Virtuelle Beteiligungsprogramme erfreuen sich seit jeher großer Beliebtheit, insbesondere im Bereich Venture Capital bei Unternehmen aus dem Technologiesektor. Hier trifft knappes Kapital auf teure Talente. Vor dem Hintergrund solcher Bedingungen verwundert es nicht, dass Unternehmen oft umfassende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aufsetzen, um wertvolle Mitarbeitende zu binden oder diese überhaupt erst am umkämpften Arbeitsmarkt für sich gewinnen zu können. Die mit Urteil vom 19. März 2025 erfolgte geänderte Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) führt dazu, dass virtuelle Beteiligungsprogramme neu gedacht werden müssen. Wir beleuchten die Auswirkungen des Urteils.
Am 24. Februar 2026 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Das Gesetz soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt, ablösen und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Das Eckpunktepapier, auf dessen Inhalte sich Union und SPD nun geeinigt haben, verspricht erhebliche praktische und strategische Konsequenzen für insbesondere Gebäudeeigentümer, Wohnungsbaugesellschaften und Wärmeversorgungsunternehmen.
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. X R 7/23) entschied der BFH, dass die im Zuge der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 nicht wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne des § 109 AO wirkt., Die Folge: Bei verspäteter Abgabe ist ein Verspätungszuschlag zwingend nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen. Die Rückausnahme nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, hielt der BFH für tatbestandlich ausgeschlossen. Eine Ermessensentscheidung konnte der Kläger auch nicht aus den FAQ „Corona“ (Steuern) herleiten, zu deren Rechtscharakter der BFH im Rahmen seines Urteils ebenfalls Stellung bezieht.
Die jüngste Teilzeit-Debatte, ausgelöst durch einen Antrag des Wirtschaftsflügels der CDU, hat das Thema Arbeitszeitreduzierung erneut in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob und in welchem Umfang der bestehende gesetzliche Teilzeitanspruch künftig eingeschränkt werden soll. Der CDU-Parteitag hat am vergangenen Wochenende über den abgeschwächten, neu formulierten Antrag eines „geordneten Anspruchs auf Teilzeit“ beraten. Dieser fand Zustimmung. Unabhängig davon, wie politische Initiativen weiter ausgestaltet werden, bleibt es für Arbeitgeber entscheidend, die derzeit geltende Rechts-lage sicher zu beherrschen. Wir klären daher auf, was derzeit gilt.
Mit dem am 6. Dezember 2025 in Kraft getretenen NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) wurde die EU-Cyber-Sicherheitsrichtlinie NIS-2 in deutsches Recht umgesetzt. Nachdem bislang insbesondere der Schutz von Kritischen Infrastrukturen geregelt worden war, wird nun das BSI-Gesetz (BSIG) zur Stärkung der nationalen Cyber-Sicherheit weiterentwickelt. Hiervon sind schätzungsweise 30.000 Unter-nehmen und Einrichtungen aus 18 Sektoren betroffen, die nun strengere Anforderungen an die Cyber-Sicherheit erfüllen müssen, und seit Anfang 2026 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationssicherheit (BSI) meldepflichtig sind.
Mit Beginn des Jahres 2026 rückt für viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein zentrales Thema näher: die turnusmäßigen Betriebsratswahlen. Diese finden nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) alle vier Jahre statt, der nächste reguläre Wahlzeitraum läuft vom 1. März bis 31. Mai 2026.
Nur kurz nach dem Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur zur Kupfer-Glasfaser-Migration hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung über digitale Netze (Digital Networks Act, „DNA“) vorgelegt. Der am 21 Januar 2026 veröffentlichte DNA soll unter anderem bestehende Vorgaben des EU-Kodex für die elektronische Kommunikation ersetzen und neue Investitionsvoraussetzungen für den Ausbau fortgeschrittener Glasfaser- und Mobilfunknetze schaffen.
Der Jahreswechsel 2025/2026 stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch vor die Frage, was eigentlich mit dem Urlaub ihrer Beschäftigten aus dem Jahr 2025 passiert. Im Idealfall sollte nicht genommener Urlaub automatisch am 31. Dezember verfallen. Ganz so einfach ist es aber nicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten hier unbedingt die Grundregeln kennen.
Mit ihrem neuen Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration konkretisiert die Bundesnetzagentur erstmals die regulatorischen Leitplanken für die perspektivische Kupferabschaltung. Für Telekommunikationsanbieter ergeben sich daraus erhebliche strategische, rechtliche und operative Implikationen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat am 25. November 2025 ein Urteil gefällt, das die Geschäftsführerhaftung im Bauträgerbereich auf ein neues Niveau hebt (Aktenzeichen 3 U 171/24). Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass ein Geschäftsführer persönlich für Schäden haftet, wenn Baufortschrittsraten vorzeitig, also vor dem tatsächlichen Erreichen des jeweiligen Baufortschritts, entgegengenommen werden – und dies auf mangelhafte interne Organisation und fehlende Überwachung zurückzuführen ist.
Das BMDS hat Eckpunkte für eine Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgelegt. Im Zentrum: neue Regeln für die Netzebene 4, Mitnutzungsentgelte und vereinfachte Genehmigungsverfahren. Wir geben zum Jahresende einen Überblick, was auf die Branche zukommen könnte.
Compliance ist erst der Anfang: Wir zeigen, wie Sie den AI Act als Wettbewerbsvorteil nutzen.