Ein Jahr nach Veröffentlichung des ersten Schreibens zur E-Rechnung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein zweites Schreiben zur weiteren Konkretisierung der Regelungen rund um die elektronische Rechnung herausgegeben. Das Schreiben vom 15. Oktober 2025 aktualisiert das Schreiben vom 15. Oktober 2024 und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Wir beleuchten die wesentlichen Neuerungen und Klarstellungen des zweiten BMF-Schreibens zur E-Rechnung. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen zur Prüf- und Validierungspflicht vertraut machen, um rechtssicher und effizient die Digitalisierung ihrer Rechnungsprozesse voranzutreiben.
Bei Einschaltung Dritter in die Erbringung einer (elektronischen) Dienstleistung via Appstore kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – auch für Zeiträume vor 2015 – eine sog. Leistungskette fingiert werden. In diesen Fällen erbringt im Rahmen der fingierten Verkaufskommission der Kommittent (z. B. der App-Entwickler) die Dienstleistung an den Kommissionär (Appstore), und der Appstore wiederum eine Dienstleistung an den Endnutzer. Im Rahmen dieses Urteils bestätigt der EuGH zudem, dass eine Steuerschuld nach § 14c UStG nur dann entsteht, wenn der unzutreffende Steuerausweis zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führt. Dies ist bei Privatkunden nicht der Fall, sodass keine entsprechende Steuerschuld für den Rechnungsaussteller entsteht.
Mit den jüngsten Gesetzesänderungen und (geplanten) Verwaltungsanweisungen ergeben sich wichtige Neuerungen in der (lohn)steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Hinblick auf die Förderung alternativer Antriebe bei Firmenwagen und der Stromkostenerstattung.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen ist bislang nicht einheitlich in der EU geregelt. Mit Urteil vom 4. September 2025 bringt der EuGH mehr Klarheit: Bestimmte Anpassungen sind umsatzsteuerpflichtig – doch auch in Deutschland fehlt es weiterhin an eindeutigen Vorgaben.
Newsletter-Flut zu SAF-T, ViDA & E-Invoicing? Im Podcast diskutieren Expert:innen, warum korrekte Umsatzsteuer-Fakturierung im Zentrum bleiben muss.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. August 2025 die Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen im Fall der Leistungskombination präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst bzw. erweitert. Neben dieser Konkretisierung setzt sich das BMF auch mit dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung auseinander. Mit dem aktuellen Schreiben wird das Schreiben vom 29. April 2024 vollständig ersetzt.
Influencer sind derzeit im Fokus der Finanzbehörden – folgt eine zweite Welle, bei der sich der Fokus vom Influencer auf die Unternehmen verlagert, die mit ihm zusammenarbeiten? Sind Sie als Unternehmen auf diese zweite Welle vorbereitet bzw. entspricht Ihr Influencer-Marketing auch steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Compliance)? Es ist zu erwarten, dass auch Sponsoring und Incentives wieder intensiv geprüft werden.
Am 7. März 2025 haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) dem Gesetzgeber im Rahmen eines Maßnahmenkatalogs Vorschläge zur Reform des Umsatzsteuerverfahrensrechts präsentiert. Ein eigenständiger § 23 UStG soll verfahrensrechtliche Lücken bei der Umsatzsteuer schließen. Ziel ist ein effektiver Bürokratieabbau, mehr Rechtssicherheit sowie die Stärkung des Neutralitätsprinzips.
Spanien arbeitet weiter an der Digitalisierung von Geschäftstransaktionen durch die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung. Sie gilt für Unternehmen und Selbstständige. Im Rahmen unserer Artikelserie „E-Rechnung in der EU“ widmen wir uns den neuesten Entwicklungen in Spanien und beleuchten die wichtigsten Aspekte des spanischen E-Invoicing-Systems, die Anwendungsbereiche und Erfahrungswerte von Grant Thornton Spanien.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof zur Steuerfreiheit von Heilbehandlungen wie Haarwurzeltransplantationen Stellung genommen. Derartige Behandlungen können steuerfrei sein, entscheidend ist dafür der Krankheitswert. Die Grundsätze des Urteils werfen Abgrenzungsfragen auf und dürften über den Einzelfall hinaus gelten.
Mit Urteil vom 29.08.2024 (Aktenzeichen: V R 17/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InSO (Insolvenzord-nung) vorliegt, wenn ein Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners zahlt, da dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend vereinnahmt.
In Polen wird ab Februar 2026 die elektronische Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen verpflichtend eingeführt. Im Rahmen unserer Reihe „E-Rechnung in der EU“ werfen wir einen Blick auf die kommenden Änderungen und darauf, welche Erfahrungen unsere Grant Thornton Mitgliedsfirma in Polen bei der Umsetzung dieser neuen Verordnung macht.