtsverkehrsteuer grundsätzlich an zivilrechtliche Rechtsvorgänge angelehnt. Soweit eine Besteuerung derartiger Verwaltungswechsel rechtspolitisch gewollt sein sollte, wäre hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich.
Anders wäre der Sachverhalt nach den Ausführungen des Gerichts zu beurteilen, wenn die Beteiligungen selbst wirksam auf einen anderen Rechtsträger, beispielsweise einen anderen Luxemburger FCP, übertragen würden. Die Entscheidung privilegiert daher nicht den FCP als solchen, sondern beruht darauf, dass beim bloßen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft gerade kein Anteilsübergang stattfindet.
Die Revision wurde zugelassen. Ob sie eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.
Aktuelle Rechtslage bei der Grunderwerbsteuer in Deutschland
Die Entscheidung ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus relevant, weil sie die grunderwerbsteuerliche Behandlung internationaler Fonds- und Immobilienstrukturen betrifft.
Nach deutschem Grunderwerbsteuerrecht können nicht nur unmittelbare Grundstücksübertragungen, sondern auch Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften Grunderwerbsteuer auslösen. In der Praxis ist daher bei Share Deals, Fondsrestrukturierungen und Veränderungen auf Verwaltungsebene sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich Anteile oder lediglich Verwaltungsrechte übertragen werden.
Das FG stellt insoweit klar: Der Wechsel der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger FCP begründet keinen steuerbaren Vorgang, sofern die Anleger zivilrechtlich Inhaber des Fondsvermögens bleiben und keine Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf die neue Verwaltungsgesellschaft übergehen. Für Steuerpflichtige kann dies insbesondere bei laufenden oder geplanten Fondsrestrukturierungen ein wichtiges Argument sein.
Unsere Empfehlung zur Grunderwerbsteuer
Vor dem Hintergrund der Entscheidung sollten vergleichbare Fonds- und Immobilienstrukturen frühzeitig grunderwerbsteuerlich analysiert werden. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht allein die wirtschaftliche Kontrolle über das Fondsvermögen stehen, sondern insbesondere die zivilrechtliche Zuordnung der Beteiligungen nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht.
Wesentliche Prüfpunkte sind:
- Wer nach dem anwendbaren ausländischen Recht zivilrechtlicher Inhaber der maßgeblichen Beteiligungen ist.
- Die Abgrenzung zwischen einem steuerlich relevanten Anteilsübergang und einem bloßen Wechsel von Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnissen.
- Die Berücksichtigung der zugelassenen Revision und die Beobachtung einer möglichen weiteren Rechtsprechung des BFH.
- Die Dokumentation der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung in Transaktionsunterlagen, Tax Due Diligence Reports und internen Entscheidungsunterlagen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer konkreten Struktur und prüfen, ob und inwieweit die aktuelle Entscheidung für Ihren Fall relevant ist. Darüber hinaus zeigen wir auf, ob eine Verfahrensaussetzung oder weitere Maßnahmen sinnvoll und umsetzbar sein können.