Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben finden sich in zahlreichen Bestimmungen. Insbesondere §§ 4 ff. EStG enthalten umfassende Abzugsverbote, unter die sich mit § 4g EStG allerdings auch „unsystematisch“ Vorschriften zur Abmilderung von Entstrickungen gemischt haben. Die weitaus meisten Vorschriften beschränken jedoch den Abzug von Betriebsausgaben. Durch § 4k EStG gibt es bspw. ein sehr umfassendes, unionsrechtlich induziertes Abzugsverbot für Aufwendungen, die im weitesten Sinn mit „Besteuerungsinkongruenzen“ zusammenhängen. Die „Lizenzschranke“ des § 4j EStG ist hingegen mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2025 weggefallen (§ 52 Abs. 8c Satz 3 EStG). Für andere Vorschriften – wie § 4i EStG zu Sonderbetriebsausgaben im grenzüberschreitenden Kontext – wird eine Aufhebung hingegen bislang nur diskutiert. Zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 4f EStG („Verpflichtungsübernahmen“) hat der BFH jetzt erneut entschieden.
Der Rückkauf eigener Anteile einer Kapitalgesellschaft ist ein bekanntes Mittel, um den Anteilseignern liquide Mittel ohne Ausschüttung zukommen zu lassen. Dass er steuerlich einen Fallstrick darstellen kann, muss allerdings bei aller Begeisterung beachtet werden. Die negativen Auswirkungen erstrecken sich nicht nur auf die Ertragsteuern, wo die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ohne Beachtung der eigenen Anteile gemessen wird. Vielmehr können Probleme auch bei der Grunderwerbsteuer auftreten, bei der die Überschreitung von Beteiligungsschwellen ebenfalls schädlich sein kann.
Die Ertragsbesteuerung deutscher Personengesellschaften weist mit dem „Sonderbe-triebsvermögen“ eine Besonderheit auf. Die Folgewirkungen einer „Verstrickung“ von Wirt-schaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen sind weitreichend. Diese Wirtschaftsgüter stel-len Betriebsvermögen dar, eine nicht steuerbare Veräußerung ist – entgegen den Verhält-nissen im steuerlichen Privatvermögen – nicht mehr denkbar. Zudem wird bei gewerblichen Mitunternehmerschaften das Sonderbetriebsvermögen auch in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Die „Feinheiten“ der Verstrickung („Einlage“) und Ent-strickung („Entnahme“) im (Sonder-)Betriebsvermögen hat der BFH in einem neuen Urteil (IV R 20/23) ausführlich dargestellt.
§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO gibt einen Kanon von “vollzuverzinsenden” Steuern vor – zu diesen gehört auch die Gewerbesteuer. Erhält der Gewerbebetrieb eine solche Vollverzinsung, stellt sich die Frage, ob er sie wiederum als Betriebseinnahme versteuern muss. Von den 1,8 Prozent „Habenzins“ (§ 238 Abs. 1a AO) werden dann Ertragsteuern abgezogen, so dass eine „Unwucht“ entsteht: Ein Sollzins unter § 233a AO ist als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) zu den Ertragsteuern nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG), ein Habenzins aber zu versteuern. Für die Gewerbesteuer hat der BFH diese Handhabung bestätigt (IV R 16/23).
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Steuerliche „Regimewechsel“ sind notorisch schwer. Ob es der Übergang bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) hin zum Regime der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) ist oder der grundlegende Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Körperschaften und ihrer Anteilseigner – immer stellen sich Friktionen am Schnittpunkt der Regime ein. Welche Probleme ergaben sich beim Übergang vom bisherigen System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems zum 31.12.2017?
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG) ist Voraussetzung für die Erhebung von Gewerbesteuer überhaupt. In vielen Fällen ist die Voraussetzung unproblematisch gege-ben - bei einer originär gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG etwa (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Noch einfacher ist das Ganze bei Kapitalgesellschaften aufgrund einer Fiktion des Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Was gilt aber für Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, wie etwa Stiftungen?